Volltext : Schmidt, Ludwig Heinrich: Repetitorium der Institutionen

System  des  Römischen  Privatrechts.
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GGüter  einer  Person  anfielen,  als  Schuldner  oder  als  damnatus ¬
  et  proscriptus,  so  wurden  die  Quästoren  eingewiesen.
welche  die  Güter  proscribirten  und  sub  hasta  im  Ganzen  verkauften, ¬
  publice  vendere.  Der  Käufer  (sector)  war  durch
den  Kauf  (sectio)  Universalsuccessor  jure  civili  des  bisherigen
Vermögenssubjectes  wie  ein  Erbe  und  damit  unmittelbar  Eigenthümer ¬
  der  darin  enthaltenen  Sachen  und  hatte  ein  eignes
interdictum  adipiscendae  possessionis,  interdictum  sectorium. ¬
  Bei  einer  civitprocessualischen  bonorum  venditio,  als
Executionsmittel  für  die  Gläubiger,  wird  der  bonorum  emtor.
nur  Universalsuccessor  nach  prätorischem  Recht  mit  bonitarischem ¬
  Eigenthum.  Die  Klagen  (als  utiles  gegeben)  aus  der
Person  dessen,  dem  er  succedirt,  stellt  er  entweder  1)  als
Serviana  actio,  wenn  der  Schuldner  todt,  ficto  se  herede
oder  2)  als  actio  Rutiliana,  wenn  der  Schuldner  lebt,  wie
ein  Procurator  desselben  Immer  bleibt  auch  ein  interdictum
adipiscendae  possessionis,  das  aber  hier  interdictum  possessorium ¬
  heißt.  In  der  4.  Periode  hat  die  Universalsuccession ¬
  aus  der  bonorum  venditio  aufgehört.  4)  Ein  Recht
am  Vermögen  entstand  in  der  4.  Periode  noch  durch  confiscatio ¬
  bonorum  eines  Verbrechers.  Der  Fiscus  ist  Universalsuccessor, ¬
  aber  ohne  Haftung  für  die  Schulden  über  die  Masse
hinaus.  Der  emtor  der  confiscirten  Güter  wird  Universalsuccessor. ¬
  5)  Quarta  Divi  Pii.  Der  als  Unmündiger  Arrogirte, ¬
  und  nachher  von  dem  Arrogator  Enterbte  oder  sine
justa  causa  Emancipirte  hat  nach  des  Arrogators  Tode  nach
einer  Verordnung  des  Kaisers  Pius  Anspruch  auf  den  4.  Theil
von  dessen  Erbschaft  und  wird  in  Beziehung  auf  diesen  wie  ein
Erbe  behandelt.
            
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