Volltext : Bayrisches Civilrecht (1)

Geschlechtsunterschied.  §.  21.
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Rechtsgebiet  des  gemeinen  Rechtes  und  des  bayrischen  Landrechts  ist
aber  außerdem  in  Betracht  zu  ziehen,  daß  der  Curator  des  Verschollenen ¬
  zur  Antretung  von  Erbschaften  nicht  legitimirt  ist  33,  wodurch
im  Gebiet  des  bayrischen  Landrechts  der  Erwerb  aller  Erbschaften  *
im  Gebiet  des  gemeinen  Rechtes  der  der  extranei  ausgeschlossen  ist.
Wie  den  Tod  überhaupt  so  muß  auch  den  Zeitpunkt  des  Todes
derjenige  beweisen,  der  Rechte  darauf  gründen  will.  Sind  mehrere
Personen  in  derselben  Lebensgefahr  umgekommen,  so  gelten  sie  im
Zweifel  als  gleichzeitig  gestorben  35.  Eine  Ausnahme  macht  das  römische ¬
  Recht  für  Eltern  und  Kinder,  indem  es  annimmt,  daß  die  unmündigen ¬
  Kinder  vor  den  Eltern  die  mündigen  nach  denselben  ge86 ¬

storben  seien
§  21.
III.  Geschlechtsunterschied.
Die  Geschlechtsverschiedenheit  hat  jetzt  zwar  nicht  mehr  die  Bedeutung, ¬
  die  ihr  nach  älterem  Recht  zukam,  allein  ihre  Wirkungen  sind
auch  im  Civilrecht  noch  nicht  vollständig  beseitigt.  Ist  es  zweifelhaft,
welchem  Geschlecht  ein  Individuum  angehört,  so  gilt  gemeinrechtlich  das
Geschlecht,  welches  nach  Ausspruch  der  Sachverständigen  vorwiegt";
nach  Bayrischem  Landrecht  darf,  wenn  dieser  nicht  entscheidet,  der  Zwitter
Wiesbaden,  Flach  I.  146;  Rostock,  Sf.  XII.  1.  Für  die  entgegengesetzte  Ansicht
sind:  Berlin,  Sf.  III.  298  und  Darmstadt  Sf.  IX.  310  (gegen  III.  185).
83  Für  das  gemeine  Recht  ist  dieß  ohnehin  allgemein  anerkannt,  Schäffer,
S.  407;  aber  auch  für  das  Bayrische  Landrecht  ist  dieß  zweifellos,  und  muß
ich  der  von  Bruns,  Verschollenheit  174.  232,  geäußerten  Meinung  widersprechen. ¬

84  Nach  Bayr.  L.R.  III.  1.  4.  Nr.  2  müßen  alle  Erben,  auch  die  sui,  den
Antritt  erklären.
86  Windscheid  §  53.  6.  Unger,  H.  Pr.R.  §  28.  Pr.  L.R.  I.  1.  39.
s6  Windscheid  §  53.  5.  Das  Preußische  Recht  hat  diese  Bestimmung  nicht.
1  1.  10.  D.  1.  5.  Unger,  Ö.  P.R.  §  36.  4.  Nach  einem  von  der  Wiener
Presse  11.  April  1865  mitgetheilten  bei  dem  Wiener  Handelsgericht  verhandelten
Rechtsfall  war  Rosina  B.  angewiesen  worden,  Männerkleider  zu  tragen,  und
einen  männlichen  Namen  zu  führen,  „weil  über  medicinalbehördliche  Untersuchung ¬
  derselben  erkannt  wurde,  daß  bei  ihr,  als  einem  Zwittergeschöpf,  das
männliche  Geschlecht  vorherrsche."  Sie  hatte  als  Rosina  B.  einen  Wechsel  an
eigne  Ordre  ausgestellt,  und  denselben  mit  der  Unterschrift:  Rosina  B.,  nunmehr
Carl  B.  girirt,  auch  in  der  Klagschrift  sich  als:  Rosina  B.,  nunmehr  Carl  B.,
Hausirer  in  S.  bezeichnet.
            
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