Volltext : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich (1)

§  61.  Auflösende  Bedingung.
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die  gleichen  Regeln  wieder  wie  bei  der  Erfüllung  der  aufschiebenden  Bedingung,
nur  in  umgekehrter  Richtung.
a)  Hat  der  Inhaber  des  auflösend  bedingten  Rechts  während  des  Schwebezustandes ¬
  schuldhaft  das  aufschiebend  bedingte  Recht  der  Gegenpartei  beeinträchtigt ¬
  oder  geschmälert,  so  ist  er  ihr  zu  Schadensersatz  verbunden.
8)  Hat  er  während  des  Schwebezustandes  über  den  Gegenstand  seines
Rechts  verfügt  oder  ist  in  dieser  Zeit  eine  Pfändung  oder  Beschlagnahme  dieses
Gegenstandes  erfolgt,  so  ist  die  Maßregel  insoweit  unwirksam,  als  sie  das  aufschiebend ¬
  bedingte  Recht  der  Gegenpartei  beeinträchtigt  oder  vereitelt.
Eine  eigentliche  Rückbeziehung  des  Rechtsverlusts  tritt  nur  ein,  wenn
besonders  vereinbart  ist  und  hat  alsdann  nur  obligatorische  Wirkung
im
der
Zweifel  verbleiben  also  dem  bedingt  Berechtigten  alle  Früchte,  die  er  in
Schwebezeit  gezogen  hat.
c)  Wird  die  Erfüllung  der  Bedingung  unmöglich,  so  ist  das  Recht  des
bisher  bedingt  Berechtigten  nunmehr  unbedingt  geworden.
4.  In  gewissen  Fällen  wird  eine  Bedingung  gesetzlich  als  erfüllt  behandelt,
obschon  sie  in  Wahrheit  nicht  erfüllt  ist  —  dann  nämlich,  wenn  die  Erfüllung
von  der  Partei,  zu  deren  Nachteil  sie  gereicht,  wider  Treu  und  Glauben  verhindert ¬
  wird.  Umgekehrt:  in  gewissen  Fällen  wird  eine  Bedingung  gesetzlich
als  nicht  erfüllt  behandelt,  obschon  sie  in  Wahrheit  erfüllt  ist,  —  dann  nämlich, ¬
  wenn  die  Erfüllung  von  der  Partei,  zu  deren  Vorteil  sie  gereicht,  wider
Treu  und  Glauben  herbeigeführt  ist.  1)
Beispiel.  Ein  Vermächtnis  soll  an  A.  fallen,  wenn  dieser  ein  bestimmtes  Mädcher
heiratet,  anderenfalls  an  B.  Nun  verhindert  B.  den  A.  an  der  Erfüllung  der  Bedingung,
indem  er  selber  das  Mädchen  zur  Frau  nimmt.  Hat  B.  dies  nur  gethan,  um  dem  A.  das
Vermächtnis  abzugewinnen,  so  ist  das  wider  Treu  und  Glauben;  die  Bedingung  ist  deshalb
als  von  A.  erfüllt  anzusehen,  obschon  sie  in  Wahrheit  nicht  erfüllt  ist;  A.  bekommt  also  das
Vermächtnis.  Hat  dagegen  B.  sich  unabhängig  von  dem  Vermächtnis  um  das  Mädchen  beworben, ¬
  so  liegt  ein  Verstoß  wider  Treu  und  Glauben  nicht  vor,  wenn  er  seine  Bemühungen
jetzt  fortsetzt  und  dabei  erfolgreich  ist;  alsdann  gilt  also  die  dem  A.  auferlegte  Bedingung  als
nicht  erfüllt;  B.  erhält  das  Vermächtnis.  —  Von  dieser  einen  positiven  Regel  abgesehen,  kann
die  Frage,  ob  eine  Bedingung  als  erfüllt  gelten  soll,  lediglich  nach  Lage  des  Einzelfalls  auf
Grund  freier  Auslegung  des  Rechtsgeschäfts  beantwortet  werden.  Zweifel  entstehen  namentlich, ¬
  wenn  die  Bedingung  auf  eine  Handlung  des  bedingt  Berechtigten  gestellt  ist.  Beispiele.
Ein  Pfarrer  vermacht  seiner  früheren  Magd,  die  liederlich  geworden,  eine  Rente  unter  der
Bedingung,  daß  ihr  anstößiges  Leben  aufhöre;  das  Mädchen  hat  keine  Lust  dazu;  da  wird
es  geisteskrank  und  kommt  in  ein  Irrenhaus,  wo  es  seitdem  ehrsam  lebt,  ohne  irgend  welchen
Anstoß  zu  geben;  man  wird  trotzdem  im  Sinne  des  Erblassers  sagen,  die  Bedingung  sei  nicht
ersüllt.  Nehmen  wir  den  gleichen  Fall,  nur  daß  es  sich  um  ein  Vermächtnis  des  Erblassers
an  eine  nahe  Verwandte  handelt,  so  wird  die  Entscheidung  umgekehrt  ausfallen.  —  A.  schenkt
dem  B.  seine  Gemäldegallerie  unter  der  Bedingung,  daß  B.  ein  Majorat  errichte  und  diesem
die  Gallerie  einverleibe;  B.  ist  auch  dazu  bereit;  es  wird  ihm  aber  die  erforderliche  Bestätigung
vom  Oberlandesgerichte  verweigert.  Ähnlich:  M.  schenkt  dem  N.  eine  Summe  unter  der  Bedingung, ¬
  daß  dieser  seine  häßliche  Klage  wider  seine  Geschwister  zurücknehme;  N.  erklärt  auch
10)  RGB.  160,  161,  159.
11)  RGB.  162.
13
Cosack,  Bürgerl.  Recht.  I.  Teil.
            
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