Metadaten : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1835, Bd. 1 (1835))

Hauptblatt.
Daraus  folgt  nun,  daß,  wenn  die  Fruchtnießung  von
Tüchern  und  Leinwanden  eingeräumt  wird,  dieß  eine  Scheinund -
  keine  wahre  Fruchtnießung  (quasi,  et  non  verus  ususfructus) -
  seyn,  somit  der  Fruchtnießer  mit  Erlöschung  seines
Rechtes  nicht  die  daraus  verfertigten  Gegenstände,  z.  B.
Kleider  oder  Hemden,  sondern  den  Werth  des  Tuches  oder  der
Leinwand  zu  erstatten  haben  werde  (§.  510).  Sind  nun  diese
Sachen  in  Hinsicht  der  Fruchtnießung  als  verbrauchbare  zu
betrachten,  so  hat  dieß  auch  in  Betreff  des  Darleihens  zu
gelten;  denn  der  durch  das  Gesetz  aufgefaßte  Begriff  von  verbrauchbaren -
  Sachen  muß  immer  der  nämliche  bleiben.  Wer
daher  Jemanden  100  Ellen  Tuch  unter  der  Bedingung  überläßt, -
  damit  in  einem  Jahre  eben  soviel  von  der  nämlichen  Güte
erstattet  werde,  darf  sich  höchstens  sechs  Ellen  mehr  als  Gewinn
bedingen,  Sachen  jedoch,  deren  Gebrauch  ohne  Aenderung  der
Substanz  beginnt,  die  aber  durch  den  anhaltenden  Gebrauch,
ob  schneller,  wie  z.  B.  in  Hinsicht  der  Schuhe  und  Kleider,
oder  langsamer,  wie  z.  B.  in  Hinsicht  der  Möbeln,  ist  gleichviel,
allmälich  zerstört  werden,  sind  Gegenstände  der  wahren,  und
nicht  der  Scheinfruchtnießung.  Der  Proprietär  wird  sich  daher
dießfalls  bey  Beendigung  der  Fruchtnießung  mit  dem  vorhandenen -
  Zustand,  somit  in  Hinsicht  der  Kleider  und  Hemden  mit
den  allenfalls  vorhandenen  Fetzen  begnügen  müssen.  Er  wird
keine  Ursache  haben,  sich  über  den  schlechten  Zustand  der
Stücke  zu  beklagen,  da  er  diesen  Erfolg  vorhergesehen,  somit
auch  in  demselben  eingewilligt  hat.  Die  rechtsphilosophische
Begründung  dieser  Ansicht  liegt  darin,  daß  die  durch  anhaltenden -
  Gebrauch  herbeygeführte  Zerstörung  keinem  Gegenstande
die  Eigenschaft  der  Unverbrauchbarkeit  benimmt,  weil  in  der
Regel  alle  Dinge,  selbst  Gebäude  insbesondere  einzelne  Theile
derselben,  z.  B.  Oefen,  Fußböden,  dem  Zahne  der  Zeit  ununverändert, -
  wenn  sie  ihre  Bestandtheile  behält,  und  zugleich
noch  immer  das  ist,  was  sie  vorstellen,  oder  ihrer  Bestimmung
gemäß  seyn  soll.
Max-Planck-Institut  für
            
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