Metadaten : Handbuch des würtembergischen Privatrechts (1)

268  Erstes  Buch.  Personenrecht.  II.  Abtheilung.
Obrigkeit  dazu  anzuhalten,  daß  er  die  ihm  aufgelegte  Anzahl
von  tüchtigem  Zugvieh,  und  sein  Fuhrwerk  in  einem  solchen
Zustande  erhalte,  daß  er  jederzeit  im  Stande  sey,  die  erforderlichen =
  Dienste  zu  leisten  a).  Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel
findet  statt,  wenn  zur  Zeit  nicht  viele  Spanndienste  nöthig
sind,  oder  der  Spanndienstpflichtige  wegen  Mangels  an  baaren ¬
  Mitteln  das  Vieh  nebst  dem  Geschirr  anzuschaffen  nicht
im  Stande  ist  b),  aber  auch  in  diesem  Fall  ist  er  schuldig,
seinen  Spanndienst  in  Natur  zu  leisten,  ohne  daß  ihm  zum
Nachtheil  der  übrigen  Einwohnerschaft  die  Wahl  gelassen  wird.
das  Geld  dafür  zu  geben,  deßwegen  muß  er  so  vieles  Vieh
dazu  miethen,  als  er  zu  halten  schuldig  ist  —-  der  Bauer
frohnt  wie  er  bespannt  seyn  soll  c).
a)  K.  O.  S.  151.  §.  5.
b)  Weckherlin  §.  62.  S.  73.  f.  G.  R.  vom  18.  November =
  1738.  §.  14.  bey  Hochstetter  Th.  2.  S.  126.
c)  K.  O.  S.  151.  f.  §.  6.  „Und  so  solken"  §.  4.  „Dahero" -

§.  398.
Frohntaxe.
2)
Die  lagerbüchlichen  Frohndienste  müssen  unentgeltlich  geleistet ¬
  werden  a),  und  wenn  eine  Kommun  wegen  derselben
Unkosten  hat,  so  muß  sie  dieselbe  allein  tragen,  indem  sie
kein  Gegenstand  einer  Amtsvergleichung  sind  b).  Die  Kommun= ¬
  und  Landesfrohnen  aber  werden  nach  einer  in  den  Gesetzen ¬
  bestimmten  Taxe  den  Frohnprästanten  bezahlt  c);  diese
Taxe  ist  aber  nur  subsidlarisch,  und  ein  Stadt  und  Amt
nicht  nur,  sondern  auch  einzelne  Orte  d)  können  wenn  die
Frohndienstpflichtigen  mit  derselben  nicht  zufrieden  sind,  mit
Rücksicht  auf  ihre  Ortsbeschaffenheit  eine  besondere  Taxe  bestimmen. ¬
  Da  aber  die  Landesfrohnen  von  den  Kommunen  gefordert
werden,  und  diese  den  Vertrag  über  die  Belohnung  derselben
mit  ihren  Mitgliedern,  und  nicht  mit  demjenigen,  welcher  die
Landesfrohnen  fordert,  eingehen,  so  sind  auch  die  Kommunen
schuldig,  dasjenige,  was  die  für  die  Landesfrohnen  verabredete
Taxe  mehr  beträgt,  als  die  gesetzliche  aus  ihrer  Kasse  zu  be¬
            
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