Metadaten : Fischer, Ferdinand: Preußens kaufmännisches Recht

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Die  angeführten  Paragraphen  sind,  wie  der  Inhalt  derselben  ergiebt,  unrichtig ¬
  citirt.  Es  sollen,  wie  auch  im  Ministerial-Rescripte  vom  29.  December
1837  Jahrb.  Bd.  50  S.  469  anerkannt  ist,  §.  232  u.  f.  heißen.  So
wenig  nach  §.  154  Tit.  13.  Th.  I.  A.  L.-R.  ein  Mandatar  durch  die  in
seinem  Namen  abgeschlossenen  Verträge  seinen  Machtgeber  verpflichten  kann,
eben  so  wenig  ist  dies  bei  einem  Factor  möglich;  der  Dritte  erhält  daher
aus  einem  solchen  Vertrage  nur  Rechte  gegen  seinen  Contrahenten  und  ist
auch  diesem  gegenüber  nur  verpflichtet.  Ist  hinsichtlich  des  Namens  ein  Irrthum ¬
  vorgefallen  und  stellt  sich  heraus,  daß  nach  dem  Willen  beider  Contrahenten ¬
  das  Geschäft  für  die  Gesellschaft  abgeschlossen  worden  ist,  dann  hat
diese  die  Rechte  und  Verpflichtungen  erlangt;  jedoch  spricht  im  Zweifel  die
Vermuthung  dafür,  daß  der  Gesellschafter  im  eigenen  Namen  und  für  sich
gehandelt  hat.  Brinckmann  a.  a.  O.  §.  38.
§.  497.
Hat  ein  Gesellschafter  zwar  nur  in  seinem  Namen,  aber  in  Angelegenheiten ¬
  der  Societät  einen  Vertrag  geschlossen,  so  ist  er  schuldig,
den  daraus  entstandenen  Vortheil  der  Gesellschaft  zu  überlassen.  §.  649
d.  T.  u.  §.  233  Tit.  17.  ThI.  A.  L.-R.
§.  498.
Gegen  den  Dritten  aber,  welcher  mit  dem  Gesellschafter  blos  auf
seinen  eigenen  Namen  contrahirt  hat,  erlangt  die  Gesellschaft  aus  einem
solchen  Vertrage  kein  Recht,  und  kann  daher  die  von  selbigem  an  seinen ¬
  Contrahenten  geleisteten  Zahlungen,  oder  anderen  Verhandlungen,
wodurch  die  aus  dem  Vertrage  entstandene  Verbindlichkeit  wieder  aufgehoben ¬
  worden,  nicht  anfechten.  §.  649  d.  T.  u.  §.  234  Tit.  17.
Th.  I.  A.  L.-R.
Um  Rechte  gegen  den  Dritten  zu  erlangen,  muß  sich  die  Gesellschaft  auf
Grund  des  §.  233  Tit.  17.  Th.  I.  A.  L.-R.  die  Ansprüche  aus  dem  Vertrage, ¬
  insoweit  eine  Cession  bei  einem  zweiseitigen  Vertrage  überhaupt  möglich ¬
  ist,  abtreten  lassen,  hat  sich  jedoch  auch  alsdann  alle  diejenigen  Einwendungen ¬
  gefallen  zu  lassen,  welche  der  Schuldner  dem  Cessionar  entgegensetzen  kann.
§.  499.
Auch  die  Wissenschaft  des  Dritten,  daß  das  Geschäft,  worüber  er
contrahirt,  die  ganze  Gesellschaft  angehe,  kann  denselben  in  den  ferneren
Verhandlungen  mit  seinem  Contrahenten  nicht  einschränken,  so  lange
dabei  kein  Betrug  vorwaltet,  oder  keine  gerichtliche  Untersagung  erfolgt
ist.  §.  649  d.  T.  u.  §.  235  Tit.  17.  Th.  I.  A.  L.-R.
Die  Wissenschaft  des  Dritten,  daß  das  Geschäft  die  Gesellschaft  angehe,
steht  also  dem  Contracte,  welchen  er  mit  dem  Gesellschafter  im  Namen  desselben
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