Objekt : Heimbach, Carl Wilhelm Ernst: Andeutungen über eine allgemeine deutsche Civilgesetzgebung

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gemeine  Regeln  enthalten,  welche  anf  Verträge  überhaupt  anwendbar ¬
  sind,  unentbehrlich.  Das  römische  Obligationenrecht
ist  so  ausgebildet  und  harmonirt  zum  größten  Theile  mit  den
Grundsätzen  des  Naturrechts  so,  daß  es  auch  die  Grundlage
der  neuern  Gesetzgebung  wird  bilden  müssen.  Die  bei  der
neuen  Gesetzgebung  etwa  nothwendigen  Modificationen  erlaubt
man  sich  in  Folgendem  zusammen  zu  stellen.
I.  Von  Forderungen  überhaupt.
Bei  der  Cession  der  Forderungen  dürften  die  gemeinrechtlichen ¬
  Beschränkungen  derselben  aufzuheben  sein.  Das
Verbot  der  Cession  an  einen  Mächtige
n  55)  hat  bei  der
Selbstständigkeit  unserer  Gerichte,  welche  bisher  verfassungsmäßig ¬
  bestanden  hat,  und  durch  die  neue  deutsche  Verfassung
ohne  Zweifel  noch  stärkere  Gewährleistung  erhalten  wird,  die
Bedeutung  verloren.  Das  Verbot  der  Cession  der  Forderung
einer  einem  Juden  an  einen  Christen  zustehenden  Forderung
an  einen  andern  Christen  56)  ist  mit  Grund  nicht  mehr  zu
erhalten  und  bereits  in  manchen  deutschen  Staaten  abgeschafft  57
Auch  die  s.  g.  lex  Anastasiana  enthält  eine  unnöthige  Beschränkung ¬
  der  Cessionen,  und  ist  deshalb  auch  in  verschiedenen
Staaten  aufgehoben  58
In  der  Lehre  vom  Verzuge  bedarf  es  einer  Entscheidung ¬
  der  bekannten  Streitfrage,  ob  durch  Nichterfüllung  einer
Obligation,  zu  deren  Erfüllung  ein  bestimmter  Zeitpunct  gesetzt ¬
  ist,  der  Verzug  mit  Ablauf  des  bestimmten  Zeitpuncts
von  selbst  eintrete  oder  erst  noch  Mahnung  des  Schuldners
durch  den  Gläubiger  dazu  erforderlich  sei.  Man  hält  für
wünschenswerth,  daß  diese  Frage  für  das  Eintreten  des  Verzugs ¬
  von  selbst  entschieden  werde,  weil  man  glaubt,  daß  diese
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55)  L.  2.  C.  II.  14.
56)  Reichsabschied  v.  1551.  §.  79.
57)  Weim.  Judenordnung  v.  20.  Juni  1828.  §.  34.  Mein.  Gesetz
v.  13.  Mai  1844.
58)  Weim.  Gesetz  v.  6.  Mai  1826.  Goth.  Verordnung  v.  10.
April  1848.  Mein.  Gesetz  v.  13.  Mai  1844.  Sondersh.  Gesetz  v.
20.  Februar  1834.  §.  52  —  54.
            
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