Inhaltsverzeichnis : Fein, Eduard: ¬Das Recht der Collation

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L.  7  h.  t.  (Celsus  lib.  13  Dig.)  Si  nepotes
in  locum  filii  successerunt,  una  portio  eis  conferri
debet,  ut  bonorum  possessionis  unam  portionem
habent  (besser  als:  habeant).  Sed  et  ipsi  ita  conferre ¬
  debent,  quasi  omnes  unus  essent.
Die  allgemein  lautenden  Worte  dieser  Stelle  sind  natürlich ¬
  nach  den  allgemeinen  Principien  über  Collation  einschränkend ¬
  zu  erklären,  so  daß  der  erste  Satz  nur  von
nepotibus  suis  verstanden  werden  kann,  weil  nur  diese
collationsberechtigt  sind,  während  der  zweite  auf  collationspflichtige, ¬
  also  nepotes  non  suos,  bezogen  werden
muß.  Der  Jurist  will  also  sagen:  die  collationsberechtigten ¬
  Enkel  werden  eben  so,  wie  die  collationspflichtigen
behufs  Festsetzung  der  Collationsquoten,  als  eine  Person
betrachtet.  Diese  Gleichheit  in  der  äußern  Erscheinung
beruht  indessen  keineswegs  auf  einer  Gleichheit  des  Grundes. ¬
  Denn  die  erste  Behauptung  ist  nur  eine  Folge  des
s.  g.  Repräsentationsrechtes  der  Enkel  **),  während  die
zweite  als  Anwendung  des  Principes,  daß  bei  Festsetzung
der  Collationsquoten  alle  diejenigen  Miterben  hinwegzudenken ¬
  sind,  welche  in  concreto  keinen  Anspruch  auf
Collation  haben,  erscheint.
c)
Treten  sie  in  Concurrenz  mit  ihrem  emancipirten  Vater,
so  daß  sie  nur  von  diesem  Collation  zu  verlangen  berechtigt ¬
  sind,  so  werden  die  Collationsobjecte  so  vertheilt,
wie  die  auf  den  emancipirten  Vater  und  die  nepotes
154)  Denn  der  Jurist  schließt  gerade  von  der  Erbquote  auf  die  Collationsquote ¬
  „una  portio  eis  conferri  debet,  ut  b.  p.  unam  portionem  habent“ ¬
  wie  dies  auch  in  L.  1  §.  15  de  conjungendis  cum  emancipato
eto.  (37,  8)  geschieht,  cf.  L.  1  §.  14  cod.  In  allen  übrigen  Beziehungen ¬
  ist  das  Recht  der  Enkel,  gerade  wie  bei  der  Erbquote,  ganz  unabhängig ¬
  vom  Rechte  des  Vaters,  so  daß  bei  Beerbung  des  Großvaters  selbst
solche  nepotes  sui,  welche  ihren  emancipirten  Vater  repräsentiren,
Collation  verlangen  können,  obgleich  dieser  selbst,  als  emancipatus,  keinen
Anspruch  auf  Collation  gehabt  haben  würde.  L.  1  §.  14  cit.
            
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