Schlußwort.
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sätzlich vergriffen hätte
) und ebendeshalb dürfte auch ein Commentator des
Impfgesetzes eine Obliegenheit kaum von sich weisen können, die sonst für einen
Gesetz=Erläuterer schon gar nicht zu entstehen pflegt, nämlich die: auch das
Gesetz selbst nach der Frage seiner Uebereinstimmung mit dem Rechte- und
Pflichten=Kreise des Gesetzgebers wenigstens beiläufig zu kritisiren. Würde
er doch durch völliges Stillschweigen hierüber der Ungunst des Urtheils sich
aussetzen, als sei er nicht unterrichtet genug, um die culturelle Seite der
Impfgesetzgebung und ihrer Geschichte zu überschauen.
Für mich aber kam noch eine fernere Erwägung doppelter Art hinzu.
Vorerst nämlich hatte ich, wie im Eingange dieses „Schlußwortes
geschehen,
dem Mißverständnisse zu begegnen, als seien wir mit einem „Imp
zwange
überhaupt und in jeglichem Sinne verschont. Und sodann mußte es mir
darum zu thun sein, diejenige Stellungnahme zum Gesetze, welche
ich dem
Richter unter den Fuß geben zu sollen glaubte, noch weiter zu
präzisiren
wie zu rechtfertigen. Beides aber konnte nur durch einen energischen
Hinweis
auf die, aus den Grundsätzen über die Grenzen staatsrechtlicher Zwangsbefugniß
sich ergebende Unhaltbarkeit unseres Gesetzes abschließend und
endgültig
geschehen. Denn je klarer und rückhaltloser ins Licht gestellt ward, wie tiefgehend ¬
der Gesetzgeber mit Einführung gerade einer Art modernen Impfbannes ¬
fehlgriff, um so entschiedener war und ist die im Obigen gestellte
Forderung an die Hüter des Gesetzes begründet: diejenige Milde und Strictheit ¬
bei Auslegung und Handhabung von Gesetzen, welche deren Natur als
Ausnahme= und Zwangs=Vorschriften schon an sich verlangt, in Ansehung ¬
des Impfgesetzes ganz vorzugsweise walten zu lassen. (Zu vergl.
Vorwort, Sätze 1—4.) Je ungerechter und inhumaner ein Gesetz, desto
humaner, und den Tyrannen nicht übertyrannend, will es gehandhabt sein.
Daß der Sturz des deutschen Impfgesetzes, welches schon so manche gebrochene ¬
Gesundheit, so manches vernichtete Leben verschuldet und ebensoviele
Märtyrer ihrer gerechten Ueberzeugung geschaffen hat, nur eine Frage der
Zeit ist, möchte kaum noch von Jemand mit Fug in Zweifel gezogen, oder
gar beklagt werden. Inzwischen aber und so lange das Gesetz besteht und
darum gehandhabt werden will, möge diese Handhabung nie und nirgends den
unliebsamen Schein erwecken, als mache man mit Behagen von der Erlaubniß
Gebrauch, bürgerlicher Gesinnungstüchtigkeit und Ueberzeugungstreue die
Schraube strafrichterlicher Machtvollkommenheit ansetzen zu dürfen. Die Impfdelinquenten ¬
sind in ihrer überwiegenden Mehrzahl gewiß die Allerletzten, deren
Verhalten zu einer solchen Kraftprobe herausfordern sollte.
Nicht blos über die deutsche „Impfketzerverfolgung" des neunzehnten ¬
Säculums als solche, sondern ebenso über den Antheil, den an dieser
Schuld neben der Gesetzgebung auch die Behörden dadurch auf sich geladen
haben würden, daß sie dem Zwange des Gesetzes über das Ziel hinaus nachgegeben, ¬
— werden kommende Geschlechter zu Gericht sitzen.
Animam salvavi!
1) Allerdings droht Aehnliches in dem Seuchengesetze, mit welchem man
ebenfalls aus dem schwankenden Boden
wissenschaftlich völlig unfertiger Theorien
heraus von der, Seiten der Herren Aerzte
genährten Bazillenfurcht sich zu kaum minder ¬
unerträglichen Eingriffen in Haus- und Familienrechte fortreißen zu lassen im Beiffe ¬
steht.