Volltext : Martini, Hugo: Commentar zu dem Reichs-Impfgesetze vom 8. April 1874

Impfgesetz.  §  2  Abs.  2.
33
ein  solches  herleiten,  da  doch  Jedermann  weiß,  daß  langdauerndes  „chro -
 ¬
  —
Siechthum  eine  leider  nur  zu  oft  vorkommende  Thatsache  und  keineswegs ¬
  etwas  an  sich  schwer  Glaubhaftes  ist.  Mit  der  wissenschaftlichen
Berechtigung  des  Inhaltes  „ärztlicher  Zeugnisse"  aber  hat  ja  die  Behörde  überhaupt ¬
  nichts  zu  schaffen;  sie  unterliegt  im  Allgemeinen  nicht  irgendwelcher
Nachprüfung.  (Man  vergl.  oben  zu  Abs.  1  unter  3,  am  Schlusse,  Seite  16.)
Nach  alledem  wird  man  der  Absicht  des  Gesetzgebers  sicher  am  nächsten  kommen, ¬
  wenn  man  annimmt,  daß  er  hier  nur  an  besondere,  ihrer  spezifischen
Art  nach  „Zweifel"  nahelegende  Momente  gedacht  haben  kann  und  nur  für
den  Fall,  daß  solche  Specialissima  vorliegen,  eine  den  „Arzt"  perhorrescirende
Thätigkeit  des  Impfarztes  will  eintreten  wissen.  Solcher  Momente  lassen  sich
ja  eine  Menge  als  möglich  denken.  Man  setze  beispielsweise,  daß  zwei  sich
widersprechende  ärztliche  Zeugnisse  vorliegen:*)  in  welchem  Falle  es  der  Zuziehung ¬
  des  Impfarztes  gewissermaßen  als  eines  Obmannes  bedürfen  würde;
oder  daß  ein  Zeugniß  unklaren  Inhaltes  ist,  bez.  hinsichtlich  seiner  Formgerechtheit ¬
  Bedenken  Raum  läßt;  oder  endlich,  daß  der  Verdacht  einer  (vom  Arzte
unterstützten)  Simulation  gegeben  ist,  u.  dergl.  m.  In  so  gearteten  Fällen  ist
ein  Heranziehen  des  Impfarztes  gewiß  berechtigt  und  der  Meinung  des  Gesetzes
entsprechend;  kaum  aber  möchte  außerhalb  einer  ähnlichen  Besonderheit  der
Sachlage  dasselbe  gelten.2)
1)  Dabei  ist  freilich  die  Behörde  selbstredend  nicht  berechtigt,  diesen  Fall  (wie  es
neuerdings  in  Magdeburg
ich  habe  nicht  ermitteln  können:  ob  etwa  gar  schon
gelegentlich  einer  erstmaligen  Zeugnißausstellung  aus  Abs.  1  vorgekommen -
  zu
ein  scheint,)  willkürlich  dadurch  aus  eigener  Initiative  herbeizuführen,  daß  sie,  einen
Zeugnißaussteller  grundlos  —  beanstandend,  eine  Nachprüfung  eintreten  läßt.  Vielmehr ¬
  würde  deren  etwa  widersprechend  ausfallendes  Ergebniß  in  solchen  Fällen  völlig
einflußlos  und  unbeachtlich  sein.  —  Vergl.  oben  S.  32  und  zu  Abs.  1  unter  3,  S.  16
(Anm.)  und  4  a,  S.  18,  sowie  S.  24  (Anm.).
2)  Noch  möchte  hier  einem  bisweilen  erhobenen  Einwande  begegnet  werden,  als
bleibe  bei  obiger  Auffassung  des  §  2  der  Fall  ungedeckt,  der  ja  —  wenn  auch  sicherlich
äußerst  selten  und  nur  ganz  ausnahmsweise  —  vorkommen  kann:  daß  ein  Arzt  sich  gleich
von  vorn  herein  in  Hinsicht  der  Dauer,  für  die  er  den  Befreiungsschein  ausstellt,  vergreift. ¬
  Nun  hat  man  freilich  auch  mit  diesem  Verdachte  sehr  vorsichtig  zu  sein.
kanntlich  giebt  es  Krankheitszustände,  die  —  namentlich  in  Folge  ihres  hereditären
oder  sonst  constitutionellen  Charakters  —  entweder  gar  nicht,  oder  doch  erst  nach
einer  langen  Reihe  von  Jahren  zu  heben  sind  und  deshalb  den  untersuchenden  Arzt
berechtigen,  ja  verpflichten  müssen,  die  Impfung  auf  Jahre  hinaus  auszuschließen.
Gewiß  wird  man  also  auch  in  solchen  Fällen  vorerst  den  vom  Gesetze  geheiligten
Grundsatz  zu  respectiren  haben,  wornach  nur  bei  besonders  gearteter  Ausnahmelage ¬
  ein  Mißtrauen  gegen  den  „Ar
geltend  zu  machen  ist.  Immerhin  soll  der  Fall,
daß  ein  Arzt  die  Dauer  der  bescheinigten  Krankheit  (handgreiflich)  überschätzt,  —
der  einzige  Fall,  in  welchem  eventuell  schon  bei  erstmaliger  Krankheitsbescheinigung
(nachträglich  —  s.  den  folgenden  Absatz)  auf  Abs.  2  des  Paragraphen  zuzukommen
sein  würde,  —  nicht  absolut  ausgeschlossen  sein.  Dagegen  ist  über  die  Form,  in  der
dann  ein  so  verfrühtes  Zukommen  auf  den  Impfarzt  zu  geschehen  hat,  Folgendes  modificirend ¬
  zu  betonen.
Jedenfalls  ungerechtfertigt  würde  es  sein,  ein  solches,  wegen  seiner  Feststellung  der
präsumtiven  Krankheits  dauer  beanstandetes,  Zeugniß  überhaupt  zurückzuweisen.
Denn  die  Krankheit  ist  auch  mit  ihm  formgerecht  und  zweifelsfrei,  darum  aber  gültig
und  wirksam  bescheinigt.  Das  betreffende  Kind  ist  sonach  vorerst  als  krank  auch  zu  behandeln, ¬
  und  demgemäß  der  Impfausstand  zu  gewähren.  Höchstens  würde  dessen  Frist
einstweilen  kürzer,  als  im  Zeugnisse  geschehen,  zu  bemessen,  und  nach  Ablauf  dieses
verkürzten  Impfausstandes  —  keinesfalls  früher  —  (dafern  das  Fortbestehen  der  Krankheit ¬
  dann  noch  behauptet  und  geltend  gemacht  wird,)  der  Impfarzt  zu  hören,  bez.  ein
Martini,  Impsgesetz.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer