Volltext : Eck, Ernst: Erstes Buch, Allgemeiner Theil des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der dem Reichstag gemachten Vorlage

§  3.  Juristische  Personen.
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Entschädigung  nicht  entspringe.  Zum  Ueberfluß  erklärt  das  Einf.-Gesetz
Art.  75  ausdrücklich,  daß  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  unberührt ¬
  bleiben,  welche  die  Haftung  des  Staats,  der  Gemeinden  und  anderer
Kommunalverbände  für  den  von  ihren  Beamten  in  Ausübung  der  diesen
anvertrauten  öffentlichen  Gewalt  zugefügten  Schaden  betreffen.
Diese  Einschränkung  der  Haftung  entspricht  freilich  der  neuesten
Praxis  des  Reichsgerichts;  denn  dieses  hat  z.  B.  noch  1893  einen  Rheder
dessen  Schiff  auf  der  Unterweser  von  dem  preußischen  Zollkreuzer  „Blitz"
durch  Schuld  des  Kapitäns  dieses  letzteren  arg  beschädigt  worden  war,
mit  seiner  Schadensersatzklage  gegen  den  Fiskus  abgewiesen,  weil  der
„Blitz"  im  öffentlichen  Dienste  thätig  gewesen  sei.!)  Aber  innerlich
gerechtfertigt  ist  solche  Entscheidung  gewiß  nicht,  und  auf  die  Dauer  wird
die  Beschränkung  der  Haftung  juristischer  Personen  auf  die  Fälle,  wo  die
Schadenszufügung  bei  anderen  als  öffentlich  rechtlichen  Funktionen  erfolgt
war,  sich  schwerlich  aufrecht  erhalten  lassen.
sind  im  Entwurf  die
Weniger  vollständig,  als  die  Vereine,
Stiftungen  geregelt  (§§  77-84).
Zur  Entstehung  einer  rechtsfähigen  Stiftung  verlangt  der  Entwurf
nicht,  wie  derjenige  der  ersten  Lesung,  nur  die  Willenserklärung  einer
Privatperson  (das  Stiftungsgeschäft),  sondern  außerdem  die  Genehmigung
des  Bundesstaats,  in  dessen  Gebiet  die  Stiftung  ihren  Sitz  haben  soll,
bei  Stiftungen  mit  außerdeutschem  Sitz  die  des  Bundesraths  (§  77).
Dies  Erforderniß,  das  auch  im  bisherigen  Rechte  überwiegend  gilt,  ist
durch  die  Bedeutung  des  Stiftungsaktes  als  der  Erstreckung  einer
Willensmacht  über  ihr  natürliches  Dasein  hinaus  und  der  Erschaffung
einer  eigenen  Person  wohl  gerechtfertigt.  Zugleich  aber  wird  dadurch  in
zweckmäßiger  Weise  eine  Trennung  herbeigeführt  zwischen  der  Errichtung
der  Stiftung  einerseits  und  der  Vermögenszuwen  dung  an  sie  andererseits.
Manche  wollen  freilich  umgekehrt  in  der  Widmung  des  Vermögens
Aber  auf
(Dotation)  den  eigentlichen  schöpferischen  Akt  erblicken.2)
diesem  Wege  kommt  man  zu  einer  Rechtsübertragung  an  ein  noch  nicht
bestehendes  Subjekt  und  verliert  die  Möglichkeit,  die  Vermögenszuwendung ¬
  auf  einen  bestimmten  Rechtsgrund  (z.  B.  Schenkung)  zurückzuführen ¬
  und  den  entsprechenden  Regeln  zu  unterwerfen.  In  dem  letzteren
Sinne  hat  bekanntlich  das  Reichsgerichts)  in  dem  Falle,  wo  zwei  Eheleute ¬
  eine  Familienstiftung  errichtet  und  derselben  große  Summen  ver*) ¬
  Entsch.  in  Civ.=S.  Bd.  32  S.  145.  Vergl.  über  und  gegen  diese
Entscheidung  Oertmann  im  „Archiv  f.  bürgerl.  R."  Bd.  10  S.  193.  Gierke
in  d.  „Jahrb.  f.  Dogm."  Bd.  35.  S.  245  u.  Eck  das.  S.  287.
2)  So  besonders  Schloßmann  in  d.  Jahrb.  f.  Dogm.  Bd.  27  S.  29.
3)  Entsch.  in  Civ.=S.  Bd.  5  S.  141.
            
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