Volltext : Martini, Hugo: Commentar zu dem Reichs-Impfgesetze vom 8. April 1874

Impfgesetz.  §  2  Abs.  2.
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Andererseits  ist  freilich  nicht  zu  verkennen,  daß  in  diesem  Punkte  durch
die  vielleicht  zu  knappe  Fassung  der  Vorschrift  und  weil  der  Natur  der  Sache
nach  hier  nur  ad  hoc  befunden  werden  kann,  der  subjectiven  Anschauung  und
Lürdigung  der  Behörde  ein  weiter  Spielraum  gelassen  ist,  dessen  nächsten
Consequenzen  auch  bei  übertriebener  Ausnutzung  sich  der  Betroffene  (abgesehen
von  seinem  Rechte,  zunächst  die  Instanzen  im  Verwaltungs=Verfahren  zu  beschreiten) ¬
  nicht  zu  entziehen  vermag.  Immerhin  wird  indeß  die  Behörde  verpflichtet ¬
  bleiben,  jene  „Zweifelhaftigkeit"  des  Falles,  wovon  ihre  Berechtigung
zur  Beiziehung  einer  impfärztlichen  Entscheidung  abhängt,  zu  begründen.!
Geschieht  dies  nicht,  oder  nicht  in  zutreffender  Weise,  so  bleibt  dem  Betheiligten ¬
  nur  übrig,  indem  er  die  Beibringung  eines  impfärztlichen  Zeugnisses  verweigert ¬
  und  die  (seinerzeitige)  Strafverfügung  aus  §  14  des  Impfgesetzes  erwartet: ¬
  es  auf  die  gerichtliche  Entscheidung  ankommen  zu  lassen;  diese  wird
dann,  dafern  sie  jenes  Verlangen  impfärztlicher  Bescheinigung  als  verfrüht  zu
erkennen  hat,  zu  Gunsten  des  Provocirenden,  also  freisprechend  ausfallen  müssen
Wenn  gewiß  billig  zu  erwägen  ist,  daß  der  Impfarzt  —  obwohl  das
Gesetz  das
„letzte  Wort"  freilich  nur  ihm  als  Offizialperson  einräumen
konnte,  —
für  eine  zutreffende  Entscheidung  in  den  meisten  Fällen  keineswegs
die  Garantien,  wie  etwa  ein  Hausarzt,  der  Kind  und  Familie  aus  unausgesetzter ¬
  Beobachtung  genau  kennt,  dürfte  bieten  können;  so  wird  eine  weise  Handhabung ¬
  des  Gesetzes  es  kaum  ablehnen  dürfen,  auch  hierin  eine  ernste  Mahnung ¬
  zu  erblicken,  daß  von  der  Gestattung  des  Abs.  2  nur  ein  äußerst  sparsamer ¬
  Gebrauch  zu  machen  ist.2)
3)  Was  schließlich  die  Frage  anlangt,  in  welcher  Form  ein  für  geboten
erachtetes  Einschreiten  des  Impfarztes  zu  veranlassen  sei,  so  ist  auch  hier
jedwede  Nöthigung,  die  über  die  Vorschriften  des  Reichsgesetzes  hinausgehen
würde,  als  verpönt  anzusehen.  Es  steht  daher  der  Behörde  nicht  zu,  die
Zuführung  eines  Kindes  zum  Impfarzte  mittelst  besonderer  Strafauflagen
(etwa  auf  Grund  landesgesetzlicher,  die  Polizeigewalt  regelnder  Bestimmungen)
impfärztliches  Zeugniß  zu  erfordern  sein.  —  Ob  im  gegebenen  Falle  dieses  (ausnahmsweise ¬
  frühzeitige)  Zukommen  auf  Abs.  2  nicht  doch  vorzeitig  geschehen  sei,  diese  Frage
kann  natürlich  nur  ad  hoc  entschieden  werden.
Ebenso  ungerechtfertigt  ist  es  endlich,  wenn  die  Behörde  —  wie  es  auch  in  gerichtlichen ¬
  Urtheilen  schon  gutgeheißen  worden  ist,  —  aus  der  ihr  zu  weit  erscheinenden
Erstreckung  der  ärztlich  bescheinigten  Aufschubsfrist  ohne  Weiteres  die  Berechtigung  herleiten ¬
  zu  dürfen  meint,  nunmehr  aus  eigener  Entscheidung  endgültig,  d.  i.  mit  Umgehung ¬
  des  Impfarztes,  festzustellen,  „auf  wie  lange"  die  Impfung  wegen  Krankheit
auszusetzen  sei,  und  mithin  über  den  „Zustand"  selbst  zu  „urtheilen".
Dies  würde
dem  oben  zu  Abs.  1,  S.  23  flg.  und  insbesondere  S.  24  Anm.,  Gesagten  und  somit
direct  dem  Gesetze  zuwiderlaufen,  wornach  die  Entscheidung  über  bestehende  oder  nicht
bestehende  Krankheitszustände  nur  ärztlicher  Feststellung,  mit  Ausschluß  der  Behörde, ¬
  vorbehalten  ist.  Dafür,  daß  der  „Arzt"  nicht  zu  weit  gehen  kann,  sorgt,  innerhalb ¬
  der  vorstehend  bezeichneten  Form,  der  den  „Impfarzt“  heranziehende  Abs.  2.  Die
Behörde  hat  daher  auch  sachlich  in  keinem  Falle  nöthig,  sich  eine  Entscheidung  zu
vindiciren,  zu  der  sie  niemals  berufen  ist.
1)  Vergl.  die  mit  Unrecht  abweichende  Meinung  z.  B.  der  Reg.=Behörde  in
Erfurt  (oben  zu  Abs.  1,  S.  15  Anm  1.).
2)  Eine  abweichende  Auffassung  und  Handhabung  wird  zuletzt  immer  darauf  hinauslaufen, ¬
  daß  man  die  Zeugnisse  impfgegnerischer  Aerzte  verdächtigt;  was  wiederum
auf  eine  unzulässige  (s.  oben  zu  Abs.  1  unter  2b,  S.  14)  Unterscheidung  zwischen
Impffreund  und  Impffeind  sich  zurückführt.
            
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