Inhaltsverzeichnis : Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

Königreich Preußen. Art. 702 flg. (708. 390 flg.) 309
Unternehmern auferlegte größere Verantwortlichkeit bildet eine Aus-
nahme von den allgemeinen gesetzlichen Regeln über die Verpflichtung
zum Schadensersatz. Sie ist ausdrücklich davon abhängig gemacht,
daß der Schade bei Beförderung auf der Bahn entstanden ist.
Diesem wörtlichen Inhalt entgegen darf die Ausnahme-Bestim-
mung nicht aus alle Beschädigungen bezogen werden, die auf der
Bahn selbst, oder an den im Gewerbeverkehr der Eisenbahn-
Gesellschaften überhaupt beschäftigten Personen, oder bei
jeder Fortschaffung von den mit der Eisenbahn zu versendenden
Maaren seit ihrer Aufgabe bis zu ihrer Ablieferung vorgekommen sind.
Es genügt daher zur Anwendung des § 25 nicht, daß die ver-
klagte Gesellschaft die Maare aus ihrer Bahn befördert hatte, und
Kläger im Dienste derselben bei ihrer Ausladung aus dem
Wagen, in welchem sie transportirt war, thätig gewesen ist. Die
wesentliche Voraussetzung des Gesetzes, daß die Beschädigung bei der
Beförderung auf der Bahn geschehen ist, ist nicht vorhanden, weil
der Wagen beim Ausladen gehalten und sich in völliger
Ruhe befunden hatte. Der vorangegangene Transport auf der
Eisenbahn ist ein an sich gleichgültiger Umstand. Das Geschäft
nimmt dadurch keinen anderen und gefährlicheren Charakter an, als
wenn der Kläger bei einer anderen Gelegenheit eine Ausladung von
Maaren verrichtet hätte. Das Motiv für die Ausnahme-Bestim-
mung des § 25 liegt in der gefährlichen Natur des Bahnbetriebes
und der dazu erforderlichen Mittel. Es ist aber kein Grund ersicht-
lich, aus welchem das Gesetz Eisenbahn-Gesellschaften vor allen
anderen Gewerbtreibenden mit einer weitergehenden Verantwortlich-
keit für Beschädigungen belastet haben sollte, die durch die eigen-
thümliche Gefährlichkeit des Unternehmens nicht veranlaßt wird.
Art. 702 flg. (708, Nr. 3. 390 flg.)
Sind die Vorschriften des 5. Buches des H.-G.-B.
auch auf die Flußschifffahrt anwendbar? — Das
beförderten Personen und Gütern, oder auch an anderen Personen
und derenSachen, entsteht; und sie kann sich von dieser Verpflichtung nur
durch den Beweis besteien, daß der Schaden entweder durch die eigene Schuld
des Beschädigten, oder durch einen unabwendbaren äußeren Zufall bewirkt wor-
den ist. Die gefährliche Natur der Unternehmung selbst ist als ein solcher von
dem Schadensersatz befreiender Zufall nicht zu betrachten.

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