Volltext : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich (1)

§  168.  Schuldversprechen  und  Schuldanerkenntnis.
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Geschädigte,  solange  die  Verbindlichkeit  noch  unerfüllt  ist,  auch  einfach  die  (
füllung  verweigern.  Dies  Recht  hat  er  nicht  bloß  gegen  den  ursprünglichen
Gläubiger,  sondern  auch  gegen  dessen  Rechtsnachfolger*2),  mögen  diese  die
Forderung  entgeltlich  oder  unentgeltlich  erworben  haben.  Er  kann  das  Recht
auch  dann  ausüben,  wenn  sein  Anspruch  auf  die  „Herausgabe"  seiner  Verpflichtung ¬
  verjährt  ist.  20
Zusatz  zu  §  167,  168.  Die  ungerechtfertigte  Bereicherung  ist  nach  den  Gesetzen  des
Ortes  zu  beurteilen,  wo  die  Bereicherung  wirksam  wird,  also  meistens  nach  den  Gesetzen  des
Ortes,  wo  der  Bereicherte  wohnt.
19)  Siehe  BGB.  404.
20)  BGB.  821.
            
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