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dem Gesetze voneinander getrennt zu denken; das Erbbaurecht -
ist der Idee nach von dem Grundstücke losgelöst.'
Indessen ist daran festzuhalten, daß es seinem Begriffe nach
immer eine Belastung, daß die Gleichstellung mit einem
Grundstücke eine positiv-rechtliche Satzung ist, und
daß daher diese zurücktreten muß, wo der Begriff im Wege
steht. Seinem Wesen nach stellt sich also das Erbbaurecht
als das dingliche, veräußerliche und vererbliche, subjektivpersönliche, ¬
auf die Benutzung des Bodens als Baugrund gerichtete ¬
Recht an einem fremden Grundstücke dar, welches
durch Verleihung der Grundstücksnatur eine besondere, aber
nicht zum Wesen gehörige, positive Ausgestaltung erfahren
hat. Die Bezeichnung „Erbbaurecht“ wurde vom Gesetz gewählt, ¬
weil diese nach der deutschen Rechtssprache den
Charakter des Rechts als eines selbständigen veräußerlichen
und vererblichen Rechtsgutes hervortreten läßt (Motive III
S. 468).
4. Inhalt des Erbbaurechtes.
A. Das Grundstück.
Gegenstand des Erbbaurechtes ist ein Grundstück.
Natürlich braucht die reale Benutzung des Grundstücks als
Baugrund sich nicht auf das ganze Grundstück zu erstrecken
und wird regelmäßig nicht das ganze Grundstück ergreifen.
sondern nur den eigentlichen Baugrund. Die reale Belastung
(Ausnutzung) ist aber nicht mit der rechtlichen Belastung
(Haftung) zu verwechseln; auch wenn das Erbbaurecht seiner
Ausübung nach auf einen bestimmten realen Teil des Grundstücks -
beschränkt ist, das Bauwerk also nur einen bestimmten
Teil des Grundstücks körperlich belastet, ergreift doch das
Recht in seiner Eigenschaft als Belastung des Grundstücks
das ganze Grundstück als rechtliche Einheit. Dies zeigt sich
*) vgl. Zentralstelle S. 118.