System des Römischen Privatrechts.
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GGüter einer Person anfielen, als Schuldner oder als damnatus ¬
et proscriptus, so wurden die Quästoren eingewiesen.
welche die Güter proscribirten und sub hasta im Ganzen verkauften, ¬
publice vendere. Der Käufer (sector) war durch
den Kauf (sectio) Universalsuccessor jure civili des bisherigen
Vermögenssubjectes wie ein Erbe und damit unmittelbar Eigenthümer ¬
der darin enthaltenen Sachen und hatte ein eignes
interdictum adipiscendae possessionis, interdictum sectorium. ¬
Bei einer civitprocessualischen bonorum venditio, als
Executionsmittel für die Gläubiger, wird der bonorum emtor.
nur Universalsuccessor nach prätorischem Recht mit bonitarischem ¬
Eigenthum. Die Klagen (als utiles gegeben) aus der
Person dessen, dem er succedirt, stellt er entweder 1) als
Serviana actio, wenn der Schuldner todt, ficto se herede
oder 2) als actio Rutiliana, wenn der Schuldner lebt, wie
ein Procurator desselben Immer bleibt auch ein interdictum
adipiscendae possessionis, das aber hier interdictum possessorium ¬
heißt. In der 4. Periode hat die Universalsuccession ¬
aus der bonorum venditio aufgehört. 4) Ein Recht
am Vermögen entstand in der 4. Periode noch durch confiscatio ¬
bonorum eines Verbrechers. Der Fiscus ist Universalsuccessor, ¬
aber ohne Haftung für die Schulden über die Masse
hinaus. Der emtor der confiscirten Güter wird Universalsuccessor. ¬
5) Quarta Divi Pii. Der als Unmündiger Arrogirte, ¬
und nachher von dem Arrogator Enterbte oder sine
justa causa Emancipirte hat nach des Arrogators Tode nach
einer Verordnung des Kaisers Pius Anspruch auf den 4. Theil
von dessen Erbschaft und wird in Beziehung auf diesen wie ein
Erbe behandelt.