Metadaten : Pandekten (Bd. 1, Abt. 1)

§  67.  Körperliche,  unkörperliche  Sachen.
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durch  Darlehen  verpflichtet  wird,  welche  die  Administratoren  derselben
im  Kreise  ihrer  Befugnisse  aufnehmen,  daran  zweifelt  heutzutage  in
Ernste  niemand  mehr.
In  gleicher  Weise  ist  die  römische  Deliktsunfähigkeit  der
Korporationen  als  Ausfluß  eines  Principes,  welches  das  gemeine ¬
  Recht  verlassen  hat,  nicht  mehr  praktisch.  Vielmehr  git
doloses  wie  schuldhaftes  Verhalten  der  Organe  der  Korporationen  innerhalb ¬
  der  äußeren  Grenzen  ihres  Amtskreises  als  eigene  Verschuldung  der
Korporation.
Dritter  Abschnitt.
Von  den  Rechtsobjekten.
I.  Vermögen  und  Vermögensbestandtheile.
§  67.  Körperliche,  unkörperliche  Sachen.
Vermögen  ist  der  Inbegriff  der  geldwerthen  Rechte  einer  Person.
Das  Vermögen  wechselt  in  seinen  Bestandtheilen,  es  kann  sich  mindern
oder  mehren.  Dennoch  behält  es  seine  Identität  als  Inbegriff  der  geldwerthen ¬
  Güter  des  Vermögenssubjektes.
Die  Vermögensbestandtheile  zerlegen  die  Römer
1.  in  körperliche  Dinge  —  res  corporales  —  und  in  unkörperliche
res  incorporales.
8)  Vgl.  Gierke,  Genossenschaftstheorie  S.  748,  Deutsch.  Privatr.  Bd.  1  §  67
S.  528  ff.  Zahlreiche  Erkenntnisse  stellt  zusammen  Rocholl,  Rechtsfälle  aus  der  Prarides ¬
  Reichsgerichts  Heft  3  n.  12.  Es  ist  zu  denselben  noch  hinzuzufügen  ein  Urtheil
des
R.G.  bei  Fenner,  Archiv  für  civilrechtliche  Entscheidungen  des  Reichsgerichts
Bd.  2  S.  334,  welches  sich  sehr  entschieden  für  die  Haftung  der  juristischen  Person
aus  Delikten  ihrer  Vertreter  ausspricht.  Neuerdings  hat  R.G.  Bd.  17  S.  105  einerseits ¬
  die  Haftung  des  Staates  für  Verschuldung  seiner  Beamten  bei  Funktionen
*.  .
offentlich  rechtlichen  Inhalts  verneint,  andererseits  für  Verschuldung  der  Beamten ¬
  bei  den  zum  privatrechtlichen  Bereich  gehörenden  Geschäften  bejahl,
so  daß  er  deswegen  unmittelbar  in  Anspruch  genommen  werden  kann,  vgl.  au
R.G.  Bd.  29  S.  142  und  bei  Gruchot  Bd.  37  S.  998,  R.G.  Bd.  32  S.  145,  39
S.  183.  Vgl.  über  und  gegen  diese  Unterscheidung  Oertmann  im  Archiv  für  burg.
Recht  Bd.  10  S.  193,  Gierke  in  Iherings  Jahrb.  Bd.  35  S.  245  und  Eck  da
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S.  201.  —  Das  B.G.B.  §§  31,  86,  89  erkennt  zwar  die  Deliktsfähigkeit  juristische
Personen  an:  doch  erklärt  das  Einf.Ges.  Art.  77,  daß  die  landesgesetzlichen  Bestimmungen
über  die  Haftung  des  Staates  und  der  Gemeinden  für  den  von  ihren  Beamten  in
Ausübung  der  öffentlichen  Gewalt  zugefügten  Schaden  unberührt  bleiben.
1)  Vgl.  oben  §  22  Anm.  2  und  3.
2)  pr.  §§  1  und  2  J.  de  rebus  incorporalibus  2,  2,  —  Gaj.  Inst.  I1  §  12—14.
Quaedam  praeterea  res  corporales  sunt,  quaedam  incorporales.  Corporales  cusunt, ¬
  quac  sui  natura  tangi  possunt:  veluti  fundus,  homo,  vestis.  aurum.  argen
            
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