Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (Bd. 2, Abt. 1)

§.  256.

Geldleistung.  §.  256.
20
gibt  es  einige,  von  welchen  wegen  ihrer  umfassenden  Bedeutung
sogleich  hier  in  dieser  allgemeinen  Betrachtung  gehandelt  werden
muß.  Dahin  gehört  vor  Allem  die  Leistung  von  Geld.
Die  Geldleistung  ist  nicht  nur  eine  der  wichtigsten  unter  den
Leistungen,  auf  welche  ein  Forderungsrecht  gleich  von  Anfang  an
gerichtet  sein  kann,  sondern  es  ist  auch  jede  andere  obligatorische
Leistung,  welche  einen  Vermögenswerth  hat,  im  Stande,  sich  unter
Umständen  in  eine  Geldleistung  zu  verwandeln.  In  Betreff  der
Geldleistung  sind  nun  folgende  juristische  Regeln  zu  bemerken.
1.  Es  kann  vorkommen,  daß  der  Name  der  Münzen,  in
welchen  eine  Geldschuld  ausgedrückt  ist',  auf  Münzen  verschiedenen
Werthes  paßt?
Es  ist  dann  durch  Auslegung  zu  bestimmen,
j
welche  Münze  wiltlich  gemeint  ist,  im  Zweifel  aber  für  die  Münze
geringeren  Werthes  zu  entscheiden?.
2.  Eine  Geldschuld  braucht  nicht  nothwendigerweise  in  derjenigen ¬
  Münzsorte  getilgt  zu  werden,  in  welcher  sie  ausgedrückt
ist",  es  müßte  dieß  denn  bei  der  Begründung  besonders  bestimmt
(Wiederabdruck  eines  im  Jahre  1807  erstatteten  Gutachtens).  Pfeiffer
praktische  Ausführungen  I.  7  und  VII.  5  (1825.  1844),  Souchay  Zeitschr.
f.  Civ.  u.  Pr.  N.  F.  IX.  12  (1851).  Fritz  Erläuterungen  II  S.  12—21,
Unterholzner  I  §.  113—115,  Vangerow  III  §.  570,  Savigny
Oblig.  II  §.  40—48,  Arndts  §.  205,  Sintenis  II  §.  85,  Holzschuher ¬
  III  §.  212.  Beseler,  deutsch.  Privatr.  II  §.  122.
1  Eine  jede  Geldschuld  ist  in  Münzen  ausgedrückt.  Denn  „Münze“  ist  die
Bezeichnung  für  die  Quantitäten,  in  welchen  der  Geldstoff  (heutzutage  ausschließlich ¬
  das  edle  Metall)  vom  Verkehr  als  Werthmesser  (Rechnungsmünze)  und
Werthäquivalent  (effective  Münze,  ausgeprägte  Münze)  gebraucht  wird.
(Die
effective  Münze  ist  auch  Rechnungsmünze;  aber  die  Rechnungsmünze  braucht
nicht  nothwendiger  Weise  effective  Münze  zu  sein.)
2  Wie  dieß  namentlich  mit  dem  Namen  der  in  Deutschland  am  Meisten
gebrauchten  Rechnungsmünzen,  des  Thalers  und  des  Gulden,  vielfach  der  Fall
gewesen  ist  und  zum  Theil  noch  jetzt  der  Fall  ist.  Vgl.  Savigny  S
419—423
3  Nach  dem  Grundsatz,  daß  im  Zweifel  die  mildere  Auslegung  vorzuziehen ¬
  ist,  und  bei  vertragsmäßigen  Geldschulden  speciell  nach  dem  Grundsatz
daß  gegen  denjenigen  auszulegen  ist,  welcher  deutlicher  hätte  reden  sollen.
S.  §.  84  Note  5  und  6.  Savigny  S.  466.  467
4  Es  ist  dieß  gar  nicht  möglich,  wenn  die  Münzsorte,  in  welcher  sie  ausgedrückt ¬
  ist,  bloß  Rechnungsmünze  ist.  Aber  es  ist  nicht  nothwendig,  auch
wenn  die  Münzsorte,  in  welcher  sie  ausgedrückt  ist,  effectiv  vorhanden  ist;
denn  das  Wesen  auch  der  effectiven  Münze  besteht  lediglich  darin,  daß  sie  eine
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer