Generische Obligation. § 255.
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vertretbar oder nicht vertretbar sein (§. 142)17
Die generische
Obligation ist eben so wenig eine bedingte, wie die alternative: es
steht auch hier die Leistungspflicht fest, und nur der Leistungsinhalt ¬
ist ungewiß's. Auch für das Wahlrecht gilt hier das
Gleiche, wie bei der alternativen Obligation, so daß also der
Gläubiger die Wahl nur dann hat, wenn darüber eine Bestimmung ¬
getroffen ist
Was die Möglichkeit der Concentration der
generischen Obligation auf einen concreten Leistungsinhalt und
die Art und Weise angeht, wie eine solche Concentration erfolgt,
so gelten bei der generischen Obligation zwar im Uebrigen die
gleichen Grundsätze, wie bei der alternativen2°, mit Ausnahme
jedoch des Falls, wo jeder andere Leistungsinhalt bis auf Einen
17 Beispiele: ein brauchbares Pferd, — ein brauchbares Reitpferd, — ein
vor der Front brauchbares Reitpferd, — ein Pferd dieser Art vier Jahre alt 2c.
Ein Wispel Weizen, — ein Wispel polnischen Weizens, — ein Wispel volnischen ¬
Weizens so und so viele Pfund schwer. Ein Wispel Weizen aus dieser
Schiffsladung; ein Ohm Wein aus diesem Stückfaß. Eines von meinen Gemälden. ¬
— In den Fällen, wo der Kreis der Sachen, aus welchem geleistet
werden soll, durch andere Merkmale, als solche, welche die Art bestimmen, bezeichnet ¬
ist (wie in den drei letzten der genannten Beispiele) nimmt Saviguy
(Obl. I §. 389 Note q und t und S. 400) eine alternative, keine generische
Obligation an. S. dawider Mommsen Unmöglichkeit der Leistung S. 341
Note, Ihering a. a. O. S. 406, Bekker a. a. O. S. 365. Es ist jedoch
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zuzusehen, ob nicht die generische Bezeichnung nur eine Abkürzung der alternativen ¬
ist, d. h. ob nicht auch bei der generischen Bezeichnung bestimmt vorgestellte ¬
Individuen in's Auge gefaßt waren. Oder will man verschiedenes
Recht in Anwendung bringen (Note 21), je nachdem der Eigenthümer zweier
Pferde „eines von meinen Pferden“ oder „entweder mein Pferd A oder mein
Pferd B“ verspricht?
18 Das Vermächtniß einer generisch bestimmten Sache geht auf die Erben
über, vgl. z. B. 1, 25 §. 17 D. fam. herc. 10. 2. Für eine bedingte Obligation ¬
erklärt die generische Obligation Mommsen a. a. O. S. 337. 341.
S. dawider Windscheid Heidelberg. krit. Zeitschr. S. 137 Note 21, Bekker
a. a. O. S. 368—370 S. 398—400. S. auch §. 390 Note 9.
19 L. 32 §. 3 D. de cond. ind. 12. 6, 1.52 D.mand. 17. 1, §. 22 I. de leg. 2.20.
20 Namentlich also daß die Concentration zwar durch die wirkliche Leistung
(bgl. 1. 2 §. 1 1. 85 §. 4 D. de V. O. 45 1, 1.9 §. 1 1. 34 §. 1 D. de sol. 46. 3)
sowie durch einen darauf gerichteten Vertrag der Parteien erfolgt, durch eine
677.
Erklarung aber, welche nicht in bindender Absicht abgegeben und von der
andern Seite nicht acceptirt worden ist, nur dann, wenn dieß in dem begründenden ¬
Rechtsgeschäft so bestimmt ist (vgl. 1. 117 D. de V. 0. 45.1). Diese
Frage ist in neuerer Zeit namentlich mit Rücksicht auf den Kauf generisch be¬