Buch I. Allgemeine Lehren. Abschn. 5. I. Rechtsgeschäfte.
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3. Von ganz anderer Art ist eine auflösende (resolutive) Bedingung:
sie bestimmt, daß das durch das Rechtsgeschäft begründete Recht (oder die
sonstige durch das Geschäft begründete Rechtswirkung) ganz oder teilweise fortfallen ¬
soll, wenn ein künftiges ungewisses Ereignis eintritt. Doch kommt einer
derartigen auflösenden Bedingung regelmäßig noch ergänzend eine aufschiebende
Bedingung hinzu: das Recht, welches auflösend bedingt ist, soll nämlich bei
Erfüllung der Bedingung zu Gunsten einer bestimmten Gegenpartei fortfallen.
sei es, daß das Recht auf diese Gegenpartei einfach übergeht, sei es, daß durch
den Fortfall des Rechts die Gegenpartei von einer Last befreit wird. Die
nämliche Bedingung, deren Erfüllung die eine Partei mit dem Verlust ihres
Rechts bedroht, verheißt also der Gegenpartei einen Rechtsgewinn. So wirkt
die auflösende Bedingung in der That gleichzeitig, vom Standpunkt der Gegenpartei ¬
aus gesehen, als aufschiebende Bedingung. Daraus ergeben sich die
folgenden Regeln.
a) Solange die auflösende Bedingung nicht erfüllt ist, aber noch erfüllt
werden kann, besteht ein Schwebezustand. Während dessen hat der Inhaber
des auflösend bedingten Rechts den Vollgenuß dieses Rechts, kann also das
Recht in seinem ganzen Umfang geltend machen; wer z. B. mit auflösender
Bedingung das Eigentum einer Sache erworben hat, kann die Sache weiterübereignen, ¬
wie ein unbedingter Eigentümer; wer unter auflösender Bedingung
eine Forderung erlangt hat, kann vom Schuldner Erfüllung der Forderung
verlangen u. s. w. Nur in einer Beziehung ist er schlechter gestellt als der
Inhaber eines unbedingten Rechts; er ist dem Inhaber des entgegenstehenden
aufschiebend bedingten Rechts zur
icherheitsleistung verbunden, wenn er durch
eren BeAusübung ¬
seines eigenen Rechts das Gegenrecht gefährdet. Die nähe
dingungen dieser Sicherungspflicht sind oben zu 2a genannt.
Beispiel. A. schenkt seinem Bruder B. eine Hypothek von 9000 Mark unter der auflösenden
Bedingung, daß dieser seinen Plan, nach Amerika auszuwandern, nicht ausführt. Hier steht dem
auflösend bedingten Rechte des B. an der Hypothek ein aufschiebend bedingtes Recht des A. an
der nämlichen Hypothek gegenüber, jenes unter der Bedingung, daß B. nicht auswandert,
dieses unter der Bedingung, daß B. auswandert. Nun verfällt B. in Konkurs. Sein Konkursverwalter ¬
kann die Hypothek kündigen und einziehen wie er will, muß aber dem A. gemäß ¬
der Regel 2a % Sicherheit dafür bestellen, daß, wenn B. schließlich doch auswandert,
die Hypothek oder deren Wert an A. zurückfällt.
b) Wenn die Bedingung erfüllt wird, verliert der bedingt Berechtigte von
nun ab sein bisheriges Recht; hatte ihm z. B. die Gegenpartei eine Sache bedingt ¬
übereignet oder eine Forderung bedingt abgetreten, so fällt mit der Erfüllung ¬
der Bedingung Eigentum oder Forderung an die Gegenpartei zurück,
und zwar sofort und von Gesetzeswegen, ohne daß erst eine Rückübertragung
des Eigentums oder der Forderung nötig wäre. Dabei zeigt es sich nun als
praktisch höchst erheblich, daß schon vorher, schon während des Schwebezustandes,
die Gegenpartei ein aufschiebend bedingtes Gegenrecht besaß. So kehren hier