Metadaten : Martini, Hugo: Commentar zu dem Reichs-Impfgesetze vom 8. April 1874

Schlußwort.
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zweckmäßig  und  jedenfalls  als  sittlich  berechtigt  oder  geboten  anerkennen  muß
so  verliert  auch  der  Zwang,  dessen  sich  das  Gesetz  zur  Sicherung  seiner  Verfügung ¬
  bedient,  jeden  Schein  einer  verletzenden  Gehässigkeit,  indem  nur  gefordert ¬
  wird,  was,  weil  es  der  Volksseele  entspricht,  jeder  Vernünftige  aus
eigener  Wahl,  mithin  innerhalb  des  Zwanges  frei,  zu  gewähren  beflissen
sein  wird.  Fehlen  dagegen  einem  Gebote  jene  Voraussetzungen,  oder  stehen
sie  auch  nur  unter  Zweifel,  dann  verkennt  der  Gesetzgeber  seine  Stellung
und  läßt  sich  von  derselben  zu  einer  unwürdigen  Bevormundung*)  der
Bevölkerung  bestimmen,  wenn  er  an  solcher  Vorschrift  festhält,  oder  sie  gar
durch
Zwangs=(Straf=)  Bestimmungen  verschärft.
Daß  aber  das  Impfgebot  außerhalb  des  Bodens  jener  Voraussetzungen
steht,  das  läßt  sich,  wenn  man  nicht  logisches  und  juristisches  Denken  verleugnen
will,  nicht  mehr  bestreiten.  Denn  da  es,  wie  wir  gesehen  haben,  notorisch
ist,  daß  die  von  der  „Wissenschaft"  als  Basis  unseres  Gesetzes  aufgestellten
Thesen  (s.  oben,  Einleitung,  S.  2),  falsch  und  als  (zumeist)  irrig  eingeräumt
sind,  ja,  da  sogar  schon  die  eigenen  Motive  zum  Gesetze  (§§  14  und  19  der
Vorlage)  zu  Zugeständnissen  sich  gedrängt  sahen,  neben  denen  eine  Gemeinförderlichkeit ¬
  der  Impfung  so  wenig  wie  ihre  Unschädlichkeit  für  die  Einzelnen
bestehen  kann;  da  demzufolge  auch  die  Männer  der  „Wissenschaft"  seit  jeher
über  den  Werth  unseres  Gegenstandes  mit  einander  im  Streite  waren,  ja  auch
unter  ihnen  die  Zahl  der  Gegner  beständig  wächst;  sonach  aber  der  wissenschaftliche ¬
  wie  sittliche  Boden  dem  Gesetze  unter  den  Füßen  bedenklich  schwankt,
und  folgerecht  die  „Wohlthat"  der  Institution  einer  großen  Menge  von  Staatsbürgern ¬
  als  nationales  Unglück  erscheinen,  der  „Segen"  sich  in  Fluch
verkehren  mußte:  so  läßt  sich  unmöglich  die  Anschauung  vertreten,  daß  die
auf
Durchseuchung  der  Nation  und  ihre  thunlichst  allgemeine  Durchführung
einem  (ausgemachten)  Vernunftgebote  beruhe.  Und  noch  weniger  ließe
behaupten,  daß  Diejenigen,  welche  die  nach  dem  allen  weder  juristisch
noch
moralisch  gerechtfertigte  Zumuthung,  die  ihrer  verantwortlichen  Führung
vertrauten  Unmündigen  (zu  Gunsten  einer  nur  eingebildeten  Förderung
des
Gemeinwohls)  so  unverkennbaren  Gefahren  für  Leib  und  Seele  zu  überliefern,
mit  sittlicher  Entrüstung  von  sich  weisen,  —  daß,  sage  ich,  Diese  hiermit  den
Vorwurf  unvernünftigen  Handelns  auf  sich  laden  könnten.  Bei  solcher
Lage  der  Dinge  ist  aber  unser  Gegenstand  demjenigen  Boden  unweigerlich  entrückt, ¬
  von  dem  aus  es  der  Staatsgewalt  gestattet  sein  kann,  das  freie  Selbstbestimmungsrecht ¬
  der  Staatsbürger  aufzuheben.  Man  mag  über  den  „Segen'
der  Pockenimpfung  denken,  wie  man  will,  —  daß  die  Frage  nach  beiden  Richtungen ¬
  hin  (Impfschutz  wie  Impfgefahr  betreffend)  allermindestens  eine
offene  Frage  ist,  das  kann  heutzutage  Niemand  mehr  in  Zweifel  ziehen.  Und
schon  wenn  sie  nur  das  ist,  —  dem  zur  Sache  Unterrichteten  ist  sie  ja  längst
weit  mehr  —  schon  dann  hat  auch  der  Zweifler,  wissenschaftlich  und  rechtlich
wie  sittlich,  ein  unbedingtes  Recht  auf  Beachtung  seiner  besseren
Ueberzeugung.  Denn  selbst  wo  über  einen  Gegenstand  die  Waage  der
Entscheidung  auch  nur  schwankt,  wo  also  jener  zu  einer  Sache  des  subjectiven ¬
  Glaubens  gemacht  erscheint,  steht  es  dem  modernen  christlichen  Staate
nicht  zu,  einseitig  ein  „Dogma"  zu  canonisiren  und  so  dessen  Gegner  einem
1)  Selbstverständlich  ganz  objectiv  gesprochen;  denn  es  mag  gern  als  präsumtiv
gelten,  daß  ein  solcher  abusus  heutzutage  immer  nur  optima  fide  vorkommen  wird.
            
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