Metadaten : Kohn, Max: ¬Das Erbbaurecht nach dem BGB

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dem  Gesetze  voneinander  getrennt  zu  denken;  das  Erbbaurecht -
  ist  der  Idee  nach  von  dem  Grundstücke  losgelöst.'
Indessen  ist  daran  festzuhalten,  daß  es  seinem  Begriffe  nach
immer  eine  Belastung,  daß  die  Gleichstellung  mit  einem
Grundstücke  eine  positiv-rechtliche  Satzung  ist,  und
daß  daher  diese  zurücktreten  muß,  wo  der  Begriff  im  Wege
steht.  Seinem  Wesen  nach  stellt  sich  also  das  Erbbaurecht
als  das  dingliche,  veräußerliche  und  vererbliche,  subjektivpersönliche, ¬
  auf  die  Benutzung  des  Bodens  als  Baugrund  gerichtete ¬
  Recht  an  einem  fremden  Grundstücke  dar,  welches
durch  Verleihung  der  Grundstücksnatur  eine  besondere,  aber
nicht  zum  Wesen  gehörige,  positive  Ausgestaltung  erfahren
hat.  Die  Bezeichnung  „Erbbaurecht“  wurde  vom  Gesetz  gewählt, ¬
  weil  diese  nach  der  deutschen  Rechtssprache  den
Charakter  des  Rechts  als  eines  selbständigen  veräußerlichen
und  vererblichen  Rechtsgutes  hervortreten  läßt  (Motive  III
S.  468).
4.  Inhalt  des  Erbbaurechtes.
A.  Das  Grundstück.
Gegenstand  des  Erbbaurechtes  ist  ein  Grundstück.
Natürlich  braucht  die  reale  Benutzung  des  Grundstücks  als
Baugrund  sich  nicht  auf  das  ganze  Grundstück  zu  erstrecken
und  wird  regelmäßig  nicht  das  ganze  Grundstück  ergreifen.
sondern  nur  den  eigentlichen  Baugrund.  Die  reale  Belastung
(Ausnutzung)  ist  aber  nicht  mit  der  rechtlichen  Belastung
(Haftung)  zu  verwechseln;  auch  wenn  das  Erbbaurecht  seiner
Ausübung  nach  auf  einen  bestimmten  realen  Teil  des  Grundstücks -
  beschränkt  ist,  das  Bauwerk  also  nur  einen  bestimmten
Teil  des  Grundstücks  körperlich  belastet,  ergreift  doch  das
Recht  in  seiner  Eigenschaft  als  Belastung  des  Grundstücks
das  ganze  Grundstück  als  rechtliche  Einheit.  Dies  zeigt  sich
*)  vgl.  Zentralstelle  S.  118.
            
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