Volltext : Martini, Hugo: Commentar zu dem Reichs-Impfgesetze vom 8. April 1874

Schlußwort.
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Glaubenszwange  zu  unterwerfen,  wie  er  insbesondere  dem  protestantischen
Geiste  direct  zuwiderläuft.  Nicht  minder  aber  widerstrebt  eine  solche  Gewissenstyrannei ¬
  dem  Charakter  eines  Culturstaates,  als  durch  dessen  Verfassung ¬
  in  hygieinischen  Dingen  so  gut  wie  in  Ansehung  der  Religion  die
Freiheit  des  Gewissens  gewährleistet  ist,  und  ebenso  die  Freiheit  der
wissenschaftlichen  Forschung  nothwendig  verbürgt  sein  muß.  So  sind
wir  denn  mit  dem  leidigen  „Impfzwange"  —
auch  in  seiner  im  Obigen
verfochtenen  mildesten  Form  —  in  der  That  dem  unfreien,  knechtischen
Geiste  mittelalterlicher  Verfinsterung  zur  Beute  geworden,  wie  er  (mit
seinen  auch  sonstigen  Merkmalen  auf  anderen  Gebieten)  für  Sehende  nur  den
hereinbrechenden  Verfall  bedeuten  kann,  dafern  nicht  die  Nation  bald  die
Kraft  zu  einem  energischen  Aufraffen  noch  in  letzter  Stunde  gewinnen  sollte.
Und  einen  Cherub  sehe  ich,  der  noch  ein  weiteres  hierher  gehöriges  Zeichen
dieses  beginnenden  Niederganges  sieht:  Nur  im  Banne  des  Glaubens
an  die  medizinische  „Infallibilität"  konnte  die  Gesetzgebung  sich  bis  zur
Heiligsprechung  des  „Säuglingsverfolgungswahnes"  vergreifen,  den
man  schon  als  einen  „Schandfleck  des  neunzehnten  Jahrhunderts"  hat  bezeichnen
hören,  und  welchen  der  künftige  Schreiber  der  Culturgeschichte  unseres  Zeitalters
mit  Recht  den  Hexenverfolgungen  vergangener,  aber  von  der  hochmüthigen
Gegenwart  noch  lange  nicht  überwundener  Jahrhunderte  an  die  Seite  stellen
wird.  Mit  Eins:  nur  die  Herren  Aerzte  (bez.  deren  autoritative  Führung
lassen  sich  als  die  intellectuellen  Urheber  unseres  Gesetzes  ansehen,  für  welches
das  große  Publikum  lediglich  die  Zeche  zu  zahlen  hat,  —  und  zwar  nicht  blos
mit  Geld  und  Gut  —  das  ist  noch  nicht  das  Schlimmste,  —
sondern  mit
Gesundheit  und  Leben  recht  vieler  Einzelner,  ja  mit  der  Degeneration  des  ganzen
Geschlechtes  bezahlt.  Auch  dergleichen  Akte  einer  einseitigen  InteressenGesetzgebung*) ¬
  aber  haben  noch  nie  ein  Volk  groß  gemacht,  noch  auf  der
Höhe  erhalten.  —  Caveant  consules!
Warum  ich  das  alles  sage?  das  gehört  doch  —  so  höre  ich  einwenden
nicht  in  einen  Commentar!  —  Nun,  wie  man  es  nimmt;  der  Bezug
diesem  dürfte  sich  leicht  genug  herausfinden  lassen.  Schwerlich  wird  mir,
meine  ich  unmaßgeblich,  eine  gerechte  Kritik  die  Genugthuung  des  Zugeständnisses ¬
  versagen  können,  daß  ich  in  obigen,  dem  Commentare  selbst  gewidmeten
Blättern  objectiv  genug  war,  um  meine  Auslegung  des  Gesetzes,  unabhängig
von  der  Stellung  zu  dessen  Grundgedanken,  überall  einzig  aus  jenem  selbst
und  seinen  Unterlagen  zu  entwickeln  und  demgemäß  auch  allenthalben  zu  begründen. ¬
  Man  widerlege  nur  meine  Gründe.  Wenn  ich  dagegen  den
Gegenstand  nicht  verlassen  konnte,  ohne  in  einem  „Schlußworte",  das  ja  als
solches  nicht  ohne  Weiteres  als  integrirender  Theil  des  „Commentars"  genommen
zahlreich  und  gesein ¬
  will,  auch  der  Summe  jener  Stimmen,  welche  —
wichtig  genug  —  an  dem  Gesetze  selbst  gerechtesten  Anstoß  nehmen,  einen  kurgefaßten ¬
  Ausdruck  zu  geben;  so  unterzog  ich  mich  damit  nur  einem  schon  aus
der  Sonderstellung  des  Gesetzes  entspringenden  Gebote  ethischer  Pflichterfüllung. ¬
  Glücklicherweise  haben  wir  neben  diesem  Gesetze  zur  Zeit  kein
zweites,  mit  dem  sich  die  Gesetzgebung  in  solchem  Umfange  schon  grund1) ¬
  natürlich  rein  thatsächlich  verstanden;  denn  ich  will  auch  hier  ganz  objectiv
gesprochen  und  insbesondere  die  bona  fides  betheiligter  Competenzen  nicht  bezweifelt
haben.
            
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