268 Erstes Buch. Personenrecht. II. Abtheilung.
Obrigkeit dazu anzuhalten, daß er die ihm aufgelegte Anzahl
von tüchtigem Zugvieh, und sein Fuhrwerk in einem solchen
Zustande erhalte, daß er jederzeit im Stande sey, die erforderlichen =
Dienste zu leisten a). Eine Ausnahme von dieser Regel
findet statt, wenn zur Zeit nicht viele Spanndienste nöthig
sind, oder der Spanndienstpflichtige wegen Mangels an baaren ¬
Mitteln das Vieh nebst dem Geschirr anzuschaffen nicht
im Stande ist b), aber auch in diesem Fall ist er schuldig,
seinen Spanndienst in Natur zu leisten, ohne daß ihm zum
Nachtheil der übrigen Einwohnerschaft die Wahl gelassen wird.
das Geld dafür zu geben, deßwegen muß er so vieles Vieh
dazu miethen, als er zu halten schuldig ist —- der Bauer
frohnt wie er bespannt seyn soll c).
a) K. O. S. 151. §. 5.
b) Weckherlin §. 62. S. 73. f. G. R. vom 18. November =
1738. §. 14. bey Hochstetter Th. 2. S. 126.
c) K. O. S. 151. f. §. 6. „Und so solken" §. 4. „Dahero" -
§. 398.
Frohntaxe.
2)
Die lagerbüchlichen Frohndienste müssen unentgeltlich geleistet ¬
werden a), und wenn eine Kommun wegen derselben
Unkosten hat, so muß sie dieselbe allein tragen, indem sie
kein Gegenstand einer Amtsvergleichung sind b). Die Kommun= ¬
und Landesfrohnen aber werden nach einer in den Gesetzen ¬
bestimmten Taxe den Frohnprästanten bezahlt c); diese
Taxe ist aber nur subsidlarisch, und ein Stadt und Amt
nicht nur, sondern auch einzelne Orte d) können wenn die
Frohndienstpflichtigen mit derselben nicht zufrieden sind, mit
Rücksicht auf ihre Ortsbeschaffenheit eine besondere Taxe bestimmen. ¬
Da aber die Landesfrohnen von den Kommunen gefordert
werden, und diese den Vertrag über die Belohnung derselben
mit ihren Mitgliedern, und nicht mit demjenigen, welcher die
Landesfrohnen fordert, eingehen, so sind auch die Kommunen
schuldig, dasjenige, was die für die Landesfrohnen verabredete
Taxe mehr beträgt, als die gesetzliche aus ihrer Kasse zu be¬