Auseinandersetzungsanspruch der Miterben.
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treffs jener einzelnen flüssigen Nachlaßteile, also z. B.
der hinterlegten Beträge, der vom Schuldner ange-
botenen Zahlung, der vom Erben besessenen Nachlaß-
gelder und Wertpapiere zu bewilligen?
Der Grundsatz, daß ein Milerbe über seinen Anteil an den
einzelnen Nachlaßgegenständen nicht verfügen, folglich während der
Dauer der Erbengemeinschaft nicht einen seiner Erbquote entsprechen-
den Teil an den zum Nachlaße gehörigen Forderungen vom Schuldner
(sei dieser ein Fremder oder ein Miterbe) einziehen kann (§ 2033
Abs. 2), bedingt offenbar keine Verneinung der eben gestellten Frage;
der Erbe verlangt vielmehr gerade, daß sämtliche Erben die Ver-
teilung, also die Verfügung über den einzelnen Nachlaßgegenstand
bewilligen (§ 2040 Abs. 1). Aber die Auseinandersetzung, die nach
§ 2042 jeder Erbe jederzeit verlangen kann, hat den ganzen Nach-
laß, sämtliche Nachlaßbestandteile zu umfassen. Dies ergibt sich aus
den §§ 2046, 2047, wonach aus dem Nachlasse zunächst die Nachlaß-
verbindlichkeiten zu berichtigen und der Nachlaß zu diesem Behufe,
soweit erforderlich, in Geld umzusetzen ist und erst der hiernach ver-
bleibende Überschuß den Erben nach Verhältnis der Erbteile gebührt,
ferner aus den §§ 2050 ff., wonach die Auseinandersetzung zugleich
zur Ausgleichung wegen der Vorempfängniffe bestimmt ist. Eines
wie das andere erfordert, daß die Auseinandersetzung den ganzen
Nachlaß umfasse. Insbesondere hat also jeder Erbe gegen den
anderen Anspruch, daß die Nachlaßverbindlichkeiten aus dem vor-
handenen Nachlasse berichtigt werden, bevor den Erben auf ihren
Erbteil etwas geleistet wird; der Erbe ist also nicht verpflichtet, die
flüssige Masse zur Berichtigung der Erbteile schon jetzt zu teilen,
weil die Berichtigung der Nachlaßschulden mit Sicherheit aus später
fällig werdenden Nachlaßmitteln bewirkt werden könne; er hat einen
Anspruch, daß Nachlaßverbindlichkeiten sofort aus den bereiten
Mitteln getilgt werden. Und ebenso braucht der Ausgleichungs-
berechtigte sich nicht darauf verweisen zu lassen, daß die Aus-
gleichung erst später — bei der Auseinandersetzung hinsichtlich
anderer Nachlaßbestandteile oder bei der endgültigen Auseinander-
setzung — erfolgen könne. — Hierzu kommt weiter, daß, wenn man
einen Anspruch der Erben auf Teilung einzelner Nachlaßbestandteile
an sich für zulässig hält, man hierdurch die Möglichkeit der Er-
hebung einer Menge einzelner Teilungsansprüche schafft, wodurch
beim Vorhandensein zahlreicher Erben und zahlreicher Nachlaß-