Besond. Th. B) Pltiv. R. 2. Th. Persönl. R.
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folgt: A) alle, selbst der bestimmten Verjährung nicht
unterworfenen, überhaupt erwerbbaren Rechte, wie Regalien, ¬
können, auch ohne guten Glauben, durch diese
Verjährungsart erlangt werden se, sofern man sie nur
unverrückt als die seinigen ausgeübt hat ). B) Dieser ¬
Zustand muss, unter Vorbehalt des Gegenbeweises
dargethan werden. Werden Zeugen dazu gebraucht, so
müssen diese bejahrt, d. h., nach der gemeinen Meynung, ¬
über 54 Jahre alt seyn, und versichern, dass der
behauptete Zustand nach ihrer, der sämmtlichen Zeugen
Wissenschaft stets auf die angegebene Art existirt habe.
Dabey müssen sie bezeugen, von ihren Vorfahren nie
gehört zu haben, dass denselben ein entgegengesetzter
Zustand bekannt gewesen sey sgl. Auch der Eidesantrag ¬
ist bey dieser Beweisführung nicht ausgeschlossen ¬
h), so wenig als man hier Urkunden verwerfen
kann, sie mögen nun die Zeugenaussagen unterstützen,
oder allein bey dem Beweise gebraucht werden, sofern
aus ihnen im letzten Fall nur hervorgeht, dals der, negativ -
oder affirmativ behauptete Zustand im letzten und
vorletzten Menschenalter wirklich existirt habe si). Der
Gegenbeweis ist dann darauf zu richten, dass dieser Besitzstand ¬
nicht über Menschengedenken, oder nicht physisch ¬
ununterbrochen vorhanden gewesen sey k.
14) Pufendorf T. 2. Obs.
Cap. 2. de praescr. in 6. (2. 13.)
R. A. V. 2548. §. 56. 59. 64. R.A. 55.
V. 1556. §. 205.
(i1 Meine angef. Schrift,
Iel Meine angef. Schrift,
§. 84. Günther princ. iur.
§. 75—79.
Rom. T. 2. §. 330.
U) L. 28. de probat. (22. 3.,
Meine Schrift, §. 80—83.
41 Meine Schrift, §. 82.
Günther 1. c. §. 331.
Igl Meine Schrift, §. 84.
Ende des zweyten Bandes.
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