Volltext : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich (1)

§  61.  Aufschiebende  Bedingungen.
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Nicht  hergehörig  sind  also  namentlich  Bestimmungen,  welche  die  Wirkung  eines
Rechtsgeschäfts  von  einem  vergangenen  Ereignisse  oder  von  einem  zukünftigen
gewissen  Ereignisse  abhängig  machen.
Eine  echte  Bedingung  ist  es  z.  B.  wenn  ich  meinem  Diener  für  den  Fall,  daß  er  mir
einen  verlorenen  Ring  wiederschafft,  100  Mark  zusage.  Keine  wirklichen  Bedingungen  liegen
dagegen  in  den  folgenden  Fällen  vor:  ich  schenke  meiner  Nichte  100  Mark,  unter  der  „Bedingung", ¬
  daß  sie  im  vorigen  Jahr  einen  Roman  von  Turgeniew  russisch  gelesen  hat;  ich
vermache  dem  Berliner  Zoologischen  Garten  5000  Mark  zur  Anschaffung  von  Seelöwen,  wenn
die  zur  Zeit  im  Garten  vorhandenen  Seelöwen  todt  sein  werden.
Demnach  sind  auch  sog.  unmögliche  Bedingungen  keine  wirklichen  Bedine ¬

gungen,  weil  sie  auf  den  Eintritt  eines  Ereignisses  gestellt  sind,  dessen  Nichteintritt ¬
  gewiß  ist.
Unsittliche  Bedingungen  sind  den  unmöglichen  nicht
gleichzusetzen;  denn  daß  das  Unsittliche  oder  Verbotene  unmöglich,  also  sein
Nichteintritt  gewiß  sei,  wird  man  nicht  behaupten  können.  Trotzdem  sind  auch
sie  keine  wirklichen  Bedingungen,  weil  sie  keine  „rechtsgeschäftliche"
Wirkung
haben;  allerdings  vernichten  sie  das  ganze  Rechtsgeschäft,  dem  sie  beigefügt
sind;  aber  diese  ihre  Wirksamkeit  tritt  nicht  ein,  weil  der  Urheber  der  Bedingung ¬
  es  gewollt  hat,  sondern  ist  unabhängig  von  seinem  Willen.  —  Keine
echten  Bedingungen  sind  solche,  welche  eine  Reg
virkung  von  dem  Eintritt
eines  Ereignisses  abhängig  machen,  von  dem  sie  bereits  nach  Gesetzesvorschrift
abhängig  ist;  z.  B.  ich  errichte  ein  Familienfideikommiß  unter  der  Bedingung,
daß  ich  die  obrigkeitliche  Bestätigung  erhalte;  denn  auch  hier  ist  die  Wirksamkeit ¬
  meiner  Bedingung  keine  rechtsgeschäftliche.
2.  Eine  Bedingung  heißt  aufschiebend  (suspensiv),  wenn  sie  bestimmt,
daß  das  durch  das  Rechtsgeschäft  begründete  Recht  (oder  die  sonstige  dadurch
begründete  Rechtswirkung,  z.  B.  ein  Schulderlaß)  ganz  oder  teilweise  erst  dann
entstehen  soll,  wenn  ein  künftiges  ungewisses  Ereignis  eintritt.
a)  Solange  die  Bedingung  noch  nicht  erfüllt,  aber  ihre  Erfüllung  noch
möglich  ist,  besteht  ein  Schwebezustand.  Während  dessen  hat  der  bedingt  Berechtigte ¬
  das  ihm  bei  Erfüllung  der  Bedingung  zugedachte  Recht  noch  nicht  erworben, ¬
  kann  es  also  auch  noch  nicht  geltend  machen;  so  kann  z.  B.  der,  dem
eine  Sache  bedingt  übereignet  ist,  diese  Sache  nur  in  gleicher  Art  wie  ein
Nichteigentümer  weiterübereignen  oder  verpfänden;  2)  ferner  kann  der,  dem
eine  Forderung  bedingt  bestellt  oder  bedingt  abgetreten  ist,  vom  Schuldner
nicht  Erfüllung  verlangen  und  muß  sogar,  wenn  der  Schuldner  dennoch  irrtümlich ¬
  erfüllt  hat,  das  Empfangene  zurückerstatten  u.  s.  w.  Wohl  aber  kann
ser  bedingt  Berechtigte  schon  während  des  Schwebezustandes  eine  (
ich  ei
stellung  seines  dereinstigen  Rechts  wenigstens  in  dem  Falle  fordern,  daß
dies  Recht  dringlich  gefährdet  wird.  Er  hat  also  zwar  noch  nicht  das  Recht
Pießter  ebenda  74  S.  462  (89);  Czyhlarz,  zur  Lehre  von  der  Resolutivbedingung  (71);  Schulin,
über  Resolutivbedingung  (75);  Windscheid,  Wirkung  der  erfüllten  Bedingung  (51).
3)  Gemäß  RGB.  185  Abs.  2,  932.
            
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