Schlußwort.
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zweckmäßig und jedenfalls als sittlich berechtigt oder geboten anerkennen muß
so verliert auch der Zwang, dessen sich das Gesetz zur Sicherung seiner Verfügung ¬
bedient, jeden Schein einer verletzenden Gehässigkeit, indem nur gefordert ¬
wird, was, weil es der Volksseele entspricht, jeder Vernünftige aus
eigener Wahl, mithin innerhalb des Zwanges frei, zu gewähren beflissen
sein wird. Fehlen dagegen einem Gebote jene Voraussetzungen, oder stehen
sie auch nur unter Zweifel, dann verkennt der Gesetzgeber seine Stellung
und läßt sich von derselben zu einer unwürdigen Bevormundung*) der
Bevölkerung bestimmen, wenn er an solcher Vorschrift festhält, oder sie gar
durch
Zwangs=(Straf=) Bestimmungen verschärft.
Daß aber das Impfgebot außerhalb des Bodens jener Voraussetzungen
steht, das läßt sich, wenn man nicht logisches und juristisches Denken verleugnen
will, nicht mehr bestreiten. Denn da es, wie wir gesehen haben, notorisch
ist, daß die von der „Wissenschaft" als Basis unseres Gesetzes aufgestellten
Thesen (s. oben, Einleitung, S. 2), falsch und als (zumeist) irrig eingeräumt
sind, ja, da sogar schon die eigenen Motive zum Gesetze (§§ 14 und 19 der
Vorlage) zu Zugeständnissen sich gedrängt sahen, neben denen eine Gemeinförderlichkeit ¬
der Impfung so wenig wie ihre Unschädlichkeit für die Einzelnen
bestehen kann; da demzufolge auch die Männer der „Wissenschaft" seit jeher
über den Werth unseres Gegenstandes mit einander im Streite waren, ja auch
unter ihnen die Zahl der Gegner beständig wächst; sonach aber der wissenschaftliche ¬
wie sittliche Boden dem Gesetze unter den Füßen bedenklich schwankt,
und folgerecht die „Wohlthat" der Institution einer großen Menge von Staatsbürgern ¬
als nationales Unglück erscheinen, der „Segen" sich in Fluch
verkehren mußte: so läßt sich unmöglich die Anschauung vertreten, daß die
auf
Durchseuchung der Nation und ihre thunlichst allgemeine Durchführung
einem (ausgemachten) Vernunftgebote beruhe. Und noch weniger ließe
behaupten, daß Diejenigen, welche die nach dem allen weder juristisch
noch
moralisch gerechtfertigte Zumuthung, die ihrer verantwortlichen Führung
vertrauten Unmündigen (zu Gunsten einer nur eingebildeten Förderung
des
Gemeinwohls) so unverkennbaren Gefahren für Leib und Seele zu überliefern,
mit sittlicher Entrüstung von sich weisen, — daß, sage ich, Diese hiermit den
Vorwurf unvernünftigen Handelns auf sich laden könnten. Bei solcher
Lage der Dinge ist aber unser Gegenstand demjenigen Boden unweigerlich entrückt, ¬
von dem aus es der Staatsgewalt gestattet sein kann, das freie Selbstbestimmungsrecht ¬
der Staatsbürger aufzuheben. Man mag über den „Segen'
der Pockenimpfung denken, wie man will, — daß die Frage nach beiden Richtungen ¬
hin (Impfschutz wie Impfgefahr betreffend) allermindestens eine
offene Frage ist, das kann heutzutage Niemand mehr in Zweifel ziehen. Und
schon wenn sie nur das ist, — dem zur Sache Unterrichteten ist sie ja längst
weit mehr — schon dann hat auch der Zweifler, wissenschaftlich und rechtlich
wie sittlich, ein unbedingtes Recht auf Beachtung seiner besseren
Ueberzeugung. Denn selbst wo über einen Gegenstand die Waage der
Entscheidung auch nur schwankt, wo also jener zu einer Sache des subjectiven ¬
Glaubens gemacht erscheint, steht es dem modernen christlichen Staate
nicht zu, einseitig ein „Dogma" zu canonisiren und so dessen Gegner einem
1) Selbstverständlich ganz objectiv gesprochen; denn es mag gern als präsumtiv
gelten, daß ein solcher abusus heutzutage immer nur optima fide vorkommen wird.