Hauptblatt.
Daraus folgt nun, daß, wenn die Fruchtnießung von
Tüchern und Leinwanden eingeräumt wird, dieß eine Scheinund -
keine wahre Fruchtnießung (quasi, et non verus ususfructus) -
seyn, somit der Fruchtnießer mit Erlöschung seines
Rechtes nicht die daraus verfertigten Gegenstände, z. B.
Kleider oder Hemden, sondern den Werth des Tuches oder der
Leinwand zu erstatten haben werde (§. 510). Sind nun diese
Sachen in Hinsicht der Fruchtnießung als verbrauchbare zu
betrachten, so hat dieß auch in Betreff des Darleihens zu
gelten; denn der durch das Gesetz aufgefaßte Begriff von verbrauchbaren -
Sachen muß immer der nämliche bleiben. Wer
daher Jemanden 100 Ellen Tuch unter der Bedingung überläßt, -
damit in einem Jahre eben soviel von der nämlichen Güte
erstattet werde, darf sich höchstens sechs Ellen mehr als Gewinn
bedingen, Sachen jedoch, deren Gebrauch ohne Aenderung der
Substanz beginnt, die aber durch den anhaltenden Gebrauch,
ob schneller, wie z. B. in Hinsicht der Schuhe und Kleider,
oder langsamer, wie z. B. in Hinsicht der Möbeln, ist gleichviel,
allmälich zerstört werden, sind Gegenstände der wahren, und
nicht der Scheinfruchtnießung. Der Proprietär wird sich daher
dießfalls bey Beendigung der Fruchtnießung mit dem vorhandenen -
Zustand, somit in Hinsicht der Kleider und Hemden mit
den allenfalls vorhandenen Fetzen begnügen müssen. Er wird
keine Ursache haben, sich über den schlechten Zustand der
Stücke zu beklagen, da er diesen Erfolg vorhergesehen, somit
auch in demselben eingewilligt hat. Die rechtsphilosophische
Begründung dieser Ansicht liegt darin, daß die durch anhaltenden -
Gebrauch herbeygeführte Zerstörung keinem Gegenstande
die Eigenschaft der Unverbrauchbarkeit benimmt, weil in der
Regel alle Dinge, selbst Gebäude insbesondere einzelne Theile
derselben, z. B. Oefen, Fußböden, dem Zahne der Zeit ununverändert, -
wenn sie ihre Bestandtheile behält, und zugleich
noch immer das ist, was sie vorstellen, oder ihrer Bestimmung
gemäß seyn soll.
Max-Planck-Institut für