Buch I. Allgemeine Lehren. Abschn. 5. I. Rechtsgeschäfte.
190
selbst, aber eine Anwartschaft darauf. Und diese Anwartschaft ist nicht bloß
eine rein thatsächliche Hoffnung, wie sie etwa dem gesetzlichen Erben einer noch
lebenden Person in Ansehung des dereinstigen Nachlasses dieser Person zusteht, ¬
sondern sie ist schon an sich ein Recht: sie ist gleichsam ein Vor=Recht,
welches als Vorbereitung für das dereinstige unbedingte Recht dient. So ist
rlich, wenn nur das
rblich und veräuß
denn auch diese Anwartschaft ve
fertige Recht, auf welches sie sich bezieht, vererblich und veräußerlich ist. Die
Hauptwirkung des Anwartschaftsrechts zeigt sich freilich erst nachträglich, wenn
die Bedingung erfüllt und damit der Schwebezustand beendigt ist. — Das
Recht auf Sicherheitsleistung gilt namentlich in folgenden Fällen.
a) Bei einer bedingten Forderung, wenn der Schuldner eine juristische
Person ist und sein Vermögen auf andere Personen übertragen will *);
8) Bei einer bedingten Forderung, wenn der Schuldner in Konkurs verfällt ¬
und der Verwalter eine Verteilung vornehmen will; doch gilt, wenn die
Möglichkeit der Erfüllung der Bedingung eine so entfernte ist, daß die Anwartschaft ¬
des Gläubigers auf die Forderung keinen gegenwärtigen Vermögenswert ¬
hat, 3) der Anspruch auf Sicherstellung nur bei den Abschlagsverteilungen,
während bei der Schlußverteilung die Forderung ganz unberücksichtigt bleibt.
7) Bei bedingten Rechten aller Art, wenn die allgemeinen Voraussetzungen
zur Anordnung eines Arrestes oder zum Erlaß einer einstweiligen Verfügung
vorliegen. In diesem Falle kann z. B. der, dem eine Sache bedingt übereignet
ist, schon während des Schwebezustandes dritten Personen eine thatsächliche Benutzung ¬
der Sache oder eine rechtliche Verfügung darüber untersagen. Doch gilt
auch hier eine Ausnahme, wenn die Möglichkeit der Erfüllung der Bedingung
eine sehr entfernte ist.“
b) Wenn die Bedingung erfüllt wird, ist der bisherige Anwärter zum
wirklichen Rechtsinhaber geworden und kann von nun ab das Recht im vollen
Umfang geltend machen. Dabei zeigt es sich nun aber als praktisch höchst
erheblich, daß er zwar das Recht selbst erst in diesem Augenblicke erworben,
aber doch bereits vorher ein Vor-Recht besessen hat.
c) Das Alter des fertigen unbedingten Rechts wird nicht von dem Tage,
an dem die Bedingung erfüllt, sondern von dem Tage, an dem das Vor-Recht
entstanden ist, datiert. Das ist wichtig z. B. für die Rangordnung mehrerer
an derselben Sache begründeten Pfandrechte
ferner fällt ein bedingtes Recht
des Gemeinschuldners in die Konkursmasse
auch wenn die Bedingung erst
nach Eröffnung des Konkurses eintritt u. s. w. Sonach erscheint das unbedingte ¬
Recht nur als die Fortsetzung des früheren Anwartschaftsrechts.
4) Siehe RGB. 52 Abs. 2.
5) Novelle zu Konk.Ordn. 60, 142 (zur Zeit noch Entwurf).
6) Novelle zur ZPO. 796 (Entwurf).