Full text: Land-Recht des Großherzogthums Baden

562 III. B.XVIII. T. Von Vorzugs=u. Unterpf.=Recht. 
durch die Großhändler und die Unterhalts=An 
stalten für ein Jahr. 
2101 a. Hinzukommen 6.) die oben im Zusaz 2098a. 
im Absaz l. genannte Staats=Forderungen, sodann 
7.) die unverjährte Arzneyrechnungen der Apotheker 
für andere als lezte Krankheiten. 
§. II. 
Von Vorzugs=Rechten auf bestimmte 
Fahrniß=Stücke. 
2102. Ein Vorzugs=Recht jedoch nur auf bestimmte 
Fahrnißstücke bey folgenden Forderungen genießen: 
Der Mieth= und Pacht=Zins auf den Er 
1.) 
trag der Erndte des lezten Jahrs, und auf 
den Werth alles dessen, was zur Einrichtung 
des Mieth=Hauses und des Pacht=Guts ge 
hört, so wie alles dessen, was zur Benuzung 
des Pacht=Guts dient, und zwar für alles fäl 
lige und verfallende, wenn die Pacht= und 
Mieth=Verträge öffentlich beurkundet, oder 
mit Privat=Urkunde, die ihren sichern Tag hat, 
belegt sind: in diesen beeden Fällen haben auch 
die übrigen Gläubiger das Recht, das Miethhaus 
oder Pachtgut für die übrigen Jahre wieder 
für ihre Rechnung in Bestand zu geben, sammt 
der Schuldigkeit den Eigenthümer um seine For 
derungen zu befriedigen: 
Wären die Bestand=Verträge weder öffent 
lich noch von sicherem Ort und Tag; so gilt
	        
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