Inhaltsverzeichnis : ¬Das deutsche Notariat (1)

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Unter  denselben  Voraussetzungen  konnten  auch  aus
jenem
breviario  Urkunden  angefertigt  werden.
Oft  wurden  den  Notaren  von  den  Contrahenten  verfaßte ¬
  schriftliche  Notizen  zur  Entwerfung  einer  Urkunde
gegeben;  waren  nun  unter  solchen  Notizen  nur  von  dem
rogirten  Notar  mit  dessen  eigener  Hand  die  nöthigen  Zeitangaben ¬
  zugefügt,  oder  die  Namen  der  rogirten  Zeugen,
oder  seine  eigene  Unterschrift,  so  daß  daraus  erhellte:  der
Notar  sei  gehörig  rogirt  gewesen,  so  konnte  nach  dessen
Tode  der  Proconsul  im  Consilium  der  Consuln  des  collegii ¬
  notarior.  und  einiger  anderer  dazu  gehöriger  Notare, ¬
  irgend  einen  Notar  beauftragen,  aus  solchen  Notizen
eine  Urkunde  anzufertigen,  in  das  breviarium  einzutragen ¬
  und  daraus  eine  andere  in  öffentlicher  Form  auszustellen ¬
  (16)."
Waren  die  nöthigen  Formalitäten  beobachtet,  so  hatten ¬
  solche  Urkunden  dieselbe  Gültigkeit  und  Beweiskraft,
als  wenn  sie  von  dem  Notar,  der  die  Imbreviatur  aufgenommen ¬
  hatte,  publicirt  wären  (!').
Die  bisher  dargestellten  Grundsätze  wurden  nicht  nur
bei  den  Imbreviaturen  verstorbener  oder  abwesender  Notare ¬
  angewandt,  sondern  auch  immer,  wenn  der  ursprünglich ¬
  rogirte  Notar  durch  Krankheit  oder  irgend  einen  andern ¬
  Umstand  verhindert  war,  aus  der  von  ihm  aufge17) ¬
  Stat.  Veronae  Lib.  II.
**)  Statuta  Parmae  Lib.  I.
fol.  40  b.
cap.  21.
            
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