Volltext : Martini, Hugo: Commentar zu dem Reichs-Impfgesetze vom 8. April 1874

Impfgesetz.  §  2  Abs.  2.
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einmal  den  Impfarzt  heranziehen  zu  sollen  glaubte,  so  mußte  nun  auch  dessen
Gutachten,  soweit  es  überhaupt  beachtlich  war,  als  maßgebend  gelten  gelassen
Festwerden. ¬
  Beachtlich  war  es  aber  nur  in  Hinsicht  seiner  gegenwärtigen
Arzt
stellung;  denn  für  die  Vergangenheit,  für  welche  schon  ein  anderer
erstmalig  und  darum  bindend  (s.  oben  zu  Abs.  1  unter  2  b  und  unter  3
14  u.  bez.  16)  gesprochen  hatte,  stand  dem  Impfarzte  um  so  weniger  ein  Urbez. ¬

theil  zu,  da  nach  dem  Gesetze  die  Aerzte  nur  über  die  Gegenwart
(schätzend)  über  die  Zukunft  sich  gutachtlich  zu  äußern  haben.
Die  landrathsamtliche  Anschauung  war  hiernach  nahezu  in  allen  Stücken
rechtsirrthümlich;  denn  es  werden  damit,  wie  mit  der  oben  charakterisirten
Hildesheimer  Gepflogenheit,  die  Bestimmungen  des  §  2  in  weitem  Umfange
wie  nicht  vorhanden  angesehen,  und  an  ihre  Stelle  selbstständiges  Wählen  und
Ermessen  der  Behörde  gesetzt.  Dies  zu  Absatz  2  insbesondere  auch  insofern,
als  man  sich  berechtigt  hält,  unter  Ueberspringung  der  Vorschriften  in  Abs.  1
vorzeitig  den  Impfarzt  walten  und  allein  entscheiden  zu  lassen.  Augenscheinlich ¬
  läuft  dies  aber,  von  Abs.  1  selbst  abgesehen,  auch  dem  dürren  Wortlaute
des  Abs.  2  und  nicht  minder  der  diesem  Zusatze  durch  den  Abg.  Dr.  Löwe
gegebenen  Begründung  (s.  oben)  schnurstracks  entgegen.
1.  Diese  Begründung  hat  hier  um  deswillen  als  maßgebend  zu  gelten,
weil
sonach
sie  die  einzige  ist,  die  für  den  vorgeschlagenen  Zusatz  gegeben  und
mit  diesem  angenommen  und  gebilligt  wurde.  Nun  will  aber  dieselbe  weder
der  Behörde  besondere  (d.  h.  den  Vorschriften  in  Abs.  1  widersprechende)  Rechte
einräumen,  indem  sie  im  Gegentheile  deren  selbstständiges  Mitwirken  auch  hier
zu  Gunsten  sachverständiger  Entscheidung  ausschließt;  noch  auch  den  Impfarzt
derart  bevorzugen,  daß  das  „ärztliche"  Zeugniß  des  Abs.  1  durch  das  impfärztliche ¬
  des  Zusatzes  aus  der  Welt  geschafft  sein  sollte.  (Man  vergl.  hierzu
oben  S.  28)  Wird  es  doch  von  Löwe  noch  ausdrücklich  abgelehnt,  daß
neben  der  Sicherung  und  Vervollständigung  der  Controle  —  irgend  eine
„Art  von  Zwangsmittel"  beabsichtigt  sei.  Schon  hiermit  war  also  auch  jeder
„Zwang“  unter  eine  ausschließliche  oder  gar  apriorische  Competenz  des  Impfarztes ¬
  verneint.  Aber  man  hätte  dieser  beruhigenden  Versicherung  kaum  bedurft, ¬
  vielmehr  spricht  der  Abs.  2  seine  Meinung  deutlich  genug  selbst  aus.
2.  Derselbe  handelt  nur  von  der  Entscheidung  der  Frage,  „ob  diese  (die
in  Abs.  1  behandelte)  Gefahr  noch  fortbestehe",  nicht  also  mehr  von  den  durch
Abs.  1  geregelten  Folgen  dieses  Fortbestehens;  aber  auch  jenes  wiederum  nur
in  dem  Sinne,  daß  die  Entscheidung  für  „zweifelhafte"  Fälle  der  „endgültigen" ¬
  Competenz  des  Impfarztes  unterstellt  wird.
a)  Wenn  hiernach  und  laut  ihrer  dürren  Wortfassung  die  Vorschr
überhaupt  nur  für  gewisse  Eventualitäten,  nämlich  für  den  Fall,  daß
über  das  „Fortbestehen"  der  (nach  Abs.  1  maßgebenden)  „Gefahr"  Zweifel
aufkommen  sollten,  gegeben  ist  und  Platz  greifen  will,  so  folgt  schon  daraus
unmittelbar,  daß  das  Verständniß  des  Abs.  1  vom  Abs.  2  völlig  unabhängig
ist  und  sein  soll,  und  es  mithin  behufs  Feststellung  der  aus  dem  ersteren  für
den  Verpflichteten  entspringenden  materiellen  Befugnisse  niemals  eines
Zukommens  auf  den  letzteren  bedürfen  kann;  daß  vielmehr  der  Abs.  1  für  sich
allein  die  Begrenzung  jener  Befugnisse  vollkommen  erschöpfend  geregelt  haben
will.  Denn  es  verfügt  ja  der  Abs.  2  nur  für  Ausnahmefälle,  und  mithin
würde  für  die  Regelfälle,  die  doch  die  überwiegende  Mehrzahl  bilden,  eine
            
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