Volltext : Über das Bauerngüterwesen in den Graffschaften Mark, Recklinghausen, Dortmund und Hohen-Limburg, in dem vormaligen Stifte Essen, Herzogthume Cleve (an östlicher Rheinseite) und in den Herrschaften Broich und Wertherbruch (1)

Grafschaft  Recklinghausen.
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Gütern,  durch  Brautschatz  und  Aussteuer  abgefunden
werden,  wobei  allerdings  die  gutsherrlichen  Rechte,
wenn  dieselbe  auf  den  Hofesfolger  ausschließlich  übergingen, ¬
  in  besondern  Anschlag  gebracht  wurden.  Da  auf
diese  Weise  die  abgehenden  Kinder  und  ihre  Nachkommen ¬
  ihr  Successionsrecht  an  dem  Gute  behielten,  so
war  auch  hierdurch  der  freien  Veräußerung  desselben
obgleich  der  Besitzer  die  Rechte  des  Gutsherrn  und  des
Bauern  in  sich  vereinigte,  und  obgleich  die  Veräußerung
keine  einzelne  Stücke,  sondern  das  ganze  Gut  zum  Gegenstande ¬
  hatte,  ein  Damm  gesetzt.
Von  den  Flugländereien  oder  Erbländereien,
welche  von  den  Besitzern  von  Bauerngütern  aus  freiem
Eigenthum  und  als  freies  Eigenthum  erworben  sind
und  welche  zwar  mit  dem  Bauerngute  zugleich,  jedoch
nicht  in  einem  Verhältnisse  zu  dem  Gutsherrn  benutzt
werden,  und  welche  auch  wohl  unter  dem  Namen:
Erbgüter  vorkommen,  reden  wir  hier  nicht,  da  bei
denselben  weder  ein  gutsherrliches  und  bäuerliches  Verhältniß ¬
  in  der  ausgedehntesten  Bedeutung  des  Wortes
noch  eine  landespolizeiliche  Beschränkung  vorkommt,
und  sie  folglich  in  keinerlei  Beziehung  zu  den  Bauerngütern ¬
  und  zu  dem  Bauern=Güterwesen  gehören.
            
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