Objekt : Nibler, Johann Baptist: Projekt einer auf Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Rechtspflege berechneten Advokaten-Ordnung

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der  Parthey  mit  ihren  Advokaten.  Sollten
sich  die  Theile  nicht  gütlich  verstehen  können, ¬
  und  entweder  der  Advokat  oder  die
Parthey  gerichtliche  Klage  erheben,  so  hat  -statt -
  alles  schriftlichen  Vorverfahrens,  —  der
Advokat  die  Manual=Akten  mit  seinem  Kosten-Verzeichnisse ¬
  dem  Gerichtsvorstande  zu
übergeben.  Dieser  theilt  dem  Advokaten-Kollegium ¬
  seines  Gerichts  beydes  mit,  und  indem
er
die  Deserviten  durch  ein  Urtheil  festgesetzt
werden  müssen,  eine  —  dieses  Urtheil  leitende ¬
  Taxordnung  und  zwar  diese  nach  der
Größe  der  Streitsobjekte,  —  (m.  s.  von
Nahmer  über  den  Adv.  Stand,  Marb.
und  Cassel  1818.)  —  gegeben  seyn  müsse.
Ich  glaubte,  daß,  wenn  die  Advokaten  per
aversum  für  jedes  Prozeß=Stadium  nach
der  Größe  der  Streitsobjekte  bezahlt  würden, ¬
  sie  die  Prozesse  abkürzen  wurden,  und
daß  die  Partheyen  durch  eine  solche  Taxordnung ¬
  in  den  Stand  gesetzt  wären,  ihre
Prozeß=Auslagen  voraus  zu  überschlagen
Au.  s.  w.  Ich  nehme  aber  meine  Meynung
zurück,  weil  sich  viele  Streitsobjekte  nicht
taxiren  lassen,  —  weil  die  Bemühungen
selten  mit  der  Größe  der  Objekte  im  geraden ¬
  Verhältnisse  stehen;  weil  die  Mittelmäßigkeit ¬
  und  Improbität  die  Taxen  immer
ganz  sich  zueignen  würden,  während  das
wahre
            
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