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nur an den durch dergleichen Indossament berechtigten Inhaber geschehen ¬
(§. 763).
Das Wort „Ordre“ ist in Frankreich nicht gebieterisch
nothwendig, und kann auch durch die Ausdrûcke payez à Mr. ou
au porteur légitime," oder „payez à Mr... ou ses ayans-droits,
oder „payez à Mr... ou à sa disposition" ersetzt werden. Würde
man aber schreiben, „payez à Mr... ou en sa faveur," so wäre
dies blos eine Vollmacht, den Betrag des Wechsels zu erheben, er
könnte aber nicht weiter indossirt werden. (Pardessus, cours de
droit commercial, No. 339. — Nouguier, des lettres de
change etc. p. 102.)
§. 76.
Der Wechselbrief kann, in Betreff der Ordre, ausgestellt
werden:
1) An eigne Ordre, wenn ihn nämlich der Aussteller
an die Ordre seiner selbst stellt; dies thut er, um freie Hand zu
haben, ihn zu negoziren, oder zu remittiren, wem er will. Da
aber hierzu noch kein Nehmer vorhanden ist, so ist auch der
Wechselcontract noch nicht erfüllt, was dann erst durch den
Uebertrag geschieht.
Man zieht gewöhnlich an „eigne Ordre“ bei Commissionstratten, ¬
wenn man nämlich den Auftrag von einer Person
erhalten hat, für deren Rechnung eine gewisse Summe auf eine
andere Person zu trassiren, und man diesen Auftrag als vollzogen
anzeigen, mit der Verhandlung des Wechsels aber auf eine Cursverbesserung ¬
warten und also auf den Curs speculiren will ; oder
auch, wenn man freie Hand haben will, den Wechsel zu negoziren ¬
oder zu remittiren, je nachdem sich dazu eine gute Gelegenheit ¬
präsentirt. Ferner trassirt man an eigne Ordre für kleine
Posten, wenn man per Saldo oder Spesenposten für eigne Rechnung ¬
zieht und noch nicht entschlossen ist, ob man den Wechsel
verkaufen, oder an Jemand remittiren will. Für dergleichen Posten ¬
bedient man sich indess gewöhnlich der Anweisung.