Metadaten : Ueber die Verjährung (2)

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§.  1.
Wenn  nach  unmittelbarer  Vorschrift  der  Gesetze
vorzugsweise  von  dem  Ablaufe  der  Zeit  die  Erwer
bung,  oder  auch  nur  Beybehaltung,  oder  der  Ver
lust  von  Sachen  und  Rechten  und  eines  Zustandes,
oder  endlich  die  Consistenz  von  stillschweigend  entstandenen ¬
  Rechtsnormen  abhängig  gemacht  worden
ist,  so  nennt  man  solches  im  Allgemeinen  Verjährung. ¬

Th.  1,  Einl.,  Seite  5.
§.  2.  Haben  die  Gefetze  den  Ablauf  der  Zeit
bey  der  Verjührung  nach  Wochen,  Monaten,  Jahren
genau  bestimmt,  so  ist  die  Verjührung  eine  Verjährung ¬
  der  bestimmten  Zeit,  —  oder  bestimmte  Verjährung; -
  —  im  Gegentheile  heisst  sie  Verjührung  der  unbestimmten ¬
  Zeit,  —  unbestimmte  Verjährung.  Die
bestimmte  Verjührung  ist  wieder  entweder  Verjährung ¬
  der  langen  oder  der  längsten  Zeit,  je  nachdem
zu  ihrer  Vollendung  eine  Zeit  von  zehn  bis  zwanzig
Jahren  oder  eine  längere  Zeit  erfordert  wird.
a.  a.  O.,  S.  7.
§.  3.  Je  nachdem  jemand  durch  die  Verjährung
wirklich  Sachen  und  Rechte  erwirbt,  oder  nur  in
dem  bisherigen  Besitze  von  Sachen  und  Rechten  und
eines  Zustandes  geschützt  und  erhalten  wird,  oder
stillschweigend  entstandene  Rechtsnormen  daduren
25  *

Allgemeiner -
  Begrif
der  Verjährung. -

Eintherlung ¬
  derselben. -

1.  Mit
Hinsicht
auf  die
Zeit.
2.  Nach
den  Wirkungen. -

            
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