Volltext : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich (1)

Buch  I.  Allgemeine  Lehren.  Abschn.  5.  I.  Rechtsgeschäfte.
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selbst,  aber  eine  Anwartschaft  darauf.  Und  diese  Anwartschaft  ist  nicht  bloß
eine  rein  thatsächliche  Hoffnung,  wie  sie  etwa  dem  gesetzlichen  Erben  einer  noch
lebenden  Person  in  Ansehung  des  dereinstigen  Nachlasses  dieser  Person  zusteht, ¬
  sondern  sie  ist  schon  an  sich  ein  Recht:  sie  ist  gleichsam  ein  Vor=Recht,
welches  als  Vorbereitung  für  das  dereinstige  unbedingte  Recht  dient.  So  ist
rlich,  wenn  nur  das
rblich  und  veräuß
denn  auch  diese  Anwartschaft  ve
fertige  Recht,  auf  welches  sie  sich  bezieht,  vererblich  und  veräußerlich  ist.  Die
Hauptwirkung  des  Anwartschaftsrechts  zeigt  sich  freilich  erst  nachträglich,  wenn
die  Bedingung  erfüllt  und  damit  der  Schwebezustand  beendigt  ist.  —  Das
Recht  auf  Sicherheitsleistung  gilt  namentlich  in  folgenden  Fällen.
a)  Bei  einer  bedingten  Forderung,  wenn  der  Schuldner  eine  juristische
Person  ist  und  sein  Vermögen  auf  andere  Personen  übertragen  will  *);
8)  Bei  einer  bedingten  Forderung,  wenn  der  Schuldner  in  Konkurs  verfällt ¬
  und  der  Verwalter  eine  Verteilung  vornehmen  will;  doch  gilt,  wenn  die
Möglichkeit  der  Erfüllung  der  Bedingung  eine  so  entfernte  ist,  daß  die  Anwartschaft ¬
  des  Gläubigers  auf  die  Forderung  keinen  gegenwärtigen  Vermögenswert ¬
  hat,  3)  der  Anspruch  auf  Sicherstellung  nur  bei  den  Abschlagsverteilungen,
während  bei  der  Schlußverteilung  die  Forderung  ganz  unberücksichtigt  bleibt.
7)  Bei  bedingten  Rechten  aller  Art,  wenn  die  allgemeinen  Voraussetzungen
zur  Anordnung  eines  Arrestes  oder  zum  Erlaß  einer  einstweiligen  Verfügung
vorliegen.  In  diesem  Falle  kann  z.  B.  der,  dem  eine  Sache  bedingt  übereignet
ist,  schon  während  des  Schwebezustandes  dritten  Personen  eine  thatsächliche  Benutzung ¬
  der  Sache  oder  eine  rechtliche  Verfügung  darüber  untersagen.  Doch  gilt
auch  hier  eine  Ausnahme,  wenn  die  Möglichkeit  der  Erfüllung  der  Bedingung
eine  sehr  entfernte  ist.“
b)  Wenn  die  Bedingung  erfüllt  wird,  ist  der  bisherige  Anwärter  zum
wirklichen  Rechtsinhaber  geworden  und  kann  von  nun  ab  das  Recht  im  vollen
Umfang  geltend  machen.  Dabei  zeigt  es  sich  nun  aber  als  praktisch  höchst
erheblich,  daß  er  zwar  das  Recht  selbst  erst  in  diesem  Augenblicke  erworben,
aber  doch  bereits  vorher  ein  Vor-Recht  besessen  hat.
c)  Das  Alter  des  fertigen  unbedingten  Rechts  wird  nicht  von  dem  Tage,
an  dem  die  Bedingung  erfüllt,  sondern  von  dem  Tage,  an  dem  das  Vor-Recht
entstanden  ist,  datiert.  Das  ist  wichtig  z.  B.  für  die  Rangordnung  mehrerer
an  derselben  Sache  begründeten  Pfandrechte
ferner  fällt  ein  bedingtes  Recht
des  Gemeinschuldners  in  die  Konkursmasse
auch  wenn  die  Bedingung  erst
nach  Eröffnung  des  Konkurses  eintritt  u.  s.  w.  Sonach  erscheint  das  unbedingte ¬
  Recht  nur  als  die  Fortsetzung  des  früheren  Anwartschaftsrechts.
4)  Siehe  RGB.  52  Abs.  2.
5)  Novelle  zu  Konk.Ordn.  60,  142  (zur  Zeit  noch  Entwurf).
6)  Novelle  zur  ZPO.  796  (Entwurf).
            
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