Schlußwort.
147
Glaubenszwange zu unterwerfen, wie er insbesondere dem protestantischen
Geiste direct zuwiderläuft. Nicht minder aber widerstrebt eine solche Gewissenstyrannei ¬
dem Charakter eines Culturstaates, als durch dessen Verfassung ¬
in hygieinischen Dingen so gut wie in Ansehung der Religion die
Freiheit des Gewissens gewährleistet ist, und ebenso die Freiheit der
wissenschaftlichen Forschung nothwendig verbürgt sein muß. So sind
wir denn mit dem leidigen „Impfzwange" —
auch in seiner im Obigen
verfochtenen mildesten Form — in der That dem unfreien, knechtischen
Geiste mittelalterlicher Verfinsterung zur Beute geworden, wie er (mit
seinen auch sonstigen Merkmalen auf anderen Gebieten) für Sehende nur den
hereinbrechenden Verfall bedeuten kann, dafern nicht die Nation bald die
Kraft zu einem energischen Aufraffen noch in letzter Stunde gewinnen sollte.
Und einen Cherub sehe ich, der noch ein weiteres hierher gehöriges Zeichen
dieses beginnenden Niederganges sieht: Nur im Banne des Glaubens
an die medizinische „Infallibilität" konnte die Gesetzgebung sich bis zur
Heiligsprechung des „Säuglingsverfolgungswahnes" vergreifen, den
man schon als einen „Schandfleck des neunzehnten Jahrhunderts" hat bezeichnen
hören, und welchen der künftige Schreiber der Culturgeschichte unseres Zeitalters
mit Recht den Hexenverfolgungen vergangener, aber von der hochmüthigen
Gegenwart noch lange nicht überwundener Jahrhunderte an die Seite stellen
wird. Mit Eins: nur die Herren Aerzte (bez. deren autoritative Führung
lassen sich als die intellectuellen Urheber unseres Gesetzes ansehen, für welches
das große Publikum lediglich die Zeche zu zahlen hat, — und zwar nicht blos
mit Geld und Gut — das ist noch nicht das Schlimmste, —
sondern mit
Gesundheit und Leben recht vieler Einzelner, ja mit der Degeneration des ganzen
Geschlechtes bezahlt. Auch dergleichen Akte einer einseitigen InteressenGesetzgebung*) ¬
aber haben noch nie ein Volk groß gemacht, noch auf der
Höhe erhalten. — Caveant consules!
Warum ich das alles sage? das gehört doch — so höre ich einwenden
nicht in einen Commentar! — Nun, wie man es nimmt; der Bezug
diesem dürfte sich leicht genug herausfinden lassen. Schwerlich wird mir,
meine ich unmaßgeblich, eine gerechte Kritik die Genugthuung des Zugeständnisses ¬
versagen können, daß ich in obigen, dem Commentare selbst gewidmeten
Blättern objectiv genug war, um meine Auslegung des Gesetzes, unabhängig
von der Stellung zu dessen Grundgedanken, überall einzig aus jenem selbst
und seinen Unterlagen zu entwickeln und demgemäß auch allenthalben zu begründen. ¬
Man widerlege nur meine Gründe. Wenn ich dagegen den
Gegenstand nicht verlassen konnte, ohne in einem „Schlußworte", das ja als
solches nicht ohne Weiteres als integrirender Theil des „Commentars" genommen
zahlreich und gesein ¬
will, auch der Summe jener Stimmen, welche —
wichtig genug — an dem Gesetze selbst gerechtesten Anstoß nehmen, einen kurgefaßten ¬
Ausdruck zu geben; so unterzog ich mich damit nur einem schon aus
der Sonderstellung des Gesetzes entspringenden Gebote ethischer Pflichterfüllung. ¬
Glücklicherweise haben wir neben diesem Gesetze zur Zeit kein
zweites, mit dem sich die Gesetzgebung in solchem Umfange schon grund1) ¬
natürlich rein thatsächlich verstanden; denn ich will auch hier ganz objectiv
gesprochen und insbesondere die bona fides betheiligter Competenzen nicht bezweifelt
haben.