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Die angeführten Paragraphen sind, wie der Inhalt derselben ergiebt, unrichtig ¬
citirt. Es sollen, wie auch im Ministerial-Rescripte vom 29. December
1837 Jahrb. Bd. 50 S. 469 anerkannt ist, §. 232 u. f. heißen. So
wenig nach §. 154 Tit. 13. Th. I. A. L.-R. ein Mandatar durch die in
seinem Namen abgeschlossenen Verträge seinen Machtgeber verpflichten kann,
eben so wenig ist dies bei einem Factor möglich; der Dritte erhält daher
aus einem solchen Vertrage nur Rechte gegen seinen Contrahenten und ist
auch diesem gegenüber nur verpflichtet. Ist hinsichtlich des Namens ein Irrthum ¬
vorgefallen und stellt sich heraus, daß nach dem Willen beider Contrahenten ¬
das Geschäft für die Gesellschaft abgeschlossen worden ist, dann hat
diese die Rechte und Verpflichtungen erlangt; jedoch spricht im Zweifel die
Vermuthung dafür, daß der Gesellschafter im eigenen Namen und für sich
gehandelt hat. Brinckmann a. a. O. §. 38.
§. 497.
Hat ein Gesellschafter zwar nur in seinem Namen, aber in Angelegenheiten ¬
der Societät einen Vertrag geschlossen, so ist er schuldig,
den daraus entstandenen Vortheil der Gesellschaft zu überlassen. §. 649
d. T. u. §. 233 Tit. 17. ThI. A. L.-R.
§. 498.
Gegen den Dritten aber, welcher mit dem Gesellschafter blos auf
seinen eigenen Namen contrahirt hat, erlangt die Gesellschaft aus einem
solchen Vertrage kein Recht, und kann daher die von selbigem an seinen ¬
Contrahenten geleisteten Zahlungen, oder anderen Verhandlungen,
wodurch die aus dem Vertrage entstandene Verbindlichkeit wieder aufgehoben ¬
worden, nicht anfechten. §. 649 d. T. u. §. 234 Tit. 17.
Th. I. A. L.-R.
Um Rechte gegen den Dritten zu erlangen, muß sich die Gesellschaft auf
Grund des §. 233 Tit. 17. Th. I. A. L.-R. die Ansprüche aus dem Vertrage, ¬
insoweit eine Cession bei einem zweiseitigen Vertrage überhaupt möglich ¬
ist, abtreten lassen, hat sich jedoch auch alsdann alle diejenigen Einwendungen ¬
gefallen zu lassen, welche der Schuldner dem Cessionar entgegensetzen kann.
§. 499.
Auch die Wissenschaft des Dritten, daß das Geschäft, worüber er
contrahirt, die ganze Gesellschaft angehe, kann denselben in den ferneren
Verhandlungen mit seinem Contrahenten nicht einschränken, so lange
dabei kein Betrug vorwaltet, oder keine gerichtliche Untersagung erfolgt
ist. §. 649 d. T. u. §. 235 Tit. 17. Th. I. A. L.-R.
Die Wissenschaft des Dritten, daß das Geschäft die Gesellschaft angehe,
steht also dem Contracte, welchen er mit dem Gesellschafter im Namen desselben
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