Metadaten : Brackenhoeft, Theodor: Erörterungen über die Materien des allgemeinen Theils von Linde's Lehrbuch des deutschen gemeinen Civilprozesses

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Dahingegen  wird  man  den  Gebrauch  einer,  durch  Vertrag  vom
Verpflichteten  auf  den  Fall  der  Nichterfüllung  dem  Berechtigten  eingeräumten, ¬
  Befugniß  zu  beschimpfenden  Handlungen  39)  überall  nicht
als  Selbsthülfe  betrachten  dürfen.  Eben  so  wenig  kann  das  Einlager*°) ¬
  dahin  gezählt  werden,  welches  in  der  Verpflichtung  des  Schuldners ¬
  besteht,  im  Falle  der  Nichtzahlung  an  einen  gewissen  Ort  sich
zu  begeben,  und  denselben  vor  geleisteter  Zahlung  nicht  zu  verlassen,
so  daß  ihn  Ehrlosigkeit  trifft,  wenn  er  dieser  Verpflichtung  nicht  nachkommt ¬
  41).  —  Vielmehr  hatte  der  Bruch  von  auf  solche  Weise  eingegangenen ¬
  Verpflichtungen  nach  alter  germanischer  Ansicht  wohl  den
wirklichen  Verlust  des  Anspruchs  auf  eine  ehrenhafte  Behandlung  und
auf  eine  Ahndung  einer  ehrenrührigen  zur  Folge;  und  selbst  das  Schelmenschelten ¬
  und  das  Schandgemälde  kann  von  diesem  Gesichtspunkte
aus  nicht  als  eine  vertragsmäßig  gestattete  widerrechtliche,  sondern
muß  als  eine  durch  den  Vertragsbruch  rechtlich  erlaubt  gewordene
Handlung  betrachtet  werden  *2)
Diese  Folgen  erscheinen  daher  nur
als  Conventionalstrafen.  Ihren  Untergang  mußten  sie,  als  es  an
Gerichtshülfe  nicht  mehr  gebrach,  schon  ihrer  Unzulänglichkeit  wegen
finden;  und  wenn  man  ihre  Bedeutung  später  darin  finden  mochte,
daß  sie  ein  vertragsmäßiges  Aufgeben  der  Ehre  bewirken  sollten,  so
mußte  man  sie  überdies  auch  als  überhaupt  wirkungslos  betrachten ¬
  23)
—
Das  Einlager  wurde  indeß,  ausgenommen  in  Holstein,
durch  Reichsgesetze  ausdrücklich  aufgehoben**)
Eben  so  wenig  kann  aber  auch  das  Fehderecht  unbedingt  als  eine
eigentliche  Selbsthülfe  betrachtet  werden.  Denn  kann  auch  mit  der
Fehde  der  Zweck  verfolgt  werden,  ein  Recht  zur  Anerkennung  oder
Verwirklichung  zu  bringen,  wie  es  der  Begriff  der  Selbsthülfe  erfordert; ¬
  so  gehört  doch  dies  zum  Wesen,  auch  selbst  der  rechtlich  erlaubten ¬
  Fehde,  nicht.  -  Sie  ist  nemlich  eine,  für  Fälle,  wo  es  keinen ¬
  gesetzlich  zuständigen  Richter  gibt,  rechtlich  erlaubte
Feindseligkeit,  deren  Rechtmäßigkeit  allein  davon  abhängt,  daß  durch
das.  Cit.  Danz  a.  a.  O.  §.  4.  Note  a.;  auch  Feuerbach  a.  a.  O.  (nachdem
es  in  Baiern  zwar  in  den  Bezirken  anderer  Gerichtsherrn,  nicht  aber  in  denen
des  Landesherren  ausgeschlossen  ist.)
39)  Vgl.  Comp.  Note  6.
40)  Einreiten,  Leistungsrecht,  obstagium.  Vgl.  Sächs.  Ld.-R.  II.  11.  c.
9.  X  de  jurejur.  224.
41)  Vgl.  Runde  a.  a.  O.  §.  223.  Mittermaier  a.  a.  O.  §.  192.  od.  §.  279.
42)  Daß  ein  wirklicher  Verlust  der  Ehre,  d.  h.  eine  Schmälerung  der  Rechtsfähigkeit ¬
  (vgl.  Eichhorn  Einleit.  §.  83.  Note  c.),  dadurch  entstanden  sei,
läßt  sich  freilich  nicht  behaupten.  Allein  daß  der  Geschmähete  in  diesem  Falle
mit  einer  Klage  wegen  Ungericht  nicht  durchdringen  konnte,  ist  nicht  zu  bezweifeln.
  Dasselbe  ist  auch  von  dem  Verzichte  auf  weibliche  Ehre  zu  sagen.
43)  Als  Verzicht  auf  die  Klage  wegen  einer  bestimmten  Injurie  läßt  sich
aber  dennoch  einem  solchen  Vertrage  die  Wirkung  nicht  absprechen,  und  insofern
die  Anwendbarkeit  des  Grundsatzes:  volenti  non  fit  injuria,  nicht  bezweifeln.
44)  Vgl.  die  Cit.  im  Comp.  Note  12.
            
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