Volltext : System des Pandekten-Rechts (2)

Besond.  Th.  B)  Pltiv.  R.  2.  Th.  Persönl.  R.
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folgt:  A)  alle,  selbst  der  bestimmten  Verjährung  nicht
unterworfenen,  überhaupt  erwerbbaren  Rechte,  wie  Regalien, ¬
  können,  auch  ohne  guten  Glauben,  durch  diese
Verjährungsart  erlangt  werden  se,  sofern  man  sie  nur
unverrückt  als  die  seinigen  ausgeübt  hat  ).  B)  Dieser ¬
  Zustand  muss,  unter  Vorbehalt  des  Gegenbeweises
dargethan  werden.  Werden  Zeugen  dazu  gebraucht,  so
müssen  diese  bejahrt,  d.  h.,  nach  der  gemeinen  Meynung, ¬
  über  54  Jahre  alt  seyn,  und  versichern,  dass  der
behauptete  Zustand  nach  ihrer,  der  sämmtlichen  Zeugen
Wissenschaft  stets  auf  die  angegebene  Art  existirt  habe.
Dabey  müssen  sie  bezeugen,  von  ihren  Vorfahren  nie
gehört  zu  haben,  dass  denselben  ein  entgegengesetzter
Zustand  bekannt  gewesen  sey  sgl.  Auch  der  Eidesantrag ¬
  ist  bey  dieser  Beweisführung  nicht  ausgeschlossen ¬
  h),  so  wenig  als  man  hier  Urkunden  verwerfen
kann,  sie  mögen  nun  die  Zeugenaussagen  unterstützen,
oder  allein  bey  dem  Beweise  gebraucht  werden,  sofern
aus  ihnen  im  letzten  Fall  nur  hervorgeht,  dals  der,  negativ -
  oder  affirmativ  behauptete  Zustand  im  letzten  und
vorletzten  Menschenalter  wirklich  existirt  habe  si).  Der
Gegenbeweis  ist  dann  darauf  zu  richten,  dass  dieser  Besitzstand ¬
  nicht  über  Menschengedenken,  oder  nicht  physisch ¬
  ununterbrochen  vorhanden  gewesen  sey  k.
14)  Pufendorf  T.  2.  Obs.
Cap.  2.  de  praescr.  in  6.  (2.  13.)
R.  A.  V.  2548.  §.  56.  59.  64.  R.A.  55.
V.  1556.  §.  205.
(i1  Meine  angef.  Schrift,
Iel  Meine  angef.  Schrift,
§.  84.  Günther  princ.  iur.
§.  75—79.
Rom.  T.  2.  §.  330.
U)  L.  28.  de  probat.  (22.  3.,
Meine  Schrift,  §.  80—83.
41  Meine  Schrift,  §.  82.
Günther  1.  c.  §.  331.
Igl  Meine  Schrift,  §.  84.
Ende  des  zweyten  Bandes.
.
            
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