Metadaten : Schuster, Heinrich Maria: ¬Das Wesen des Urheberrechtes

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geltenden  Gesetzen  erfreuen  durfte,  und  dessen  er,  streng  genommen,  verlustig ¬
  würde,  wenn  dem  ausländischen  Autor  kein  selbstständiges  Schutzrecht ¬
  zugestanden  wird,  weil  doch  der  Verleger  sein  Recht  eigentlich  nur
vom  Autor  ableiten  kann.  —  Ist  nun  auch  diese  Ansicht  gerechtfertigt
so  bedurfte  ihre  Geltung  dennoch  einer  ausdrücklichen  positiven  Erwähnung, ¬
  weil  sonst  nach  der  allgemeinen  Norm  des
§  33  des  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetzbuches
erst  die  Nachweisung  der  zusagenden  (sic)  Reciprocität ¬
  eintreten  müßte,  welcher  Vorbehalt  nunmehr ¬
  blos  für  die  im  §  39  erwähnten  Fälle  bedungen ¬
  ist.
Nachdem  nun  §  37  bezüglich  dieser  Bestimmung  sowohl  in  den
Entwurf  von  1843,  als  auch  in  das  geltende  Gesetz,  u.  zw.  in  §  38
das.  übergegangen  ist,  ebenso  auch  §  39  in  beide  Codificationen,  so  ist
auch  wohl  die  Motivirung,  die  der  Entwurf  von  1813  gibt,  insbesondere
bezüglich  des  §  39  und  der  rechtlichen  Natur  des  ganzen  Gesetzes  auch
auf  das  Patent  auszudehnen.
            
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