Geschlechtsunterschied. §. 21.
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Rechtsgebiet des gemeinen Rechtes und des bayrischen Landrechts ist
aber außerdem in Betracht zu ziehen, daß der Curator des Verschollenen ¬
zur Antretung von Erbschaften nicht legitimirt ist 33, wodurch
im Gebiet des bayrischen Landrechts der Erwerb aller Erbschaften *
im Gebiet des gemeinen Rechtes der der extranei ausgeschlossen ist.
Wie den Tod überhaupt so muß auch den Zeitpunkt des Todes
derjenige beweisen, der Rechte darauf gründen will. Sind mehrere
Personen in derselben Lebensgefahr umgekommen, so gelten sie im
Zweifel als gleichzeitig gestorben 35. Eine Ausnahme macht das römische ¬
Recht für Eltern und Kinder, indem es annimmt, daß die unmündigen ¬
Kinder vor den Eltern die mündigen nach denselben ge86 ¬
storben seien
§ 21.
III. Geschlechtsunterschied.
Die Geschlechtsverschiedenheit hat jetzt zwar nicht mehr die Bedeutung, ¬
die ihr nach älterem Recht zukam, allein ihre Wirkungen sind
auch im Civilrecht noch nicht vollständig beseitigt. Ist es zweifelhaft,
welchem Geschlecht ein Individuum angehört, so gilt gemeinrechtlich das
Geschlecht, welches nach Ausspruch der Sachverständigen vorwiegt";
nach Bayrischem Landrecht darf, wenn dieser nicht entscheidet, der Zwitter
Wiesbaden, Flach I. 146; Rostock, Sf. XII. 1. Für die entgegengesetzte Ansicht
sind: Berlin, Sf. III. 298 und Darmstadt Sf. IX. 310 (gegen III. 185).
83 Für das gemeine Recht ist dieß ohnehin allgemein anerkannt, Schäffer,
S. 407; aber auch für das Bayrische Landrecht ist dieß zweifellos, und muß
ich der von Bruns, Verschollenheit 174. 232, geäußerten Meinung widersprechen. ¬
84 Nach Bayr. L.R. III. 1. 4. Nr. 2 müßen alle Erben, auch die sui, den
Antritt erklären.
86 Windscheid § 53. 6. Unger, H. Pr.R. § 28. Pr. L.R. I. 1. 39.
s6 Windscheid § 53. 5. Das Preußische Recht hat diese Bestimmung nicht.
1 1. 10. D. 1. 5. Unger, Ö. P.R. § 36. 4. Nach einem von der Wiener
Presse 11. April 1865 mitgetheilten bei dem Wiener Handelsgericht verhandelten
Rechtsfall war Rosina B. angewiesen worden, Männerkleider zu tragen, und
einen männlichen Namen zu führen, „weil über medicinalbehördliche Untersuchung ¬
derselben erkannt wurde, daß bei ihr, als einem Zwittergeschöpf, das
männliche Geschlecht vorherrsche." Sie hatte als Rosina B. einen Wechsel an
eigne Ordre ausgestellt, und denselben mit der Unterschrift: Rosina B., nunmehr
Carl B. girirt, auch in der Klagschrift sich als: Rosina B., nunmehr Carl B.,
Hausirer in S. bezeichnet.