Vertrag. Abschluß. §. 309.
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— Es kann aber auch der Sinn der
letzte Gebot zu Stande
Versteigerung der sein, daß der Versteigerer keinem der Bieter
gebunden sein will. In diesem Falle ist die Versteigerung nicht
Vertragsanerbieten an eine unbestimmte Person, sondern eine
Einladung an das Publicum, seinerseits Vertragsanerbieten zu
stellen, und ein Vertrag kommt erst dadurch zu Stande, daß der
Versteigerer eines dieser Anerbieten seinerseits acceptirt'6. Welchen
Sinn die Versteigerung wirklich habe, ist eine für jeden einzelnen
Fall zu lösende thatsächliche Frage: im Zweifel wird ihr aber
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der erste Sinn nicht beigelegt werden dürfen". Hat sie den
zweiten Sinn, so entsteht noch die fernere Frage, ob der Versteigerer ¬
den Vertrag mit jedem Bietenden abschließen kann, oder
nur mit dem Letztbietenden. Auch dieß ist eine Intentionsfrage;
im Zweifel wird für das Letztere, also das Freiwerden eines
jeden Bietenden durch ein Uebergebot, zu entscheiden sein1s. Jeden15 ¬
Der Zuschlag hat in diesem Falle nicht die Bedeutung einer den Verzum ¬
Abschluß bringenden Willenserklärung des Versteigerers; sondern es
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soll durch denselben constatirt werden, daß ein weiteres Gebot nicht erfolge,
also die Bedingung des durch das letzte Gebot abgeschlossenen Vertrages erfüllt
sei. Kindervater S. 14 unt., Seuffert p. 14.
16 Ihm den Zuschlag gibt. In diesem Falle hat also der Zuschlag die Bedeutung ¬
einer den Vertrag zum Abschluß bringenden Willenserklärung wirklich.
17 So die meisten Neueren, Unterholzner, Sintenis, Keller,
Seukfert, und namentlich mit großer Energie Ihering gegen Kindervater,
obgleich doch auch der Letztere sagt, daß der Versteigerer nur dann gebunden
sei, „wenn (er) erklärt, mit demjenigen einen Vertrag eingehen zu wollen,
welcher bis zu einer bestimmten Zeit das beste Gebot abgeben werde“ (S. 15;
auch S. 367). Unzweifelhaft ist die Sache doch nicht. Es ist freilich nicht
anzunehmen, daß der Versteigerer geneigt sein sollte, seine Sache um jeden
beliebigen Preis hinzugeben; aber hat er nicht die Möglichkeit, selbst oder durch
einen Andern überzubieten? Und wenn oft genug zu diesem Mittel wirklich
gegriffen wird, weist dieß nicht darauf hin, daß der Versteigerer ein Bewußtsein
davon hat, daß er sonst gebunden sein würde? Jedenfalls wird man zugestehen ¬
müssen, daß in erster Linie die Ortsgewohnheit entscheidet. Die Entscheidungen ¬
bei Seuff. XI. 134. 219 beziehen sich auf Fälle ausdrücklichen
Vorbehalts der Ungebundenheit des Versteigerers. Für die Ungebundenheit
auch ohne solchen Vorbehalt VI. 183; VIII. 38 nimmt Ungebundenheit des
versteigernden Gerichts an.
18 Auch hier ist Ihering anderer Meinung; ebenso Unterholzuer.
Dawider Seukfert, Sintenis; unbestimmt Keller. Ich glaube nicht, daß
die Auffassung Ihering's die im Leben vorherrschende ist, und darauf kommt
doch hier Alles an.