§ 3. Juristische Personen.
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Entschädigung nicht entspringe. Zum Ueberfluß erklärt das Einf.-Gesetz
Art. 75 ausdrücklich, daß die landesgesetzlichen Vorschriften unberührt ¬
bleiben, welche die Haftung des Staats, der Gemeinden und anderer
Kommunalverbände für den von ihren Beamten in Ausübung der diesen
anvertrauten öffentlichen Gewalt zugefügten Schaden betreffen.
Diese Einschränkung der Haftung entspricht freilich der neuesten
Praxis des Reichsgerichts; denn dieses hat z. B. noch 1893 einen Rheder
dessen Schiff auf der Unterweser von dem preußischen Zollkreuzer „Blitz"
durch Schuld des Kapitäns dieses letzteren arg beschädigt worden war,
mit seiner Schadensersatzklage gegen den Fiskus abgewiesen, weil der
„Blitz" im öffentlichen Dienste thätig gewesen sei.!) Aber innerlich
gerechtfertigt ist solche Entscheidung gewiß nicht, und auf die Dauer wird
die Beschränkung der Haftung juristischer Personen auf die Fälle, wo die
Schadenszufügung bei anderen als öffentlich rechtlichen Funktionen erfolgt
war, sich schwerlich aufrecht erhalten lassen.
sind im Entwurf die
Weniger vollständig, als die Vereine,
Stiftungen geregelt (§§ 77-84).
Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung verlangt der Entwurf
nicht, wie derjenige der ersten Lesung, nur die Willenserklärung einer
Privatperson (das Stiftungsgeschäft), sondern außerdem die Genehmigung
des Bundesstaats, in dessen Gebiet die Stiftung ihren Sitz haben soll,
bei Stiftungen mit außerdeutschem Sitz die des Bundesraths (§ 77).
Dies Erforderniß, das auch im bisherigen Rechte überwiegend gilt, ist
durch die Bedeutung des Stiftungsaktes als der Erstreckung einer
Willensmacht über ihr natürliches Dasein hinaus und der Erschaffung
einer eigenen Person wohl gerechtfertigt. Zugleich aber wird dadurch in
zweckmäßiger Weise eine Trennung herbeigeführt zwischen der Errichtung
der Stiftung einerseits und der Vermögenszuwen dung an sie andererseits.
Manche wollen freilich umgekehrt in der Widmung des Vermögens
Aber auf
(Dotation) den eigentlichen schöpferischen Akt erblicken.2)
diesem Wege kommt man zu einer Rechtsübertragung an ein noch nicht
bestehendes Subjekt und verliert die Möglichkeit, die Vermögenszuwendung ¬
auf einen bestimmten Rechtsgrund (z. B. Schenkung) zurückzuführen ¬
und den entsprechenden Regeln zu unterwerfen. In dem letzteren
Sinne hat bekanntlich das Reichsgerichts) in dem Falle, wo zwei Eheleute ¬
eine Familienstiftung errichtet und derselben große Summen ver*) ¬
Entsch. in Civ.=S. Bd. 32 S. 145. Vergl. über und gegen diese
Entscheidung Oertmann im „Archiv f. bürgerl. R." Bd. 10 S. 193. Gierke
in d. „Jahrb. f. Dogm." Bd. 35. S. 245 u. Eck das. S. 287.
2) So besonders Schloßmann in d. Jahrb. f. Dogm. Bd. 27 S. 29.
3) Entsch. in Civ.=S. Bd. 5 S. 141.