Impfgesetz. § 2 Abs. 2.
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Andererseits ist freilich nicht zu verkennen, daß in diesem Punkte durch
die vielleicht zu knappe Fassung der Vorschrift und weil der Natur der Sache
nach hier nur ad hoc befunden werden kann, der subjectiven Anschauung und
Lürdigung der Behörde ein weiter Spielraum gelassen ist, dessen nächsten
Consequenzen auch bei übertriebener Ausnutzung sich der Betroffene (abgesehen
von seinem Rechte, zunächst die Instanzen im Verwaltungs=Verfahren zu beschreiten) ¬
nicht zu entziehen vermag. Immerhin wird indeß die Behörde verpflichtet ¬
bleiben, jene „Zweifelhaftigkeit" des Falles, wovon ihre Berechtigung
zur Beiziehung einer impfärztlichen Entscheidung abhängt, zu begründen.!
Geschieht dies nicht, oder nicht in zutreffender Weise, so bleibt dem Betheiligten ¬
nur übrig, indem er die Beibringung eines impfärztlichen Zeugnisses verweigert ¬
und die (seinerzeitige) Strafverfügung aus § 14 des Impfgesetzes erwartet: ¬
es auf die gerichtliche Entscheidung ankommen zu lassen; diese wird
dann, dafern sie jenes Verlangen impfärztlicher Bescheinigung als verfrüht zu
erkennen hat, zu Gunsten des Provocirenden, also freisprechend ausfallen müssen
Wenn gewiß billig zu erwägen ist, daß der Impfarzt — obwohl das
Gesetz das
„letzte Wort" freilich nur ihm als Offizialperson einräumen
konnte, —
für eine zutreffende Entscheidung in den meisten Fällen keineswegs
die Garantien, wie etwa ein Hausarzt, der Kind und Familie aus unausgesetzter ¬
Beobachtung genau kennt, dürfte bieten können; so wird eine weise Handhabung ¬
des Gesetzes es kaum ablehnen dürfen, auch hierin eine ernste Mahnung ¬
zu erblicken, daß von der Gestattung des Abs. 2 nur ein äußerst sparsamer ¬
Gebrauch zu machen ist.2)
3) Was schließlich die Frage anlangt, in welcher Form ein für geboten
erachtetes Einschreiten des Impfarztes zu veranlassen sei, so ist auch hier
jedwede Nöthigung, die über die Vorschriften des Reichsgesetzes hinausgehen
würde, als verpönt anzusehen. Es steht daher der Behörde nicht zu, die
Zuführung eines Kindes zum Impfarzte mittelst besonderer Strafauflagen
(etwa auf Grund landesgesetzlicher, die Polizeigewalt regelnder Bestimmungen)
impfärztliches Zeugniß zu erfordern sein. — Ob im gegebenen Falle dieses (ausnahmsweise ¬
frühzeitige) Zukommen auf Abs. 2 nicht doch vorzeitig geschehen sei, diese Frage
kann natürlich nur ad hoc entschieden werden.
Ebenso ungerechtfertigt ist es endlich, wenn die Behörde — wie es auch in gerichtlichen ¬
Urtheilen schon gutgeheißen worden ist, — aus der ihr zu weit erscheinenden
Erstreckung der ärztlich bescheinigten Aufschubsfrist ohne Weiteres die Berechtigung herleiten ¬
zu dürfen meint, nunmehr aus eigener Entscheidung endgültig, d. i. mit Umgehung ¬
des Impfarztes, festzustellen, „auf wie lange" die Impfung wegen Krankheit
auszusetzen sei, und mithin über den „Zustand" selbst zu „urtheilen".
Dies würde
dem oben zu Abs. 1, S. 23 flg. und insbesondere S. 24 Anm., Gesagten und somit
direct dem Gesetze zuwiderlaufen, wornach die Entscheidung über bestehende oder nicht
bestehende Krankheitszustände nur ärztlicher Feststellung, mit Ausschluß der Behörde, ¬
vorbehalten ist. Dafür, daß der „Arzt" nicht zu weit gehen kann, sorgt, innerhalb ¬
der vorstehend bezeichneten Form, der den „Impfarzt“ heranziehende Abs. 2. Die
Behörde hat daher auch sachlich in keinem Falle nöthig, sich eine Entscheidung zu
vindiciren, zu der sie niemals berufen ist.
1) Vergl. die mit Unrecht abweichende Meinung z. B. der Reg.=Behörde in
Erfurt (oben zu Abs. 1, S. 15 Anm 1.).
2) Eine abweichende Auffassung und Handhabung wird zuletzt immer darauf hinauslaufen, ¬
daß man die Zeugnisse impfgegnerischer Aerzte verdächtigt; was wiederum
auf eine unzulässige (s. oben zu Abs. 1 unter 2b, S. 14) Unterscheidung zwischen
Impffreund und Impffeind sich zurückführt.