Impfgesetz. § 2 Abs. 2.
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abschließende gesetzliche Bestimmung fehlen, wenn man (s. oben zu Abs. 1 unter
4 c, bb, cc, Seite 21/22) dem Abs. 1 streitig machen wollte, eine solche zu
geben.
Weiter aber und abgesehen von dem oben zu Abs. 1 unter 4 c bb
(Seite 21) Gesagten, macht der Abs. 2 eine dem Abs. 1 wesentlich präjudizirende ¬
Deutung seines Inhaltes auch dadurch selbst unmöglich, daß er ausdrücklich ¬
und im Gegensatze zu der im Abs. 1 in erster Linie geregelten
materiellen Rechtsfrage nur eine rein formelle, nämlich die Beweis-Frage betrifft; ¬
und in diesem Sinne enthält er, weit entfernt, das Vorherbestimmte ausdehnen ¬
zu wollen, im Gegentheile sogar eine (formelle) Beschränkung des Abs. 1.
Diese Beschränkung bezieht sich indeß eben nur auf die Beweisfrage, während
die materiellen Vorschriften des Abs. 1 davon völlig unberührt gelassen sind.
Bei diesen, dahin gehend, daß dem Verpflichteten in Krankheitsfällen gewisse
(die oben besprochenen) Zustandsfristen, und nach deren Endschaft noch eine
Jahresfrist, laufen sollen, bleibt es sonach unbedingt und unbeschränkt;
sie wollen durch Abs. 2 nicht erweitert, aber ebensowenig verkümmert, oder
etwa gar (wie es die gerügten Handhabungs=Gepflogenheiten zum Theil im
Sinne haben) wieder aufgehoben werden. Einer Erweiterung bedurften diese
Verfügungen nicht, weil insoweit, wie gezeigt wurde, der Abs. 1 erschöpfend
ist und sein will; und eine Verkümmerung derselben ist durch Abs. 2 eigens
ausgeschlossen, insofern dieser darauf verzichtet, materielle Bestimmungen überhaupt ¬
treffen zu wollen.
Man vergleiche hierzu und oben zu a das zu Abs. 1 unter 4 c. cc.
(Seite 22 flg.) oben Gesagte
c) Endlich charakterisirt aber die in Abs. 2 gegebene Beweisvorschsich ¬
auch ihrerseits als eine lediglich eventuelle (s. oben unter a, Seite 30)
und konnte etwas anderes um deswillen nicht bedeuten wollen, weil im
Principe auch der Beweispunkt bereits im Abs. 1 geregelt ist: insofern dieser
die Frage der concreten Dauer jener für das Wiederaufleben der Impfpflicht
entscheidenden Zustandsfristen ganz allgemein „ärztlicher" Feststellung unterwirft.
Hiermit ist für das erstmalige Geltendmachen eines aufschiebenden Krankheitszustandes ¬
unbedingt!) darüber -
hinaus aber auch für eine wiederholte ¬
Berufung auf noch fortdauernde Krankheit (s. oben zu Abs. 1 unter 4 b,
Seite 19/20) wenigstens vorerst und für den Regelfall die Beibringung eines
beliebigen (nur formgerechten) Zeugnisses von irgend einem beliebigen
(approbirten) „Arzte" im Sinne des oben zu Abs. 1 unter 2 b (Seite 14)
und unter 3 (Seite 16) Gesagten ausreichend und deckend. Daß aber auch
an dieser Festsetzung des Abs. 1 der Abs. 2 nichts grundsätzlich ändern will,
ergiebt sich wiederum unmittelbar aus dessen Wortfassung, indem darnach der
Impfarzt nur in „zweifelhaften" Fällen und behufs „endgültiger" Entscheidung ¬
(der maßgebenden Frage: „ob die Gefahr noch fortbestehe") soll zugezogen ¬
werden können. Beide Ausdrücke nöthigen in ihrer Verbindung zu der
Annahme, daß man ein schon vorausgegangenes Beweisverfahren (das
aus Abs. 1) im Sinne hatte, durch welches die Frage zwar bereits entschieden, ¬
aber (ausnahmsweise) nicht so überzeugend und alle Zweifel ausschließend
entschieden war, daß der Fall nicht einer nochmaligen Nachprüfung behufs
1) zum mindesten regelmäßig — s. die nächstfolgende (größere) Anmerkung.