Impfgesetz. § 2 Abs. 2.
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einmal den Impfarzt heranziehen zu sollen glaubte, so mußte nun auch dessen
Gutachten, soweit es überhaupt beachtlich war, als maßgebend gelten gelassen
Festwerden. ¬
Beachtlich war es aber nur in Hinsicht seiner gegenwärtigen
Arzt
stellung; denn für die Vergangenheit, für welche schon ein anderer
erstmalig und darum bindend (s. oben zu Abs. 1 unter 2 b und unter 3
14 u. bez. 16) gesprochen hatte, stand dem Impfarzte um so weniger ein Urbez. ¬
theil zu, da nach dem Gesetze die Aerzte nur über die Gegenwart
(schätzend) über die Zukunft sich gutachtlich zu äußern haben.
Die landrathsamtliche Anschauung war hiernach nahezu in allen Stücken
rechtsirrthümlich; denn es werden damit, wie mit der oben charakterisirten
Hildesheimer Gepflogenheit, die Bestimmungen des § 2 in weitem Umfange
wie nicht vorhanden angesehen, und an ihre Stelle selbstständiges Wählen und
Ermessen der Behörde gesetzt. Dies zu Absatz 2 insbesondere auch insofern,
als man sich berechtigt hält, unter Ueberspringung der Vorschriften in Abs. 1
vorzeitig den Impfarzt walten und allein entscheiden zu lassen. Augenscheinlich ¬
läuft dies aber, von Abs. 1 selbst abgesehen, auch dem dürren Wortlaute
des Abs. 2 und nicht minder der diesem Zusatze durch den Abg. Dr. Löwe
gegebenen Begründung (s. oben) schnurstracks entgegen.
1. Diese Begründung hat hier um deswillen als maßgebend zu gelten,
weil
sonach
sie die einzige ist, die für den vorgeschlagenen Zusatz gegeben und
mit diesem angenommen und gebilligt wurde. Nun will aber dieselbe weder
der Behörde besondere (d. h. den Vorschriften in Abs. 1 widersprechende) Rechte
einräumen, indem sie im Gegentheile deren selbstständiges Mitwirken auch hier
zu Gunsten sachverständiger Entscheidung ausschließt; noch auch den Impfarzt
derart bevorzugen, daß das „ärztliche" Zeugniß des Abs. 1 durch das impfärztliche ¬
des Zusatzes aus der Welt geschafft sein sollte. (Man vergl. hierzu
oben S. 28) Wird es doch von Löwe noch ausdrücklich abgelehnt, daß
neben der Sicherung und Vervollständigung der Controle — irgend eine
„Art von Zwangsmittel" beabsichtigt sei. Schon hiermit war also auch jeder
„Zwang“ unter eine ausschließliche oder gar apriorische Competenz des Impfarztes ¬
verneint. Aber man hätte dieser beruhigenden Versicherung kaum bedurft, ¬
vielmehr spricht der Abs. 2 seine Meinung deutlich genug selbst aus.
2. Derselbe handelt nur von der Entscheidung der Frage, „ob diese (die
in Abs. 1 behandelte) Gefahr noch fortbestehe", nicht also mehr von den durch
Abs. 1 geregelten Folgen dieses Fortbestehens; aber auch jenes wiederum nur
in dem Sinne, daß die Entscheidung für „zweifelhafte" Fälle der „endgültigen" ¬
Competenz des Impfarztes unterstellt wird.
a) Wenn hiernach und laut ihrer dürren Wortfassung die Vorschr
überhaupt nur für gewisse Eventualitäten, nämlich für den Fall, daß
über das „Fortbestehen" der (nach Abs. 1 maßgebenden) „Gefahr" Zweifel
aufkommen sollten, gegeben ist und Platz greifen will, so folgt schon daraus
unmittelbar, daß das Verständniß des Abs. 1 vom Abs. 2 völlig unabhängig
ist und sein soll, und es mithin behufs Feststellung der aus dem ersteren für
den Verpflichteten entspringenden materiellen Befugnisse niemals eines
Zukommens auf den letzteren bedürfen kann; daß vielmehr der Abs. 1 für sich
allein die Begrenzung jener Befugnisse vollkommen erschöpfend geregelt haben
will. Denn es verfügt ja der Abs. 2 nur für Ausnahmefälle, und mithin
würde für die Regelfälle, die doch die überwiegende Mehrzahl bilden, eine