§. 256.
Geldleistung. §. 256.
20
gibt es einige, von welchen wegen ihrer umfassenden Bedeutung
sogleich hier in dieser allgemeinen Betrachtung gehandelt werden
muß. Dahin gehört vor Allem die Leistung von Geld.
Die Geldleistung ist nicht nur eine der wichtigsten unter den
Leistungen, auf welche ein Forderungsrecht gleich von Anfang an
gerichtet sein kann, sondern es ist auch jede andere obligatorische
Leistung, welche einen Vermögenswerth hat, im Stande, sich unter
Umständen in eine Geldleistung zu verwandeln. In Betreff der
Geldleistung sind nun folgende juristische Regeln zu bemerken.
1. Es kann vorkommen, daß der Name der Münzen, in
welchen eine Geldschuld ausgedrückt ist', auf Münzen verschiedenen
Werthes paßt?
Es ist dann durch Auslegung zu bestimmen,
j
welche Münze wiltlich gemeint ist, im Zweifel aber für die Münze
geringeren Werthes zu entscheiden?.
2. Eine Geldschuld braucht nicht nothwendigerweise in derjenigen ¬
Münzsorte getilgt zu werden, in welcher sie ausgedrückt
ist", es müßte dieß denn bei der Begründung besonders bestimmt
(Wiederabdruck eines im Jahre 1807 erstatteten Gutachtens). Pfeiffer
praktische Ausführungen I. 7 und VII. 5 (1825. 1844), Souchay Zeitschr.
f. Civ. u. Pr. N. F. IX. 12 (1851). Fritz Erläuterungen II S. 12—21,
Unterholzner I §. 113—115, Vangerow III §. 570, Savigny
Oblig. II §. 40—48, Arndts §. 205, Sintenis II §. 85, Holzschuher ¬
III §. 212. Beseler, deutsch. Privatr. II §. 122.
1 Eine jede Geldschuld ist in Münzen ausgedrückt. Denn „Münze“ ist die
Bezeichnung für die Quantitäten, in welchen der Geldstoff (heutzutage ausschließlich ¬
das edle Metall) vom Verkehr als Werthmesser (Rechnungsmünze) und
Werthäquivalent (effective Münze, ausgeprägte Münze) gebraucht wird.
(Die
effective Münze ist auch Rechnungsmünze; aber die Rechnungsmünze braucht
nicht nothwendiger Weise effective Münze zu sein.)
2 Wie dieß namentlich mit dem Namen der in Deutschland am Meisten
gebrauchten Rechnungsmünzen, des Thalers und des Gulden, vielfach der Fall
gewesen ist und zum Theil noch jetzt der Fall ist. Vgl. Savigny S
419—423
3 Nach dem Grundsatz, daß im Zweifel die mildere Auslegung vorzuziehen ¬
ist, und bei vertragsmäßigen Geldschulden speciell nach dem Grundsatz
daß gegen denjenigen auszulegen ist, welcher deutlicher hätte reden sollen.
S. §. 84 Note 5 und 6. Savigny S. 466. 467
4 Es ist dieß gar nicht möglich, wenn die Münzsorte, in welcher sie ausgedrückt ¬
ist, bloß Rechnungsmünze ist. Aber es ist nicht nothwendig, auch
wenn die Münzsorte, in welcher sie ausgedrückt ist, effectiv vorhanden ist;
denn das Wesen auch der effectiven Münze besteht lediglich darin, daß sie eine