Volltext : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich (1)

Buch  I.  Allgemeine  Lehren.  Abschn.  5.  I.  Rechtsgeschäfte.
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3.  Von  ganz  anderer  Art  ist  eine  auflösende  (resolutive)  Bedingung:
sie  bestimmt,  daß  das  durch  das  Rechtsgeschäft  begründete  Recht  (oder  die
sonstige  durch  das  Geschäft  begründete  Rechtswirkung)  ganz  oder  teilweise  fortfallen ¬
  soll,  wenn  ein  künftiges  ungewisses  Ereignis  eintritt.  Doch  kommt  einer
derartigen  auflösenden  Bedingung  regelmäßig  noch  ergänzend  eine  aufschiebende
Bedingung  hinzu:  das  Recht,  welches  auflösend  bedingt  ist,  soll  nämlich  bei
Erfüllung  der  Bedingung  zu  Gunsten  einer  bestimmten  Gegenpartei  fortfallen.
sei  es,  daß  das  Recht  auf  diese  Gegenpartei  einfach  übergeht,  sei  es,  daß  durch
den  Fortfall  des  Rechts  die  Gegenpartei  von  einer  Last  befreit  wird.  Die
nämliche  Bedingung,  deren  Erfüllung  die  eine  Partei  mit  dem  Verlust  ihres
Rechts  bedroht,  verheißt  also  der  Gegenpartei  einen  Rechtsgewinn.  So  wirkt
die  auflösende  Bedingung  in  der  That  gleichzeitig,  vom  Standpunkt  der  Gegenpartei ¬
  aus  gesehen,  als  aufschiebende  Bedingung.  Daraus  ergeben  sich  die
folgenden  Regeln.
a)  Solange  die  auflösende  Bedingung  nicht  erfüllt  ist,  aber  noch  erfüllt
werden  kann,  besteht  ein  Schwebezustand.  Während  dessen  hat  der  Inhaber
des  auflösend  bedingten  Rechts  den  Vollgenuß  dieses  Rechts,  kann  also  das
Recht  in  seinem  ganzen  Umfang  geltend  machen;  wer  z.  B.  mit  auflösender
Bedingung  das  Eigentum  einer  Sache  erworben  hat,  kann  die  Sache  weiterübereignen, ¬
  wie  ein  unbedingter  Eigentümer;  wer  unter  auflösender  Bedingung
eine  Forderung  erlangt  hat,  kann  vom  Schuldner  Erfüllung  der  Forderung
verlangen  u.  s.  w.  Nur  in  einer  Beziehung  ist  er  schlechter  gestellt  als  der
Inhaber  eines  unbedingten  Rechts;  er  ist  dem  Inhaber  des  entgegenstehenden
aufschiebend  bedingten  Rechts  zur
icherheitsleistung  verbunden,  wenn  er  durch
eren  BeAusübung ¬
  seines  eigenen  Rechts  das  Gegenrecht  gefährdet.  Die  nähe
dingungen  dieser  Sicherungspflicht  sind  oben  zu  2a  genannt.
Beispiel.  A.  schenkt  seinem  Bruder  B.  eine  Hypothek  von  9000  Mark  unter  der  auflösenden
Bedingung,  daß  dieser  seinen  Plan,  nach  Amerika  auszuwandern,  nicht  ausführt.  Hier  steht  dem
auflösend  bedingten  Rechte  des  B.  an  der  Hypothek  ein  aufschiebend  bedingtes  Recht  des  A.  an
der  nämlichen  Hypothek  gegenüber,  jenes  unter  der  Bedingung,  daß  B.  nicht  auswandert,
dieses  unter  der  Bedingung,  daß  B.  auswandert.  Nun  verfällt  B.  in  Konkurs.  Sein  Konkursverwalter ¬
  kann  die  Hypothek  kündigen  und  einziehen  wie  er  will,  muß  aber  dem  A.  gemäß ¬
  der  Regel  2a  %  Sicherheit  dafür  bestellen,  daß,  wenn  B.  schließlich  doch  auswandert,
die  Hypothek  oder  deren  Wert  an  A.  zurückfällt.
b)  Wenn  die  Bedingung  erfüllt  wird,  verliert  der  bedingt  Berechtigte  von
nun  ab  sein  bisheriges  Recht;  hatte  ihm  z.  B.  die  Gegenpartei  eine  Sache  bedingt ¬
  übereignet  oder  eine  Forderung  bedingt  abgetreten,  so  fällt  mit  der  Erfüllung ¬
  der  Bedingung  Eigentum  oder  Forderung  an  die  Gegenpartei  zurück,
und  zwar  sofort  und  von  Gesetzeswegen,  ohne  daß  erst  eine  Rückübertragung
des  Eigentums  oder  der  Forderung  nötig  wäre.  Dabei  zeigt  es  sich  nun  als
praktisch  höchst  erheblich,  daß  schon  vorher,  schon  während  des  Schwebezustandes,
die  Gegenpartei  ein  aufschiebend  bedingtes  Gegenrecht  besaß.  So  kehren  hier
            
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