Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (Bd. 2, Abt. 1)

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Vertrag.  Abschluß.  §.  309.
aufschiebenden'3  Bedingung,  daß  nicht  von  einem  Andern  ein
besseres  Gebot  geschehen  sollte.  Jedes  bessere  Gebot  begründet ¬
  also  den  Ausfall  der  Bedingung  des  vorher  abgeschlossenen
Vertrags
4,  und  der  definitive  Vertrag  kommt  erst  durch  das
Weise.  Die  Praxis  habe  die  Verbindlichkeit  des  Vertragsanerbietens  in  incertam ¬
  personam  eben  nur  bei  der  Auslobung  anerkannt,  sonst  nicht.
Jch
bin  anderer  Ansicht.  Ich  glaube,  daß  die  Praxis  bei  der  Auslobung
ein
rincip  anerkannt  hat,  welches  wir  auch  in  anderen  Fällen,  in  welchen  die
Ernstlichkeit  des  Vertragsanervietens  ebenso  unzweifelhaft  ist,  wie  bei  der  Auslobung, ¬
  zu  verwerthen  wohl  befugt  sind  (vgl.  jedoch  auch  Seuff.  Arch,  XI
218).  Und  ich  glaube  nicht,  daß  ein  deutsches  Gericht  aus  theoretischen
Gründen  dem  Versteigerer  die  Befugniß  zum  Rücktritt  zugestehen  würde  trotz
seiner  unzweifelhaften  Erklärung,  gebunden  sein  zu  wollen.  Ich  erinnere
mich,  Fischversteigerungen  zugesehen  zu  haben,  bei  welchen  der  Versteigerer
die  Preise  von  oben  nach  unten  ausrief,  immer  hinabsteigend,  bis  einer
der  Anwesenden  „Mein“  rief;  würde  Ihering  auch  für  einen  solchen
Fall  der  Meinung  sein,  daß  das  Zustandekommen  des  Vertrages  noch  eine
neue,  in  die  Willkür  des  Verkäufers  gegebene  Willenserklärung  voraussetze?
Aus  der  bei  uns  gebräuchlichen  Art  der  Versteigerung  entnimmt  Ihering
noch  einen  zweiten  Grund  für  die  Unverbindlichkeit  der  in  der  Versteigerung
enthalte
en  Proposition,  daß  nämlich  diese  Proposition  keinen  bestimmten  Preis
nenne.  Ich  halte  auch  diesen  Grund  nicht  für  richtig.  Die  Offerte  ist  unverbindlich, ¬
  wenn  sie  die  Bestimmung  des  Preises  von  der  Willkühr  des
Offerenten  abhängig  macht.  Sie  ist  gewiß  nicht  unverbindlich,  wenn  sie  die
Bestimmung  des  Preises  auf  den  Willen  eines  Dritten  stellt  (§.  1  I.  de
emt.  et  vend.  3.  22,  l.  15  C.  de  cont.  emt.  4.  38);  und  warum  sollte
sie  die  Bestimmung  nicht  auf  die  Willkür  dessen  stellen  können,  dem  das
Anerbieten  gemacht  wird?  S.  auch  §.  386  Note  6.7.  Ihering  behauptet ¬
  freilich  (S.  378),  daß  ein  pretium  certum  im  Sinne  der  Römer
nie  vorliege  und  also  auch  eine  Gebundenheit  des  Verkäufers  nie  stattfinde.
wenn  die  Bestimmung  des  Preises  von  der  Zukunft  abhange.  Demnach  würde
auch  ein  Verkauf  um  einen  von  einem  Dritten  zu  bestimmenden  Preis  unverbindlich ¬
  sein,  wovon  doch  die  oben  genannten  Stellen  sehr  ausdrücklich  das
Gegentheil  sagen.  Vgl.  auch  Seuffert  1.  c.  p.  14.
13  Es  ist  im  Zweifel  als  Absicht  der  Parteien  anzusehen,  daß  ein  festes
14
Rechtsverhaltniß  erst  mit  dem  Schluß  der  Versteigerung  eintreten  solle.  Seukkert
p.  15,  Kindervater  S.  10.  11.  A.  M.  Puchta  a.  a.  O.
14  Namentlich  in  früherer  Zeit  war  die  Meinung  sehr  verbreitet,  daß  ein
zweites  Gebot  zwar  den  Versteigerer  entlaste,  nicht  aber  den  ersten  Bieter.
Der  Grund  dieser  Meinung  lag  in  der  falschen  Herbeiziehung  der  Anglogie
der  in  diem  addictio,  aus  welcher  noch  andere  unrichtige  Consequenzen  abgeleitet ¬
  wurden.  Glück  XVI  S.  267  fg.  Dawider  Seukfert  p.  11  sgg.  Kindervater ¬
  S.  11  fg.  S.  360  fg.  S.  auch  Note  19.
            
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