Grafschaft Recklinghausen.
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Gütern, durch Brautschatz und Aussteuer abgefunden
werden, wobei allerdings die gutsherrlichen Rechte,
wenn dieselbe auf den Hofesfolger ausschließlich übergingen, ¬
in besondern Anschlag gebracht wurden. Da auf
diese Weise die abgehenden Kinder und ihre Nachkommen ¬
ihr Successionsrecht an dem Gute behielten, so
war auch hierdurch der freien Veräußerung desselben
obgleich der Besitzer die Rechte des Gutsherrn und des
Bauern in sich vereinigte, und obgleich die Veräußerung
keine einzelne Stücke, sondern das ganze Gut zum Gegenstande ¬
hatte, ein Damm gesetzt.
Von den Flugländereien oder Erbländereien,
welche von den Besitzern von Bauerngütern aus freiem
Eigenthum und als freies Eigenthum erworben sind
und welche zwar mit dem Bauerngute zugleich, jedoch
nicht in einem Verhältnisse zu dem Gutsherrn benutzt
werden, und welche auch wohl unter dem Namen:
Erbgüter vorkommen, reden wir hier nicht, da bei
denselben weder ein gutsherrliches und bäuerliches Verhältniß ¬
in der ausgedehntesten Bedeutung des Wortes
noch eine landespolizeiliche Beschränkung vorkommt,
und sie folglich in keinerlei Beziehung zu den Bauerngütern ¬
und zu dem Bauern=Güterwesen gehören.