§ 67. Körperliche, unkörperliche Sachen.
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durch Darlehen verpflichtet wird, welche die Administratoren derselben
im Kreise ihrer Befugnisse aufnehmen, daran zweifelt heutzutage in
Ernste niemand mehr.
In gleicher Weise ist die römische Deliktsunfähigkeit der
Korporationen als Ausfluß eines Principes, welches das gemeine ¬
Recht verlassen hat, nicht mehr praktisch. Vielmehr git
doloses wie schuldhaftes Verhalten der Organe der Korporationen innerhalb ¬
der äußeren Grenzen ihres Amtskreises als eigene Verschuldung der
Korporation.
Dritter Abschnitt.
Von den Rechtsobjekten.
I. Vermögen und Vermögensbestandtheile.
§ 67. Körperliche, unkörperliche Sachen.
Vermögen ist der Inbegriff der geldwerthen Rechte einer Person.
Das Vermögen wechselt in seinen Bestandtheilen, es kann sich mindern
oder mehren. Dennoch behält es seine Identität als Inbegriff der geldwerthen ¬
Güter des Vermögenssubjektes.
Die Vermögensbestandtheile zerlegen die Römer
1. in körperliche Dinge — res corporales — und in unkörperliche
res incorporales.
8) Vgl. Gierke, Genossenschaftstheorie S. 748, Deutsch. Privatr. Bd. 1 § 67
S. 528 ff. Zahlreiche Erkenntnisse stellt zusammen Rocholl, Rechtsfälle aus der Prarides ¬
Reichsgerichts Heft 3 n. 12. Es ist zu denselben noch hinzuzufügen ein Urtheil
des
R.G. bei Fenner, Archiv für civilrechtliche Entscheidungen des Reichsgerichts
Bd. 2 S. 334, welches sich sehr entschieden für die Haftung der juristischen Person
aus Delikten ihrer Vertreter ausspricht. Neuerdings hat R.G. Bd. 17 S. 105 einerseits ¬
die Haftung des Staates für Verschuldung seiner Beamten bei Funktionen
*. .
offentlich rechtlichen Inhalts verneint, andererseits für Verschuldung der Beamten ¬
bei den zum privatrechtlichen Bereich gehörenden Geschäften bejahl,
so daß er deswegen unmittelbar in Anspruch genommen werden kann, vgl. au
R.G. Bd. 29 S. 142 und bei Gruchot Bd. 37 S. 998, R.G. Bd. 32 S. 145, 39
S. 183. Vgl. über und gegen diese Unterscheidung Oertmann im Archiv für burg.
Recht Bd. 10 S. 193, Gierke in Iherings Jahrb. Bd. 35 S. 245 und Eck da
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S. 201. — Das B.G.B. §§ 31, 86, 89 erkennt zwar die Deliktsfähigkeit juristische
Personen an: doch erklärt das Einf.Ges. Art. 77, daß die landesgesetzlichen Bestimmungen
über die Haftung des Staates und der Gemeinden für den von ihren Beamten in
Ausübung der öffentlichen Gewalt zugefügten Schaden unberührt bleiben.
1) Vgl. oben § 22 Anm. 2 und 3.
2) pr. §§ 1 und 2 J. de rebus incorporalibus 2, 2, — Gaj. Inst. I1 § 12—14.
Quaedam praeterea res corporales sunt, quaedam incorporales. Corporales cusunt, ¬
quac sui natura tangi possunt: veluti fundus, homo, vestis. aurum. argen