Einleitung
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Geiste des C. N. mit dem R. R. jbereinstimmend ¬
ley, ist für die practische Giltigkeit ¬
des erstern ganz unwichtig)
Gibt es dagegen 2) Rechtsinstitute,
Rechtsfälle, Rechtsfragen, welche zu den
besondern P. R. einzelner Stände, Gewerbe ¬
u. I. f. gehören, bei welchen es
wenigstens zweifelbaft ist, ob man sie
zum allgemeinen P. R. ziehen dürfe (ein
Zusatz, durch welchen der Verf. den
Gebrauch, welchen er von der Trennung
des allg. u. besond. P. R. hier gemacht
hat, vertheidigen zu können glaubt): so
hat man entweder darüber eigne neue
Gesetze (C. de commerce u. T. f.), welche
dann (nach dem Geiste der ganzen Gefetzgebung) -
eben so ausschliefslich gegen
das alte Recht gelten, wie in seiner
Sphäre der C. N., oder es ist dem Französischen ¬
Richter überlassen, bei dem in
Frage stehenden Verhältnisse zu beurtheilen, ¬
ob sich dessen Beibehaltung und Beurtheilung ¬
aus dem ältern Rechte nach
den vereinigten und zulammengestellten
Begriffen der ganzen neuen Legislation
(auch des öffentl. R.) noch vertheidigen
lasse
Ueberall kömmt es also auf Folgerungen -
aus den gegebenen allgemeinen Grundfätzen -
an — ein Umstand, welcher um
so wichtiger ist, da es nicht die Absicht ¬
der neuen Legislation war, in jedes
Detail einzugehen.
Bemerkenswerth ist es dabei, dals
man durch Autsicht über die sich bildende ¬
Praxis fur deren Consequenz und
EinB ¬
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