404 Erstes Buch. Allgemeiner Theil. Fünfter Abschnitt. Verjährung.
haben und ist der Wechsel im Domizile des Trassanten zahlbar erklärt, so ist,
wenn ein dem hies. Rechtsgebiete angehöriger Deutscher sich für den Acceptanten
verbürgt hat, bezüglich der Verjährung der gegen den Wechselbürgen entstandenen
Ansprüche nicht unsere WO., sondern der C. de c. maßgebend. Die Verjährung
ist matertellrechtlich. 27. III. 86. II. Rh. A. 77, 17.
Forderungen, welche ihren Sitz unter fremdem Recht haben, aber im Gebiet
des Ges. v. 1838 eingeklagt werden, verjähren nicht nach diesem Gesetz, sondern
ihrem örtlichen Recht. 10. XII. 79. I. E. 1, 125.
nach
Unter der Herrschaft des BGB. ist ebenso zu entscheiden.
7a. Aenderung der Gesetzgebung. Haben die kurzen Verjährungen rückwirkende ¬
Kraft?
a) Bisherige Praxis. Das HPG. hat keine rückwirkende Kraft, folglich auch
bezüglich der Verjährung; Contra ROHG. 21, 408; E. 1, 40,
nicht
b) Prinzipiell wäre die Frage zu verneinen, sonst könnte die Verjährung
plötzlich eintreten. Das EG. hat aber in Art. 169, 174 die Frage geregelt.
8. Regreß. Muß der Beklagte (z. B. der Bürge), wenn er gegen einen
Dritten Regreß nehmen will, die Einrede der Verjährung vorschützen? An sich
braucht niemand mit der Verjährung zu bezahlen. Dennoch muß der Beklagte,
wenn er Regreß nehmen will, die Einrede der Verjährung vorschützen und darf
nicht auf dieselbe verzichten. Denn der Regreßpflichtige hat ein selbständiges Recht
auf die Einrede der Verjährung. Bezüglich der Präjudizirung eines Wechsels steht
das Urtheil des RG. v. 12. III. 85. I. S. A. 86, 20 auf einem anderen Standpunkt.
9. Von Amtswegen. Die Einrede der Verjährung wird nicht von Amtswegen
berücksichtigt; dies folgt aus § 222 („berechtigt"). Der Staat hat kein Interesse
daran, daß die Schuldner ihre Gläubiger mit der Verjährung bezahlen. Dies
liegt nicht im öffentlichen Interesse, obschon die Verjährung an sich dem öffentlichen ¬
Recht angehört. Ein Ehrenmann bezahlt nicht mit der Verjährung.
Aus der bisherigen Praxis.
Rhein.-franz. Recht. Auch im Wechselprozesse ist die Einrede der Verjährung
ausdrücklich von der Partei geltend zu machen.
In der Behauptung des Beklagten, daß er den eingeklagten Wechselbetrag
nicht verschulde, ist eine solche Geltendmachung nicht zu finden. 18. VI. 80. II.
Rh. A. 71, 98.
10. Beweislast. Der Beklagte muß die Einrede der Verjährung beweisen, also auch
den Tag der Bürgschaftsübernahme. Kläger, welcher aus der Bürgschaft klagt, braucht
diesen Tag nicht anzugeben. 11. II. 81. Ia. Wa. 81, 678 Nr. 540. J. W. 10,51.
Warum nicht?
11. Beispiele.
(Haftpflichtgesetz und Handelsgesetzbuch Art. 146, 386.) Beide Gesetze bestimmen ¬
nur den Anfang und Frist der Verjährung selbständig; im Uebrigen,
namentlich bezüglich der Unterbrechung gilt das BGB. 13. VII. 81. V. R. K.
26, 1113. 20. IX. 86. III. R. K. 31, 1092. Betr. das HPG. s. aber S. 386 Nr. 4.
Firma.) Unterliegt die Klage wegen Untersagung des Gebrauchs einer Firma
der Extinctiv=Verjährung? Nein. 3. und 10. II. 82. II. E. 7, 279. P. 14, 254.
Nach meiner Ansicht ist jetzt umgekehrt zu entscheiden; denn es handelt sich um
einen Untersagungsanspruch.