Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich (1)

Buch  I.  Allgemeine  Lehren.  Abschn.  5.  I.  Rechtsgeschäfte.
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3.  Überall,  wo  für  den  Vertragsschluß  eine  Form  gesetzlich  oder  rechtsgeschäftlich ¬
  für  notwendig  erklärt  ist,  sind  formlose  z.  B.  mündliche  Neben
abreden,  die  außerhalb  des  formellen  Rechtsgeschäfts  getroffen  werden,  ungültig. ¬
  Anders,  wenn  die  Parteien  sich  freiwillig  einer  bestimmten  Form  bedienen;13) ¬
  freilich  geht  auch  in  diesem  Falle  die  Absicht  der  Parteien  oft
dahin,  daß  nur  solche  Abreden  rechtsverbindlich  sein  sollen,  die  in  den  formellen ¬
  Vertrag  aufgenommen  werden;  denn  anderenfalls  wäre  ja  der  formelle
Vertrag  lückenhaft  und  wenig  nutz;  allein  das  ist  Frage  des  Einzelfalls;  nicht
einmal  eine  gesetzliche  Vermutung  besteht  dafür,  daß  die  Parteien  neben  einem
formellen  Vertrage  formlose  Nebenabreden  für  unwirksam  erklärt  haben.
4.  Nicht  zu  verwechseln  mit  den  soeben  besprochenen  Formvorschriften
welche  die  Rechtswirksamkeit  eines  Geschäfts  bedingen,  sind  die  Regeln,
welche  ein  formlos  geschlossenes  Geschäft  zwar  für  gültig  erklären,  aber  eine
Partei  oder  alle  beide  zur  nachträglichen  Beurkundung  des  Geschäfts  verpflichten. ¬
  Hierher  gehört  z.  B.  die  gesetzliche  Regel,  daß  der  Absender  eines
Frachtguts  dem  Frachtführer  auf  dessen  Verlangen  einen  schriftlichen  Frachtbrief ¬
  ausstellen  muß;  denn  der  Frachtvertrag  ist  auch  ohne  Frachtbrief  vollgültig. ¬
  Häufiger  noch  werden  derartige  Formen  durch  Rechtsgeschäft  vorgeschrieben; ¬
  so  vereinbaren  z.  B.  mehrere  Handwerker  mündlich  die  sofortige
Gründung  einer  gewerblichen  Gesellschaft,  machen  aber  zugleich,  um  spätere
Streitigkeiten  auszuschließen,  die  nachträgliche  Feststellung  eines  schriftlichen
wenn  durch  Gesetz  oder  RechtsGesellschaftsvertrages ¬
  aus.  —  Übrigens  spricht
geschäft  eine  Formvorschrift  aufgestellt  wird,  die  Vermutung  für  die  stärkere
Wirkung  der  Vorschrift:  fehlt  die  Form,  so  ist  also  im  Zweifel  anzunehmen,
daß  das  Geschäft  ungültig  ist  und  daß  keine  Partei  das  Recht  hat,  die  andere
zur  Nachholung  der  versäumten  Formalität  zu  zwingen  und  damit  das  Geschäft ¬
  nachträglich  wirksam  zu  machen.  Das  Gegenteil  gilt  nur,  wenn  Gesetz
oder  Rechtsgeschäft  es  unzweideutig  bestimmen.
4.  Nebenbestimmungen  der  Rechtsgeschäfte.*)
a)  Bedingungen.
/  §  61.
1.  Bedingung,  im  Sinne  der  folgenden  Regeln,  ist  die  rechtsgeschäftliche
Nebenbestimmung,  kraft  deren  die  Wirkung  des  Rechtsgeschäfts  (ganz  oder  teilweise) ¬
  von  dem  Eintritt  eines  künftigen  ungewissen  Ereignisses  abhängig  ist.
13)  Abw.  Pr.  LR.  I,  5  §  127.
14)  RGB.  125.
1)  Scheurl,  zur  Lehre  von  den  Nebenbestimmungen  (71).
2)  Wendt,  Lehre  vom  bedingten  Rechtsgeschäft  (72);  Adickes,  zur  Lehre  von  den  Bedingungen ¬
  (76);  Fitting,  Arch.  für  civ.  Pr.  39  S.  350  (56);  Eisele  ebenda  50  S.  253  (67);
            
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