§ 168. Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis.
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Geschädigte, solange die Verbindlichkeit noch unerfüllt ist, auch einfach die (
füllung verweigern. Dies Recht hat er nicht bloß gegen den ursprünglichen
Gläubiger, sondern auch gegen dessen Rechtsnachfolger*2), mögen diese die
Forderung entgeltlich oder unentgeltlich erworben haben. Er kann das Recht
auch dann ausüben, wenn sein Anspruch auf die „Herausgabe" seiner Verpflichtung ¬
verjährt ist. 20
Zusatz zu § 167, 168. Die ungerechtfertigte Bereicherung ist nach den Gesetzen des
Ortes zu beurteilen, wo die Bereicherung wirksam wird, also meistens nach den Gesetzen des
Ortes, wo der Bereicherte wohnt.
19) Siehe BGB. 404.
20) BGB. 821.