Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (Bd. 2, Abt. 1)

Geldleistung.  §.  256.
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unmöglich  wird;  durch  eine  solche  Unmöglichkeit  concentrirt  die
Obligation  sich  nicht  auf  den  einen  möglich  gebliebenen  Leistungsinhalt?1. ¬
  Von  der  andern  Seite  haftet  der  Schuldner,  wenn
durch  seine  Schuld  jede  Leistung  unmöglich  wird,  nach  den  gewöhnlichen ¬
  Grundsätzen.
B.  Hervorzuhebende  besondere  Gegenstände  der
Forderungsrechte.
1.  Geldleistung“.
§.  256.
Unter  den  besonderen  Gegenständen  der  Forderungsrechte
stimmter  Sachen  verhandelt  worden:  von  welcher  Zeit  an  trägt  der  Käufer
die  Gefahr?  S.  besonders  Thöl  Handelsrecht  I  §.  73,  Ihering  und  Bekker
in  den  in  Note  15  citirten  Abhandlungen.  Die  genannten  Schriftsteller  kommen
darin  überein,  daß  einseitige  Ausscheidung  des  zu  Liefernden  durch  den  Vertaufer
  die  Gefahr  auf  den  Känfer  nicht  übertrage;  über  die  sonst  zwischen
ihnen  bestehende  Meinungsverschiedenheit  s.  §.  390  Note  8.  Für  den  Uebergang
der  Gefahr  auch  durch  einseitige  Ausscheidung  hat  sich  ausgesprochen  Heyer
Zeitschr.  f.  Civ.  u.  Pr.  N.  F.  XV  S.  23  fg.
21  Wenn  beim  Kauf  alternativ  bezeichneter  Gegenstände  alle  ohne  Schuld
des  Verkäufers  untergehen,  so  trägt  der  Käufer  die  Gefahr  des  letzten  (1.  34
§.  6  D.  de  contr.  emt.  18.  1);  anders  bei  dem  Kauf  generisch  bezeichneter
Gegenstände,  (l.  35  §.  7  eod.,  1.  1  §.  1  1.  5  1.  14  §.  1  D.  de  peric.  18.  6).
Kommt  bei  der  alternativen  Obligation  eine  der  bezeichneten  Sachen  in  das
Eigenthum  des  Gläubigers,  oder  steht  sie  gleich  von  Anfang  in  dem  Eigenthum
des  Gläubigers,  so  kann  dieselbe,  auch  wenn  sie  hinterher  wieder  aus  dem
Eigenthum  des  Gläubigers  hinaustritt,  weder  gefordert  noch  geleistet  werden  (1.
72  §  4  D.  de  sol.  46.  3,  1.  128  D.  de  V.  O.  45.  1);  bei  der  generischen  Obligation ¬
  muß  auf  Grund  der  vorher  genannten  Entscheidung  auch  in  dieser  Beziehung
für  das  Gegentheil  entschieden  werden.  Allerdings  war  unter  den  römischen
Juristen  auch  die  Meinung  vertreten,  daß  die  generische  Obligation  in  dieser
letzteren  Beziehung  nicht  anders  zu  behandeln  sei,  als  die  alternative,  und  es  ist
sogar  eine  diese  Meinung  geltend  machende  Stelle  von  den  Compilatoren  recipirt
worden  (1.  66  §.  3  D.  de  leg.  I1°  31);  aber  gegenüber  den  oben  genaunten
Stellen  über  die  Tragung  der  Gefahr  beim  Kaufvertrage  darf  auf  diese  Stelle
kein  Gewicht  gelegt  werden.
Man  wird  also  sagen  müssen,  daß  bei  der
generischen  Obligation  keine  zu  dem  bezeichneten  Genus!  gehörige  Sache
auch  nur  in  dem  Sinne  in  obligatione  sei,  wie  dieß  bei  der  alternativen  Obligation ¬
  jede  der  alternativ  bezeichneten  Sachen  allerdings  ist  (§.  255  Note  5)
woraus  sich  die  practische  Bedeutung  des  in  Note  17  Bemerkten  ergibt.
Vgl.  auch  Bekker  a.  a.  O.  §.  4.  7,  Mommsen  Unmöglichkeit  der  Leistung
S.  341  (dazu  Windscheid  Heidelberg.  kr.  Zeitschr.  S.  138  Note  21  a.  E.)
*  G.  Hufeland  über  die  rechtliche  Natur  der  Geldschulden,  Berlin  1851
2*
            
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