Volltext : Martini, Hugo: Commentar zu dem Reichs-Impfgesetze vom 8. April 1874

Impfgesetz.  §  2  Abs.  2.
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abschließende  gesetzliche  Bestimmung  fehlen,  wenn  man  (s.  oben  zu  Abs.  1  unter
4  c,  bb,  cc,  Seite  21/22)  dem  Abs.  1  streitig  machen  wollte,  eine  solche  zu
geben.
Weiter  aber  und  abgesehen  von  dem  oben  zu  Abs.  1  unter  4  c  bb
(Seite  21)  Gesagten,  macht  der  Abs.  2  eine  dem  Abs.  1  wesentlich  präjudizirende ¬
  Deutung  seines  Inhaltes  auch  dadurch  selbst  unmöglich,  daß  er  ausdrücklich ¬
  und  im  Gegensatze  zu  der  im  Abs.  1  in  erster  Linie  geregelten
materiellen  Rechtsfrage  nur  eine  rein  formelle,  nämlich  die  Beweis-Frage  betrifft; ¬
  und  in  diesem  Sinne  enthält  er,  weit  entfernt,  das  Vorherbestimmte  ausdehnen ¬
  zu  wollen,  im  Gegentheile  sogar  eine  (formelle)  Beschränkung  des  Abs.  1.
Diese  Beschränkung  bezieht  sich  indeß  eben  nur  auf  die  Beweisfrage,  während
die  materiellen  Vorschriften  des  Abs.  1  davon  völlig  unberührt  gelassen  sind.
Bei  diesen,  dahin  gehend,  daß  dem  Verpflichteten  in  Krankheitsfällen  gewisse
(die  oben  besprochenen)  Zustandsfristen,  und  nach  deren  Endschaft  noch  eine
Jahresfrist,  laufen  sollen,  bleibt  es  sonach  unbedingt  und  unbeschränkt;
sie  wollen  durch  Abs.  2  nicht  erweitert,  aber  ebensowenig  verkümmert,  oder
etwa  gar  (wie  es  die  gerügten  Handhabungs=Gepflogenheiten  zum  Theil  im
Sinne  haben)  wieder  aufgehoben  werden.  Einer  Erweiterung  bedurften  diese
Verfügungen  nicht,  weil  insoweit,  wie  gezeigt  wurde,  der  Abs.  1  erschöpfend
ist  und  sein  will;  und  eine  Verkümmerung  derselben  ist  durch  Abs.  2  eigens
ausgeschlossen,  insofern  dieser  darauf  verzichtet,  materielle  Bestimmungen  überhaupt ¬
  treffen  zu  wollen.
Man  vergleiche  hierzu  und  oben  zu  a  das  zu  Abs.  1  unter  4  c.  cc.
(Seite  22  flg.)  oben  Gesagte
c)  Endlich  charakterisirt  aber  die  in  Abs.  2  gegebene  Beweisvorschsich ¬
  auch  ihrerseits  als  eine  lediglich  eventuelle  (s.  oben  unter  a,  Seite  30)
und  konnte  etwas  anderes  um  deswillen  nicht  bedeuten  wollen,  weil  im
Principe  auch  der  Beweispunkt  bereits  im  Abs.  1  geregelt  ist:  insofern  dieser
die  Frage  der  concreten  Dauer  jener  für  das  Wiederaufleben  der  Impfpflicht
entscheidenden  Zustandsfristen  ganz  allgemein  „ärztlicher"  Feststellung  unterwirft.
Hiermit  ist  für  das  erstmalige  Geltendmachen  eines  aufschiebenden  Krankheitszustandes ¬
  unbedingt!)  darüber -
  hinaus  aber  auch  für  eine  wiederholte ¬
  Berufung  auf  noch  fortdauernde  Krankheit  (s.  oben  zu  Abs.  1  unter  4  b,
Seite  19/20)  wenigstens  vorerst  und  für  den  Regelfall  die  Beibringung  eines
beliebigen  (nur  formgerechten)  Zeugnisses  von  irgend  einem  beliebigen
(approbirten)  „Arzte"  im  Sinne  des  oben  zu  Abs.  1  unter  2  b  (Seite  14)
und  unter  3  (Seite  16)  Gesagten  ausreichend  und  deckend.  Daß  aber  auch
an  dieser  Festsetzung  des  Abs.  1  der  Abs.  2  nichts  grundsätzlich  ändern  will,
ergiebt  sich  wiederum  unmittelbar  aus  dessen  Wortfassung,  indem  darnach  der
Impfarzt  nur  in  „zweifelhaften"  Fällen  und  behufs  „endgültiger"  Entscheidung ¬
  (der  maßgebenden  Frage:  „ob  die  Gefahr  noch  fortbestehe")  soll  zugezogen ¬
  werden  können.  Beide  Ausdrücke  nöthigen  in  ihrer  Verbindung  zu  der
Annahme,  daß  man  ein  schon  vorausgegangenes  Beweisverfahren  (das
aus  Abs.  1)  im  Sinne  hatte,  durch  welches  die  Frage  zwar  bereits  entschieden, ¬
  aber  (ausnahmsweise)  nicht  so  überzeugend  und  alle  Zweifel  ausschließend
entschieden  war,  daß  der  Fall  nicht  einer  nochmaligen  Nachprüfung  behufs
1)  zum  mindesten  regelmäßig  —  s.  die  nächstfolgende  (größere)  Anmerkung.
            
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