Metadaten : Allgemeiner Theil des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (10060)

404  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Theil.  Fünfter  Abschnitt.  Verjährung.
haben  und  ist  der  Wechsel  im  Domizile  des  Trassanten  zahlbar  erklärt,  so  ist,
wenn  ein  dem  hies.  Rechtsgebiete  angehöriger  Deutscher  sich  für  den  Acceptanten
verbürgt  hat,  bezüglich  der  Verjährung  der  gegen  den  Wechselbürgen  entstandenen
Ansprüche  nicht  unsere  WO.,  sondern  der  C.  de  c.  maßgebend.  Die  Verjährung
ist  matertellrechtlich.  27.  III.  86.  II.  Rh.  A.  77,  17.
Forderungen,  welche  ihren  Sitz  unter  fremdem  Recht  haben,  aber  im  Gebiet
des  Ges.  v.  1838  eingeklagt  werden,  verjähren  nicht  nach  diesem  Gesetz,  sondern
ihrem  örtlichen  Recht.  10.  XII.  79.  I.  E.  1,  125.
nach
Unter  der  Herrschaft  des  BGB.  ist  ebenso  zu  entscheiden.
7a.  Aenderung  der  Gesetzgebung.  Haben  die  kurzen  Verjährungen  rückwirkende ¬
  Kraft?
a)  Bisherige  Praxis.  Das  HPG.  hat  keine  rückwirkende  Kraft,  folglich  auch
bezüglich  der  Verjährung;  Contra  ROHG.  21,  408;  E.  1,  40,
nicht
b)  Prinzipiell  wäre  die  Frage  zu  verneinen,  sonst  könnte  die  Verjährung
plötzlich  eintreten.  Das  EG.  hat  aber  in  Art.  169,  174  die  Frage  geregelt.
8.  Regreß.  Muß  der  Beklagte  (z.  B.  der  Bürge),  wenn  er  gegen  einen
Dritten  Regreß  nehmen  will,  die  Einrede  der  Verjährung  vorschützen?  An  sich
braucht  niemand  mit  der  Verjährung  zu  bezahlen.  Dennoch  muß  der  Beklagte,
wenn  er  Regreß  nehmen  will,  die  Einrede  der  Verjährung  vorschützen  und  darf
nicht  auf  dieselbe  verzichten.  Denn  der  Regreßpflichtige  hat  ein  selbständiges  Recht
auf  die  Einrede  der  Verjährung.  Bezüglich  der  Präjudizirung  eines  Wechsels  steht
das  Urtheil  des  RG.  v.  12.  III.  85.  I.  S.  A.  86,  20  auf  einem  anderen  Standpunkt.
9.  Von  Amtswegen.  Die  Einrede  der  Verjährung  wird  nicht  von  Amtswegen
berücksichtigt;  dies  folgt  aus  §  222  („berechtigt").  Der  Staat  hat  kein  Interesse
daran,  daß  die  Schuldner  ihre  Gläubiger  mit  der  Verjährung  bezahlen.  Dies
liegt  nicht  im  öffentlichen  Interesse,  obschon  die  Verjährung  an  sich  dem  öffentlichen ¬
  Recht  angehört.  Ein  Ehrenmann  bezahlt  nicht  mit  der  Verjährung.
Aus  der  bisherigen  Praxis.
Rhein.-franz.  Recht.  Auch  im  Wechselprozesse  ist  die  Einrede  der  Verjährung
ausdrücklich  von  der  Partei  geltend  zu  machen.
In  der  Behauptung  des  Beklagten,  daß  er  den  eingeklagten  Wechselbetrag
nicht  verschulde,  ist  eine  solche  Geltendmachung  nicht  zu  finden.  18.  VI.  80.  II.
Rh.  A.  71,  98.
10.  Beweislast.  Der  Beklagte  muß  die  Einrede  der  Verjährung  beweisen,  also  auch
den  Tag  der  Bürgschaftsübernahme.  Kläger,  welcher  aus  der  Bürgschaft  klagt,  braucht
diesen  Tag  nicht  anzugeben.  11.  II.  81.  Ia.  Wa.  81,  678  Nr.  540.  J.  W.  10,51.
Warum  nicht?
11.  Beispiele.
(Haftpflichtgesetz  und  Handelsgesetzbuch  Art.  146,  386.)  Beide  Gesetze  bestimmen ¬
  nur  den  Anfang  und  Frist  der  Verjährung  selbständig;  im  Uebrigen,
namentlich  bezüglich  der  Unterbrechung  gilt  das  BGB.  13.  VII.  81.  V.  R.  K.
26,  1113.  20.  IX.  86.  III.  R.  K.  31,  1092.  Betr.  das  HPG.  s.  aber  S.  386  Nr.  4.
Firma.)  Unterliegt  die  Klage  wegen  Untersagung  des  Gebrauchs  einer  Firma
der  Extinctiv=Verjährung?  Nein.  3.  und  10.  II.  82.  II.  E.  7,  279.  P.  14,  254.
Nach  meiner  Ansicht  ist  jetzt  umgekehrt  zu  entscheiden;  denn  es  handelt  sich  um
einen  Untersagungsanspruch.
            
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