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Dahingegen wird man den Gebrauch einer, durch Vertrag vom
Verpflichteten auf den Fall der Nichterfüllung dem Berechtigten eingeräumten, ¬
Befugniß zu beschimpfenden Handlungen 39) überall nicht
als Selbsthülfe betrachten dürfen. Eben so wenig kann das Einlager*°) ¬
dahin gezählt werden, welches in der Verpflichtung des Schuldners ¬
besteht, im Falle der Nichtzahlung an einen gewissen Ort sich
zu begeben, und denselben vor geleisteter Zahlung nicht zu verlassen,
so daß ihn Ehrlosigkeit trifft, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt ¬
41). — Vielmehr hatte der Bruch von auf solche Weise eingegangenen ¬
Verpflichtungen nach alter germanischer Ansicht wohl den
wirklichen Verlust des Anspruchs auf eine ehrenhafte Behandlung und
auf eine Ahndung einer ehrenrührigen zur Folge; und selbst das Schelmenschelten ¬
und das Schandgemälde kann von diesem Gesichtspunkte
aus nicht als eine vertragsmäßig gestattete widerrechtliche, sondern
muß als eine durch den Vertragsbruch rechtlich erlaubt gewordene
Handlung betrachtet werden *2)
Diese Folgen erscheinen daher nur
als Conventionalstrafen. Ihren Untergang mußten sie, als es an
Gerichtshülfe nicht mehr gebrach, schon ihrer Unzulänglichkeit wegen
finden; und wenn man ihre Bedeutung später darin finden mochte,
daß sie ein vertragsmäßiges Aufgeben der Ehre bewirken sollten, so
mußte man sie überdies auch als überhaupt wirkungslos betrachten ¬
23)
—
Das Einlager wurde indeß, ausgenommen in Holstein,
durch Reichsgesetze ausdrücklich aufgehoben**)
Eben so wenig kann aber auch das Fehderecht unbedingt als eine
eigentliche Selbsthülfe betrachtet werden. Denn kann auch mit der
Fehde der Zweck verfolgt werden, ein Recht zur Anerkennung oder
Verwirklichung zu bringen, wie es der Begriff der Selbsthülfe erfordert; ¬
so gehört doch dies zum Wesen, auch selbst der rechtlich erlaubten ¬
Fehde, nicht. - Sie ist nemlich eine, für Fälle, wo es keinen ¬
gesetzlich zuständigen Richter gibt, rechtlich erlaubte
Feindseligkeit, deren Rechtmäßigkeit allein davon abhängt, daß durch
das. Cit. Danz a. a. O. §. 4. Note a.; auch Feuerbach a. a. O. (nachdem
es in Baiern zwar in den Bezirken anderer Gerichtsherrn, nicht aber in denen
des Landesherren ausgeschlossen ist.)
39) Vgl. Comp. Note 6.
40) Einreiten, Leistungsrecht, obstagium. Vgl. Sächs. Ld.-R. II. 11. c.
9. X de jurejur. 224.
41) Vgl. Runde a. a. O. §. 223. Mittermaier a. a. O. §. 192. od. §. 279.
42) Daß ein wirklicher Verlust der Ehre, d. h. eine Schmälerung der Rechtsfähigkeit ¬
(vgl. Eichhorn Einleit. §. 83. Note c.), dadurch entstanden sei,
läßt sich freilich nicht behaupten. Allein daß der Geschmähete in diesem Falle
mit einer Klage wegen Ungericht nicht durchdringen konnte, ist nicht zu bezweifeln.
Dasselbe ist auch von dem Verzichte auf weibliche Ehre zu sagen.
43) Als Verzicht auf die Klage wegen einer bestimmten Injurie läßt sich
aber dennoch einem solchen Vertrage die Wirkung nicht absprechen, und insofern
die Anwendbarkeit des Grundsatzes: volenti non fit injuria, nicht bezweifeln.
44) Vgl. die Cit. im Comp. Note 12.