Metadaten : Bergmann, Friedrich Christian: Lehrbuch des Privatrechts des Code Napoléon

Einleitung
23
Geiste  des  C.  N.  mit  dem  R.  R.  jbereinstimmend ¬
  ley,  ist  für  die  practische  Giltigkeit ¬
  des  erstern  ganz  unwichtig)
Gibt  es  dagegen  2)  Rechtsinstitute,
Rechtsfälle,  Rechtsfragen,  welche  zu  den
besondern  P.  R.  einzelner  Stände,  Gewerbe ¬
  u.  I.  f.  gehören,  bei  welchen  es
wenigstens  zweifelbaft  ist,  ob  man  sie
zum  allgemeinen  P.  R.  ziehen  dürfe  (ein
Zusatz,  durch  welchen  der  Verf.  den
Gebrauch,  welchen  er  von  der  Trennung
des  allg.  u.  besond.  P.  R.  hier  gemacht
hat,  vertheidigen  zu  können  glaubt):  so
hat  man  entweder  darüber  eigne  neue
Gesetze  (C.  de  commerce  u.  T.  f.),  welche
dann  (nach  dem  Geiste  der  ganzen  Gefetzgebung) -
  eben  so  ausschliefslich  gegen
das  alte  Recht  gelten,  wie  in  seiner
Sphäre  der  C.  N.,  oder  es  ist  dem  Französischen ¬
  Richter  überlassen,  bei  dem  in
Frage  stehenden  Verhältnisse  zu  beurtheilen, ¬
  ob  sich  dessen  Beibehaltung  und  Beurtheilung ¬
  aus  dem  ältern  Rechte  nach
den  vereinigten  und  zulammengestellten
Begriffen  der  ganzen  neuen  Legislation
(auch  des  öffentl.  R.)  noch  vertheidigen
lasse
Ueberall  kömmt  es  also  auf  Folgerungen -
  aus  den  gegebenen  allgemeinen  Grundfätzen -
  an  —  ein  Umstand,  welcher  um
so  wichtiger  ist,  da  es  nicht  die  Absicht ¬
  der  neuen  Legislation  war,  in  jedes
Detail  einzugehen.
Bemerkenswerth  ist  es  dabei,  dals
man  durch  Autsicht  über  die  sich  bildende ¬
  Praxis  fur  deren  Consequenz  und
EinB ¬
  4
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer