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Vertrag. Abschluß. §. 309.
aufschiebenden'3 Bedingung, daß nicht von einem Andern ein
besseres Gebot geschehen sollte. Jedes bessere Gebot begründet ¬
also den Ausfall der Bedingung des vorher abgeschlossenen
Vertrags
4, und der definitive Vertrag kommt erst durch das
Weise. Die Praxis habe die Verbindlichkeit des Vertragsanerbietens in incertam ¬
personam eben nur bei der Auslobung anerkannt, sonst nicht.
Jch
bin anderer Ansicht. Ich glaube, daß die Praxis bei der Auslobung
ein
rincip anerkannt hat, welches wir auch in anderen Fällen, in welchen die
Ernstlichkeit des Vertragsanervietens ebenso unzweifelhaft ist, wie bei der Auslobung, ¬
zu verwerthen wohl befugt sind (vgl. jedoch auch Seuff. Arch, XI
218). Und ich glaube nicht, daß ein deutsches Gericht aus theoretischen
Gründen dem Versteigerer die Befugniß zum Rücktritt zugestehen würde trotz
seiner unzweifelhaften Erklärung, gebunden sein zu wollen. Ich erinnere
mich, Fischversteigerungen zugesehen zu haben, bei welchen der Versteigerer
die Preise von oben nach unten ausrief, immer hinabsteigend, bis einer
der Anwesenden „Mein“ rief; würde Ihering auch für einen solchen
Fall der Meinung sein, daß das Zustandekommen des Vertrages noch eine
neue, in die Willkür des Verkäufers gegebene Willenserklärung voraussetze?
Aus der bei uns gebräuchlichen Art der Versteigerung entnimmt Ihering
noch einen zweiten Grund für die Unverbindlichkeit der in der Versteigerung
enthalte
en Proposition, daß nämlich diese Proposition keinen bestimmten Preis
nenne. Ich halte auch diesen Grund nicht für richtig. Die Offerte ist unverbindlich, ¬
wenn sie die Bestimmung des Preises von der Willkühr des
Offerenten abhängig macht. Sie ist gewiß nicht unverbindlich, wenn sie die
Bestimmung des Preises auf den Willen eines Dritten stellt (§. 1 I. de
emt. et vend. 3. 22, l. 15 C. de cont. emt. 4. 38); und warum sollte
sie die Bestimmung nicht auf die Willkür dessen stellen können, dem das
Anerbieten gemacht wird? S. auch §. 386 Note 6.7. Ihering behauptet ¬
freilich (S. 378), daß ein pretium certum im Sinne der Römer
nie vorliege und also auch eine Gebundenheit des Verkäufers nie stattfinde.
wenn die Bestimmung des Preises von der Zukunft abhange. Demnach würde
auch ein Verkauf um einen von einem Dritten zu bestimmenden Preis unverbindlich ¬
sein, wovon doch die oben genannten Stellen sehr ausdrücklich das
Gegentheil sagen. Vgl. auch Seuffert 1. c. p. 14.
13 Es ist im Zweifel als Absicht der Parteien anzusehen, daß ein festes
14
Rechtsverhaltniß erst mit dem Schluß der Versteigerung eintreten solle. Seukkert
p. 15, Kindervater S. 10. 11. A. M. Puchta a. a. O.
14 Namentlich in früherer Zeit war die Meinung sehr verbreitet, daß ein
zweites Gebot zwar den Versteigerer entlaste, nicht aber den ersten Bieter.
Der Grund dieser Meinung lag in der falschen Herbeiziehung der Anglogie
der in diem addictio, aus welcher noch andere unrichtige Consequenzen abgeleitet ¬
wurden. Glück XVI S. 267 fg. Dawider Seukfert p. 11 sgg. Kindervater ¬
S. 11 fg. S. 360 fg. S. auch Note 19.