Geldleistung. §. 256.
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unmöglich wird; durch eine solche Unmöglichkeit concentrirt die
Obligation sich nicht auf den einen möglich gebliebenen Leistungsinhalt?1. ¬
Von der andern Seite haftet der Schuldner, wenn
durch seine Schuld jede Leistung unmöglich wird, nach den gewöhnlichen ¬
Grundsätzen.
B. Hervorzuhebende besondere Gegenstände der
Forderungsrechte.
1. Geldleistung“.
§. 256.
Unter den besonderen Gegenständen der Forderungsrechte
stimmter Sachen verhandelt worden: von welcher Zeit an trägt der Käufer
die Gefahr? S. besonders Thöl Handelsrecht I §. 73, Ihering und Bekker
in den in Note 15 citirten Abhandlungen. Die genannten Schriftsteller kommen
darin überein, daß einseitige Ausscheidung des zu Liefernden durch den Vertaufer
die Gefahr auf den Känfer nicht übertrage; über die sonst zwischen
ihnen bestehende Meinungsverschiedenheit s. §. 390 Note 8. Für den Uebergang
der Gefahr auch durch einseitige Ausscheidung hat sich ausgesprochen Heyer
Zeitschr. f. Civ. u. Pr. N. F. XV S. 23 fg.
21 Wenn beim Kauf alternativ bezeichneter Gegenstände alle ohne Schuld
des Verkäufers untergehen, so trägt der Käufer die Gefahr des letzten (1. 34
§. 6 D. de contr. emt. 18. 1); anders bei dem Kauf generisch bezeichneter
Gegenstände, (l. 35 §. 7 eod., 1. 1 §. 1 1. 5 1. 14 §. 1 D. de peric. 18. 6).
Kommt bei der alternativen Obligation eine der bezeichneten Sachen in das
Eigenthum des Gläubigers, oder steht sie gleich von Anfang in dem Eigenthum
des Gläubigers, so kann dieselbe, auch wenn sie hinterher wieder aus dem
Eigenthum des Gläubigers hinaustritt, weder gefordert noch geleistet werden (1.
72 § 4 D. de sol. 46. 3, 1. 128 D. de V. O. 45. 1); bei der generischen Obligation ¬
muß auf Grund der vorher genannten Entscheidung auch in dieser Beziehung
für das Gegentheil entschieden werden. Allerdings war unter den römischen
Juristen auch die Meinung vertreten, daß die generische Obligation in dieser
letzteren Beziehung nicht anders zu behandeln sei, als die alternative, und es ist
sogar eine diese Meinung geltend machende Stelle von den Compilatoren recipirt
worden (1. 66 §. 3 D. de leg. I1° 31); aber gegenüber den oben genaunten
Stellen über die Tragung der Gefahr beim Kaufvertrage darf auf diese Stelle
kein Gewicht gelegt werden.
Man wird also sagen müssen, daß bei der
generischen Obligation keine zu dem bezeichneten Genus! gehörige Sache
auch nur in dem Sinne in obligatione sei, wie dieß bei der alternativen Obligation ¬
jede der alternativ bezeichneten Sachen allerdings ist (§. 255 Note 5)
woraus sich die practische Bedeutung des in Note 17 Bemerkten ergibt.
Vgl. auch Bekker a. a. O. §. 4. 7, Mommsen Unmöglichkeit der Leistung
S. 341 (dazu Windscheid Heidelberg. kr. Zeitschr. S. 138 Note 21 a. E.)
* G. Hufeland über die rechtliche Natur der Geldschulden, Berlin 1851
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