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L. 7 h. t. (Celsus lib. 13 Dig.) Si nepotes
in locum filii successerunt, una portio eis conferri
debet, ut bonorum possessionis unam portionem
habent (besser als: habeant). Sed et ipsi ita conferre ¬
debent, quasi omnes unus essent.
Die allgemein lautenden Worte dieser Stelle sind natürlich ¬
nach den allgemeinen Principien über Collation einschränkend ¬
zu erklären, so daß der erste Satz nur von
nepotibus suis verstanden werden kann, weil nur diese
collationsberechtigt sind, während der zweite auf collationspflichtige, ¬
also nepotes non suos, bezogen werden
muß. Der Jurist will also sagen: die collationsberechtigten ¬
Enkel werden eben so, wie die collationspflichtigen
behufs Festsetzung der Collationsquoten, als eine Person
betrachtet. Diese Gleichheit in der äußern Erscheinung
beruht indessen keineswegs auf einer Gleichheit des Grundes. ¬
Denn die erste Behauptung ist nur eine Folge des
s. g. Repräsentationsrechtes der Enkel **), während die
zweite als Anwendung des Principes, daß bei Festsetzung
der Collationsquoten alle diejenigen Miterben hinwegzudenken ¬
sind, welche in concreto keinen Anspruch auf
Collation haben, erscheint.
c)
Treten sie in Concurrenz mit ihrem emancipirten Vater,
so daß sie nur von diesem Collation zu verlangen berechtigt ¬
sind, so werden die Collationsobjecte so vertheilt,
wie die auf den emancipirten Vater und die nepotes
154) Denn der Jurist schließt gerade von der Erbquote auf die Collationsquote ¬
„una portio eis conferri debet, ut b. p. unam portionem habent“ ¬
wie dies auch in L. 1 §. 15 de conjungendis cum emancipato
eto. (37, 8) geschieht, cf. L. 1 §. 14 cod. In allen übrigen Beziehungen ¬
ist das Recht der Enkel, gerade wie bei der Erbquote, ganz unabhängig ¬
vom Rechte des Vaters, so daß bei Beerbung des Großvaters selbst
solche nepotes sui, welche ihren emancipirten Vater repräsentiren,
Collation verlangen können, obgleich dieser selbst, als emancipatus, keinen
Anspruch auf Collation gehabt haben würde. L. 1 §. 14 cit.