§ 61. Auflösende Bedingung.
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die gleichen Regeln wieder wie bei der Erfüllung der aufschiebenden Bedingung,
nur in umgekehrter Richtung.
a) Hat der Inhaber des auflösend bedingten Rechts während des Schwebezustandes ¬
schuldhaft das aufschiebend bedingte Recht der Gegenpartei beeinträchtigt ¬
oder geschmälert, so ist er ihr zu Schadensersatz verbunden.
8) Hat er während des Schwebezustandes über den Gegenstand seines
Rechts verfügt oder ist in dieser Zeit eine Pfändung oder Beschlagnahme dieses
Gegenstandes erfolgt, so ist die Maßregel insoweit unwirksam, als sie das aufschiebend ¬
bedingte Recht der Gegenpartei beeinträchtigt oder vereitelt.
Eine eigentliche Rückbeziehung des Rechtsverlusts tritt nur ein, wenn
besonders vereinbart ist und hat alsdann nur obligatorische Wirkung
im
der
Zweifel verbleiben also dem bedingt Berechtigten alle Früchte, die er in
Schwebezeit gezogen hat.
c) Wird die Erfüllung der Bedingung unmöglich, so ist das Recht des
bisher bedingt Berechtigten nunmehr unbedingt geworden.
4. In gewissen Fällen wird eine Bedingung gesetzlich als erfüllt behandelt,
obschon sie in Wahrheit nicht erfüllt ist — dann nämlich, wenn die Erfüllung
von der Partei, zu deren Nachteil sie gereicht, wider Treu und Glauben verhindert ¬
wird. Umgekehrt: in gewissen Fällen wird eine Bedingung gesetzlich
als nicht erfüllt behandelt, obschon sie in Wahrheit erfüllt ist, — dann nämlich, ¬
wenn die Erfüllung von der Partei, zu deren Vorteil sie gereicht, wider
Treu und Glauben herbeigeführt ist. 1)
Beispiel. Ein Vermächtnis soll an A. fallen, wenn dieser ein bestimmtes Mädcher
heiratet, anderenfalls an B. Nun verhindert B. den A. an der Erfüllung der Bedingung,
indem er selber das Mädchen zur Frau nimmt. Hat B. dies nur gethan, um dem A. das
Vermächtnis abzugewinnen, so ist das wider Treu und Glauben; die Bedingung ist deshalb
als von A. erfüllt anzusehen, obschon sie in Wahrheit nicht erfüllt ist; A. bekommt also das
Vermächtnis. Hat dagegen B. sich unabhängig von dem Vermächtnis um das Mädchen beworben, ¬
so liegt ein Verstoß wider Treu und Glauben nicht vor, wenn er seine Bemühungen
jetzt fortsetzt und dabei erfolgreich ist; alsdann gilt also die dem A. auferlegte Bedingung als
nicht erfüllt; B. erhält das Vermächtnis. — Von dieser einen positiven Regel abgesehen, kann
die Frage, ob eine Bedingung als erfüllt gelten soll, lediglich nach Lage des Einzelfalls auf
Grund freier Auslegung des Rechtsgeschäfts beantwortet werden. Zweifel entstehen namentlich, ¬
wenn die Bedingung auf eine Handlung des bedingt Berechtigten gestellt ist. Beispiele.
Ein Pfarrer vermacht seiner früheren Magd, die liederlich geworden, eine Rente unter der
Bedingung, daß ihr anstößiges Leben aufhöre; das Mädchen hat keine Lust dazu; da wird
es geisteskrank und kommt in ein Irrenhaus, wo es seitdem ehrsam lebt, ohne irgend welchen
Anstoß zu geben; man wird trotzdem im Sinne des Erblassers sagen, die Bedingung sei nicht
ersüllt. Nehmen wir den gleichen Fall, nur daß es sich um ein Vermächtnis des Erblassers
an eine nahe Verwandte handelt, so wird die Entscheidung umgekehrt ausfallen. — A. schenkt
dem B. seine Gemäldegallerie unter der Bedingung, daß B. ein Majorat errichte und diesem
die Gallerie einverleibe; B. ist auch dazu bereit; es wird ihm aber die erforderliche Bestätigung
vom Oberlandesgerichte verweigert. Ähnlich: M. schenkt dem N. eine Summe unter der Bedingung, ¬
daß dieser seine häßliche Klage wider seine Geschwister zurücknehme; N. erklärt auch
10) RGB. 160, 161, 159.
11) RGB. 162.
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Cosack, Bürgerl. Recht. I. Teil.