Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (Bd. 2, Abt. 1)

Generische  Obligation.  §  255.
18
r
vertretbar  oder  nicht  vertretbar  sein  (§.  142)17
Die  generische
Obligation  ist  eben  so  wenig  eine  bedingte,  wie  die  alternative:  es
steht  auch  hier  die  Leistungspflicht  fest,  und  nur  der  Leistungsinhalt ¬
  ist  ungewiß's.  Auch  für  das  Wahlrecht  gilt  hier  das
Gleiche,  wie  bei  der  alternativen  Obligation,  so  daß  also  der
Gläubiger  die  Wahl  nur  dann  hat,  wenn  darüber  eine  Bestimmung ¬
  getroffen  ist
Was  die  Möglichkeit  der  Concentration  der
generischen  Obligation  auf  einen  concreten  Leistungsinhalt  und
die  Art  und  Weise  angeht,  wie  eine  solche  Concentration  erfolgt,
so  gelten  bei  der  generischen  Obligation  zwar  im  Uebrigen  die
gleichen  Grundsätze,  wie  bei  der  alternativen2°,  mit  Ausnahme
jedoch  des  Falls,  wo  jeder  andere  Leistungsinhalt  bis  auf  Einen
17  Beispiele:  ein  brauchbares  Pferd,  —  ein  brauchbares  Reitpferd,  —  ein
vor  der  Front  brauchbares  Reitpferd,  —  ein  Pferd  dieser  Art  vier  Jahre  alt  2c.
Ein  Wispel  Weizen,  —  ein  Wispel  polnischen  Weizens,  —  ein  Wispel  volnischen ¬
  Weizens  so  und  so  viele  Pfund  schwer.  Ein  Wispel  Weizen  aus  dieser
Schiffsladung;  ein  Ohm  Wein  aus  diesem  Stückfaß.  Eines  von  meinen  Gemälden. ¬
  —  In  den  Fällen,  wo  der  Kreis  der  Sachen,  aus  welchem  geleistet
werden  soll,  durch  andere  Merkmale,  als  solche,  welche  die  Art  bestimmen,  bezeichnet ¬
  ist  (wie  in  den  drei  letzten  der  genannten  Beispiele)  nimmt  Saviguy
(Obl.  I  §.  389  Note  q  und  t  und  S.  400)  eine  alternative,  keine  generische
Obligation  an.  S.  dawider  Mommsen  Unmöglichkeit  der  Leistung  S.  341
Note,  Ihering  a.  a.  O.  S.  406,  Bekker  a.  a.  O.  S.  365.  Es  ist  jedoch
21
zuzusehen,  ob  nicht  die  generische  Bezeichnung  nur  eine  Abkürzung  der  alternativen ¬
  ist,  d.  h.  ob  nicht  auch  bei  der  generischen  Bezeichnung  bestimmt  vorgestellte ¬
  Individuen  in's  Auge  gefaßt  waren.  Oder  will  man  verschiedenes
Recht  in  Anwendung  bringen  (Note  21),  je  nachdem  der  Eigenthümer  zweier
Pferde  „eines  von  meinen  Pferden“  oder  „entweder  mein  Pferd  A  oder  mein
Pferd  B“  verspricht?
18  Das  Vermächtniß  einer  generisch  bestimmten  Sache  geht  auf  die  Erben
über,  vgl.  z.  B.  1,  25  §.  17  D.  fam.  herc.  10.  2.  Für  eine  bedingte  Obligation ¬
  erklärt  die  generische  Obligation  Mommsen  a.  a.  O.  S.  337.  341.
S.  dawider  Windscheid  Heidelberg.  krit.  Zeitschr.  S.  137  Note  21,  Bekker
a.  a.  O.  S.  368—370  S.  398—400.  S.  auch  §.  390  Note  9.
19  L.  32  §.  3  D.  de  cond.  ind.  12.  6,  1.52  D.mand.  17.  1,  §.  22  I.  de  leg.  2.20.
20  Namentlich  also  daß  die  Concentration  zwar  durch  die  wirkliche  Leistung
(bgl.  1.  2  §.  1  1.  85  §.  4  D.  de  V.  O.  45  1,  1.9  §.  1  1.  34  §.  1  D.  de  sol.  46.  3)
sowie  durch  einen  darauf  gerichteten  Vertrag  der  Parteien  erfolgt,  durch  eine
677.
Erklarung  aber,  welche  nicht  in  bindender  Absicht  abgegeben  und  von  der
andern  Seite  nicht  acceptirt  worden  ist,  nur  dann,  wenn  dieß  in  dem  begründenden ¬
  Rechtsgeschäft  so  bestimmt  ist  (vgl.  1.  117  D.  de  V.  0.  45.1).  Diese
Frage  ist  in  neuerer  Zeit  namentlich  mit  Rücksicht  auf  den  Kauf  generisch  be¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer