Buch I. Allgemeine Lehren. Abschn. 5. I. Rechtsgeschäfte.
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3. Überall, wo für den Vertragsschluß eine Form gesetzlich oder rechtsgeschäftlich ¬
für notwendig erklärt ist, sind formlose z. B. mündliche Neben
abreden, die außerhalb des formellen Rechtsgeschäfts getroffen werden, ungültig. ¬
Anders, wenn die Parteien sich freiwillig einer bestimmten Form bedienen;13) ¬
freilich geht auch in diesem Falle die Absicht der Parteien oft
dahin, daß nur solche Abreden rechtsverbindlich sein sollen, die in den formellen ¬
Vertrag aufgenommen werden; denn anderenfalls wäre ja der formelle
Vertrag lückenhaft und wenig nutz; allein das ist Frage des Einzelfalls; nicht
einmal eine gesetzliche Vermutung besteht dafür, daß die Parteien neben einem
formellen Vertrage formlose Nebenabreden für unwirksam erklärt haben.
4. Nicht zu verwechseln mit den soeben besprochenen Formvorschriften
welche die Rechtswirksamkeit eines Geschäfts bedingen, sind die Regeln,
welche ein formlos geschlossenes Geschäft zwar für gültig erklären, aber eine
Partei oder alle beide zur nachträglichen Beurkundung des Geschäfts verpflichten. ¬
Hierher gehört z. B. die gesetzliche Regel, daß der Absender eines
Frachtguts dem Frachtführer auf dessen Verlangen einen schriftlichen Frachtbrief ¬
ausstellen muß; denn der Frachtvertrag ist auch ohne Frachtbrief vollgültig. ¬
Häufiger noch werden derartige Formen durch Rechtsgeschäft vorgeschrieben; ¬
so vereinbaren z. B. mehrere Handwerker mündlich die sofortige
Gründung einer gewerblichen Gesellschaft, machen aber zugleich, um spätere
Streitigkeiten auszuschließen, die nachträgliche Feststellung eines schriftlichen
wenn durch Gesetz oder RechtsGesellschaftsvertrages ¬
aus. — Übrigens spricht
geschäft eine Formvorschrift aufgestellt wird, die Vermutung für die stärkere
Wirkung der Vorschrift: fehlt die Form, so ist also im Zweifel anzunehmen,
daß das Geschäft ungültig ist und daß keine Partei das Recht hat, die andere
zur Nachholung der versäumten Formalität zu zwingen und damit das Geschäft ¬
nachträglich wirksam zu machen. Das Gegenteil gilt nur, wenn Gesetz
oder Rechtsgeschäft es unzweideutig bestimmen.
4. Nebenbestimmungen der Rechtsgeschäfte.*)
a) Bedingungen.
/ § 61.
1. Bedingung, im Sinne der folgenden Regeln, ist die rechtsgeschäftliche
Nebenbestimmung, kraft deren die Wirkung des Rechtsgeschäfts (ganz oder teilweise) ¬
von dem Eintritt eines künftigen ungewissen Ereignisses abhängig ist.
13) Abw. Pr. LR. I, 5 § 127.
14) RGB. 125.
1) Scheurl, zur Lehre von den Nebenbestimmungen (71).
2) Wendt, Lehre vom bedingten Rechtsgeschäft (72); Adickes, zur Lehre von den Bedingungen ¬
(76); Fitting, Arch. für civ. Pr. 39 S. 350 (56); Eisele ebenda 50 S. 253 (67);