Volltext : Martini, Hugo: Commentar zu dem Reichs-Impfgesetze vom 8. April 1874

Schlußwort.
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sätzlich  vergriffen  hätte
)  und  ebendeshalb  dürfte  auch  ein  Commentator  des
Impfgesetzes  eine  Obliegenheit  kaum  von  sich  weisen  können,  die  sonst  für  einen
Gesetz=Erläuterer  schon  gar  nicht  zu  entstehen  pflegt,  nämlich  die:  auch  das
Gesetz  selbst  nach  der  Frage  seiner  Uebereinstimmung  mit  dem  Rechte-  und
Pflichten=Kreise  des  Gesetzgebers  wenigstens  beiläufig  zu  kritisiren.  Würde
er  doch  durch  völliges  Stillschweigen  hierüber  der  Ungunst  des  Urtheils  sich
aussetzen,  als  sei  er  nicht  unterrichtet  genug,  um  die  culturelle  Seite  der
Impfgesetzgebung  und  ihrer  Geschichte  zu  überschauen.
Für  mich  aber  kam  noch  eine  fernere  Erwägung  doppelter  Art  hinzu.
Vorerst  nämlich  hatte  ich,  wie  im  Eingange  dieses  „Schlußwortes
geschehen,
dem  Mißverständnisse  zu  begegnen,  als  seien  wir  mit  einem  „Imp
zwange
überhaupt  und  in  jeglichem  Sinne  verschont.  Und  sodann  mußte  es  mir
darum  zu  thun  sein,  diejenige  Stellungnahme  zum  Gesetze,  welche
ich  dem
Richter  unter  den  Fuß  geben  zu  sollen  glaubte,  noch  weiter  zu
präzisiren
wie  zu  rechtfertigen.  Beides  aber  konnte  nur  durch  einen  energischen
Hinweis
auf  die,  aus  den  Grundsätzen  über  die  Grenzen  staatsrechtlicher  Zwangsbefugniß
sich  ergebende  Unhaltbarkeit  unseres  Gesetzes  abschließend  und
endgültig
geschehen.  Denn  je  klarer  und  rückhaltloser  ins  Licht  gestellt  ward,  wie  tiefgehend ¬
  der  Gesetzgeber  mit  Einführung  gerade  einer  Art  modernen  Impfbannes ¬
  fehlgriff,  um  so  entschiedener  war  und  ist  die  im  Obigen  gestellte
Forderung  an  die  Hüter  des  Gesetzes  begründet:  diejenige  Milde  und  Strictheit ¬
  bei  Auslegung  und  Handhabung  von  Gesetzen,  welche  deren  Natur  als
Ausnahme=  und  Zwangs=Vorschriften  schon  an  sich  verlangt,  in  Ansehung ¬
  des  Impfgesetzes  ganz  vorzugsweise  walten  zu  lassen.  (Zu  vergl.
Vorwort,  Sätze  1—4.)  Je  ungerechter  und  inhumaner  ein  Gesetz,  desto
humaner,  und  den  Tyrannen  nicht  übertyrannend,  will  es  gehandhabt  sein.
Daß  der  Sturz  des  deutschen  Impfgesetzes,  welches  schon  so  manche  gebrochene ¬
  Gesundheit,  so  manches  vernichtete  Leben  verschuldet  und  ebensoviele
Märtyrer  ihrer  gerechten  Ueberzeugung  geschaffen  hat,  nur  eine  Frage  der
Zeit  ist,  möchte  kaum  noch  von  Jemand  mit  Fug  in  Zweifel  gezogen,  oder
gar  beklagt  werden.  Inzwischen  aber  und  so  lange  das  Gesetz  besteht  und
darum  gehandhabt  werden  will,  möge  diese  Handhabung  nie  und  nirgends  den
unliebsamen  Schein  erwecken,  als  mache  man  mit  Behagen  von  der  Erlaubniß
Gebrauch,  bürgerlicher  Gesinnungstüchtigkeit  und  Ueberzeugungstreue  die
Schraube  strafrichterlicher  Machtvollkommenheit  ansetzen  zu  dürfen.  Die  Impfdelinquenten ¬
  sind  in  ihrer  überwiegenden  Mehrzahl  gewiß  die  Allerletzten,  deren
Verhalten  zu  einer  solchen  Kraftprobe  herausfordern  sollte.
Nicht  blos  über  die  deutsche  „Impfketzerverfolgung"  des  neunzehnten ¬
  Säculums  als  solche,  sondern  ebenso  über  den  Antheil,  den  an  dieser
Schuld  neben  der  Gesetzgebung  auch  die  Behörden  dadurch  auf  sich  geladen
haben  würden,  daß  sie  dem  Zwange  des  Gesetzes  über  das  Ziel  hinaus  nachgegeben, ¬
  —  werden  kommende  Geschlechter  zu  Gericht  sitzen.
Animam  salvavi!
1)  Allerdings  droht  Aehnliches  in  dem  Seuchengesetze,  mit  welchem  man
ebenfalls  aus  dem  schwankenden  Boden
wissenschaftlich  völlig  unfertiger  Theorien
heraus  von  der,  Seiten  der  Herren  Aerzte
genährten  Bazillenfurcht  sich  zu  kaum  minder ¬
  unerträglichen  Eingriffen  in  Haus-  und  Familienrechte  fortreißen  zu  lassen  im  Beiffe ¬
  steht.
            
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