Impfgesetz. § 2 Abs. 2.
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ein solches herleiten, da doch Jedermann weiß, daß langdauerndes „chro -
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Siechthum eine leider nur zu oft vorkommende Thatsache und keineswegs ¬
etwas an sich schwer Glaubhaftes ist. Mit der wissenschaftlichen
Berechtigung des Inhaltes „ärztlicher Zeugnisse" aber hat ja die Behörde überhaupt ¬
nichts zu schaffen; sie unterliegt im Allgemeinen nicht irgendwelcher
Nachprüfung. (Man vergl. oben zu Abs. 1 unter 3, am Schlusse, Seite 16.)
Nach alledem wird man der Absicht des Gesetzgebers sicher am nächsten kommen, ¬
wenn man annimmt, daß er hier nur an besondere, ihrer spezifischen
Art nach „Zweifel" nahelegende Momente gedacht haben kann und nur für
den Fall, daß solche Specialissima vorliegen, eine den „Arzt" perhorrescirende
Thätigkeit des Impfarztes will eintreten wissen. Solcher Momente lassen sich
ja eine Menge als möglich denken. Man setze beispielsweise, daß zwei sich
widersprechende ärztliche Zeugnisse vorliegen:*) in welchem Falle es der Zuziehung ¬
des Impfarztes gewissermaßen als eines Obmannes bedürfen würde;
oder daß ein Zeugniß unklaren Inhaltes ist, bez. hinsichtlich seiner Formgerechtheit ¬
Bedenken Raum läßt; oder endlich, daß der Verdacht einer (vom Arzte
unterstützten) Simulation gegeben ist, u. dergl. m. In so gearteten Fällen ist
ein Heranziehen des Impfarztes gewiß berechtigt und der Meinung des Gesetzes
entsprechend; kaum aber möchte außerhalb einer ähnlichen Besonderheit der
Sachlage dasselbe gelten.2)
1) Dabei ist freilich die Behörde selbstredend nicht berechtigt, diesen Fall (wie es
neuerdings in Magdeburg
ich habe nicht ermitteln können: ob etwa gar schon
gelegentlich einer erstmaligen Zeugnißausstellung aus Abs. 1 vorgekommen -
zu
ein scheint,) willkürlich dadurch aus eigener Initiative herbeizuführen, daß sie, einen
Zeugnißaussteller grundlos — beanstandend, eine Nachprüfung eintreten läßt. Vielmehr ¬
würde deren etwa widersprechend ausfallendes Ergebniß in solchen Fällen völlig
einflußlos und unbeachtlich sein. — Vergl. oben S. 32 und zu Abs. 1 unter 3, S. 16
(Anm.) und 4 a, S. 18, sowie S. 24 (Anm.).
2) Noch möchte hier einem bisweilen erhobenen Einwande begegnet werden, als
bleibe bei obiger Auffassung des § 2 der Fall ungedeckt, der ja — wenn auch sicherlich
äußerst selten und nur ganz ausnahmsweise — vorkommen kann: daß ein Arzt sich gleich
von vorn herein in Hinsicht der Dauer, für die er den Befreiungsschein ausstellt, vergreift. ¬
Nun hat man freilich auch mit diesem Verdachte sehr vorsichtig zu sein.
kanntlich giebt es Krankheitszustände, die — namentlich in Folge ihres hereditären
oder sonst constitutionellen Charakters — entweder gar nicht, oder doch erst nach
einer langen Reihe von Jahren zu heben sind und deshalb den untersuchenden Arzt
berechtigen, ja verpflichten müssen, die Impfung auf Jahre hinaus auszuschließen.
Gewiß wird man also auch in solchen Fällen vorerst den vom Gesetze geheiligten
Grundsatz zu respectiren haben, wornach nur bei besonders gearteter Ausnahmelage ¬
ein Mißtrauen gegen den „Ar
geltend zu machen ist. Immerhin soll der Fall,
daß ein Arzt die Dauer der bescheinigten Krankheit (handgreiflich) überschätzt, —
der einzige Fall, in welchem eventuell schon bei erstmaliger Krankheitsbescheinigung
(nachträglich — s. den folgenden Absatz) auf Abs. 2 des Paragraphen zuzukommen
sein würde, — nicht absolut ausgeschlossen sein. Dagegen ist über die Form, in der
dann ein so verfrühtes Zukommen auf den Impfarzt zu geschehen hat, Folgendes modificirend ¬
zu betonen.
Jedenfalls ungerechtfertigt würde es sein, ein solches, wegen seiner Feststellung der
präsumtiven Krankheits dauer beanstandetes, Zeugniß überhaupt zurückzuweisen.
Denn die Krankheit ist auch mit ihm formgerecht und zweifelsfrei, darum aber gültig
und wirksam bescheinigt. Das betreffende Kind ist sonach vorerst als krank auch zu behandeln, ¬
und demgemäß der Impfausstand zu gewähren. Höchstens würde dessen Frist
einstweilen kürzer, als im Zeugnisse geschehen, zu bemessen, und nach Ablauf dieses
verkürzten Impfausstandes — keinesfalls früher — (dafern das Fortbestehen der Krankheit ¬
dann noch behauptet und geltend gemacht wird,) der Impfarzt zu hören, bez. ein
Martini, Impsgesetz.