Metadaten : Lehrbuch des Pandektenrechts (Bd. 2, Abt. 1)

Vertrag.  Abschluß.  §.  309.
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—  Es  kann  aber  auch  der  Sinn  der
letzte  Gebot  zu  Stande
Versteigerung  der  sein,  daß  der  Versteigerer  keinem  der  Bieter
gebunden  sein  will.  In  diesem  Falle  ist  die  Versteigerung  nicht
Vertragsanerbieten  an  eine  unbestimmte  Person,  sondern  eine
Einladung  an  das  Publicum,  seinerseits  Vertragsanerbieten  zu
stellen,  und  ein  Vertrag  kommt  erst  dadurch  zu  Stande,  daß  der
Versteigerer  eines  dieser  Anerbieten  seinerseits  acceptirt'6.  Welchen
Sinn  die  Versteigerung  wirklich  habe,  ist  eine  für  jeden  einzelnen
Fall  zu  lösende  thatsächliche  Frage:  im  Zweifel  wird  ihr  aber
rfo
der  erste  Sinn  nicht  beigelegt  werden  dürfen".  Hat  sie  den
zweiten  Sinn,  so  entsteht  noch  die  fernere  Frage,  ob  der  Versteigerer ¬
  den  Vertrag  mit  jedem  Bietenden  abschließen  kann,  oder
nur  mit  dem  Letztbietenden.  Auch  dieß  ist  eine  Intentionsfrage;
im  Zweifel  wird  für  das  Letztere,  also  das  Freiwerden  eines
jeden  Bietenden  durch  ein  Uebergebot,  zu  entscheiden  sein1s.  Jeden15 ¬
  Der  Zuschlag  hat  in  diesem  Falle  nicht  die  Bedeutung  einer  den  Verzum ¬
  Abschluß  bringenden  Willenserklärung  des  Versteigerers;  sondern  es
trag
soll  durch  denselben  constatirt  werden,  daß  ein  weiteres  Gebot  nicht  erfolge,
also  die  Bedingung  des  durch  das  letzte  Gebot  abgeschlossenen  Vertrages  erfüllt
sei.  Kindervater  S.  14  unt.,  Seuffert  p.  14.
16  Ihm  den  Zuschlag  gibt.  In  diesem  Falle  hat  also  der  Zuschlag  die  Bedeutung ¬
  einer  den  Vertrag  zum  Abschluß  bringenden  Willenserklärung  wirklich.
17  So  die  meisten  Neueren,  Unterholzner,  Sintenis,  Keller,
Seukfert,  und  namentlich  mit  großer  Energie  Ihering  gegen  Kindervater,
obgleich  doch  auch  der  Letztere  sagt,  daß  der  Versteigerer  nur  dann  gebunden
sei,  „wenn  (er)  erklärt,  mit  demjenigen  einen  Vertrag  eingehen  zu  wollen,
welcher  bis  zu  einer  bestimmten  Zeit  das  beste  Gebot  abgeben  werde“  (S.  15;
auch  S.  367).  Unzweifelhaft  ist  die  Sache  doch  nicht.  Es  ist  freilich  nicht
anzunehmen,  daß  der  Versteigerer  geneigt  sein  sollte,  seine  Sache  um  jeden
beliebigen  Preis  hinzugeben;  aber  hat  er  nicht  die  Möglichkeit,  selbst  oder  durch
einen  Andern  überzubieten?  Und  wenn  oft  genug  zu  diesem  Mittel  wirklich
gegriffen  wird,  weist  dieß  nicht  darauf  hin,  daß  der  Versteigerer  ein  Bewußtsein
davon  hat,  daß  er  sonst  gebunden  sein  würde?  Jedenfalls  wird  man  zugestehen ¬
  müssen,  daß  in  erster  Linie  die  Ortsgewohnheit  entscheidet.  Die  Entscheidungen ¬
  bei  Seuff.  XI.  134.  219  beziehen  sich  auf  Fälle  ausdrücklichen
Vorbehalts  der  Ungebundenheit  des  Versteigerers.  Für  die  Ungebundenheit
auch  ohne  solchen  Vorbehalt  VI.  183;  VIII.  38  nimmt  Ungebundenheit  des
versteigernden  Gerichts  an.
18  Auch  hier  ist  Ihering  anderer  Meinung;  ebenso  Unterholzuer.
Dawider  Seukfert,  Sintenis;  unbestimmt  Keller.  Ich  glaube  nicht,  daß
die  Auffassung  Ihering's  die  im  Leben  vorherrschende  ist,  und  darauf  kommt
doch  hier  Alles  an.
            
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