Inhaltsverzeichnis : Noellner, Friedrich: ¬Die deutschen Juristen und die deutsche volksthümliche Gesetzgebung seit 1848, zugleich als Prognose für nationale Rechtsreform

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kleiner  Regeln  verlieren  *).  Es  verdiente  daher  schon  eine  patriotische ¬
  Anerkennung,  daß  früher  einmal  in  Sachsen  beantragt  wurde,
das  österreichische  Gesetz  dort  einzuführen,  in  der  Hoffnung,
daß  dieses  Beispiel  auch  in  anderen  Staaten  Nachahmung  finden
und  so  vielleicht  ein  gemeinsames  bürgerliches  Recht  für  Deutschland ¬
  erzeugt  würde,  wofür  auch  in  Bayern  durch  einen  früheren,
auf  österreichischer  Legislation  beruhenden  Entwurf,  ein  erfreulicher
Anhaltspunkt  gegeben  war.  Jetzt  hat  Sachsen  jenes  Gesetz  nicht
blos  in  der  Methode,  sondern  auch  im  Geiste  und  Ausdrucke?
zum  Muster  genommen,  dabei  durch  Entscheidung  einzelner  Streitfragen ¬
  und  zweckmäßige  Benutzung  anderer  legislativer  Vorarbeiten
die  wesentlichen  Bedürfnisse  einer  volksthümlichen  Gesetzgebung  befriedigt ¬
  3).  Auch  die  Stimme  praktischer  Juristen  hat  mit  Recht
den  von  ausgezeichneten  sächsischen  Rechtskennern  bearbeiteten  *)  und
revidirten  5)  Entwurf  für  ein  gelungenes,  die  richtige  Mitte
zwischen  Doctrin  und  populairer  Haltung  beobachtendes,  das  gemeine ¬
  Recht  selbst  als  Hilfsquelle  glücklich  beseitigendes  Werk
erkannt  6),  aber  alsbald  erhob  sich  dagegen,  neben  brauchbarer
civilistischer  Kritik'),  der  alte  romanistische  Sondergeists),  mit
Schmerz  erfüllt  über  den  drohenden  Abschied  von  einem  Rechte,
welches  so  lange  Deutschland  beherrschen  wird,  als  man  nicht  begreift, ¬
  welche  Wohlthaten  ein  volksthümliches  deutsches  Gesetz  verbreitet; ¬
  mit  gelbem  Neide  einem  edlen  Volke  mißgönnend,  daß  es
den  Fesseln  seiner  römischen  Dollmetscher  ledig  werden  solle  und
1)  Arndts,  a.  a.  O.  S.  142  fl.
2)  Unger,  a.  a.  O.  S.  3.
3)  Die  Vorwürfe,  es  befänden  sich  zu  viel  schulmäßige  Definitionen  im
Entwurfe,  er  sei  der  freien  wissenschaftlichen  Bewegung  hinderlich,  ein  Gesächs. ¬

setzbuch  dürfe  kein  Lehrbuch  sein  2c.,  sind  leicht  zu  beseitigen.
4)  Geheimerath  Held.
5)  von  v.  Könneritz,  v.  Langenn,  Marschner,  Criegern,  v.  König.
6)  Beschorner,  im  Archiv  für  civilist.  Praxis,  Heft  2  von  1854,  S.  188.
7)  v.  Wächter  in  der  Zeitschrift  für  Rechtspflege  und  Verwaltung  in  SachBd. ¬
  XII.  Hänel  ebendas.
sen
8)  Sintenis,  zur  Frage  von  den  Civilgesetzbüchern,  Leipzig  1853.
            
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