§ 61. Aufschiebende Bedingungen.
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Nicht hergehörig sind also namentlich Bestimmungen, welche die Wirkung eines
Rechtsgeschäfts von einem vergangenen Ereignisse oder von einem zukünftigen
gewissen Ereignisse abhängig machen.
Eine echte Bedingung ist es z. B. wenn ich meinem Diener für den Fall, daß er mir
einen verlorenen Ring wiederschafft, 100 Mark zusage. Keine wirklichen Bedingungen liegen
dagegen in den folgenden Fällen vor: ich schenke meiner Nichte 100 Mark, unter der „Bedingung", ¬
daß sie im vorigen Jahr einen Roman von Turgeniew russisch gelesen hat; ich
vermache dem Berliner Zoologischen Garten 5000 Mark zur Anschaffung von Seelöwen, wenn
die zur Zeit im Garten vorhandenen Seelöwen todt sein werden.
Demnach sind auch sog. unmögliche Bedingungen keine wirklichen Bedine ¬
gungen, weil sie auf den Eintritt eines Ereignisses gestellt sind, dessen Nichteintritt ¬
gewiß ist.
Unsittliche Bedingungen sind den unmöglichen nicht
gleichzusetzen; denn daß das Unsittliche oder Verbotene unmöglich, also sein
Nichteintritt gewiß sei, wird man nicht behaupten können. Trotzdem sind auch
sie keine wirklichen Bedingungen, weil sie keine „rechtsgeschäftliche"
Wirkung
haben; allerdings vernichten sie das ganze Rechtsgeschäft, dem sie beigefügt
sind; aber diese ihre Wirksamkeit tritt nicht ein, weil der Urheber der Bedingung ¬
es gewollt hat, sondern ist unabhängig von seinem Willen. — Keine
echten Bedingungen sind solche, welche eine Reg
virkung von dem Eintritt
eines Ereignisses abhängig machen, von dem sie bereits nach Gesetzesvorschrift
abhängig ist; z. B. ich errichte ein Familienfideikommiß unter der Bedingung,
daß ich die obrigkeitliche Bestätigung erhalte; denn auch hier ist die Wirksamkeit ¬
meiner Bedingung keine rechtsgeschäftliche.
2. Eine Bedingung heißt aufschiebend (suspensiv), wenn sie bestimmt,
daß das durch das Rechtsgeschäft begründete Recht (oder die sonstige dadurch
begründete Rechtswirkung, z. B. ein Schulderlaß) ganz oder teilweise erst dann
entstehen soll, wenn ein künftiges ungewisses Ereignis eintritt.
a) Solange die Bedingung noch nicht erfüllt, aber ihre Erfüllung noch
möglich ist, besteht ein Schwebezustand. Während dessen hat der bedingt Berechtigte ¬
das ihm bei Erfüllung der Bedingung zugedachte Recht noch nicht erworben, ¬
kann es also auch noch nicht geltend machen; so kann z. B. der, dem
eine Sache bedingt übereignet ist, diese Sache nur in gleicher Art wie ein
Nichteigentümer weiterübereignen oder verpfänden; 2) ferner kann der, dem
eine Forderung bedingt bestellt oder bedingt abgetreten ist, vom Schuldner
nicht Erfüllung verlangen und muß sogar, wenn der Schuldner dennoch irrtümlich ¬
erfüllt hat, das Empfangene zurückerstatten u. s. w. Wohl aber kann
ser bedingt Berechtigte schon während des Schwebezustandes eine (
ich ei
stellung seines dereinstigen Rechts wenigstens in dem Falle fordern, daß
dies Recht dringlich gefährdet wird. Er hat also zwar noch nicht das Recht
Pießter ebenda 74 S. 462 (89); Czyhlarz, zur Lehre von der Resolutivbedingung (71); Schulin,
über Resolutivbedingung (75); Windscheid, Wirkung der erfüllten Bedingung (51).
3) Gemäß RGB. 185 Abs. 2, 932.