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bestimmten Strafen (österreichische Pressordnung vom 27. Mai 1852,
§§. 33—41: R. G. B. Nr. 122, S. 603) *).
In Fällen solcher durch die Presse begangener strafbarer Handlungen ¬
haftet auch der Vertriebsbesorger, Verschleisser oder Verbreiter,
und ist also für den Inhalt der Druckschrift verantwortlich, wenn bei
einer ausländischen Druckschrift der Ort des Erscheinens, oder der
Verfasser, oder der Verleger der Druckschrift, oder die Art der Zusendung ¬
geeignet sind, die Aufmerksamkeit zu erregen, um Verdacht
über den Inhalt derselben zu erwecken, oder wenn die allenthalben
vorgeschriebenen, oder wenigstens üblichen Bezeichnungen, nämlich
Ort und Zeit des Erscheinens, dann der Name des Verlegers der Druckschrift ¬
fehlen, oder unrichtig angegeben sind, oder endlich, wenn der
Verkauf auf heimliche Weise geschieht (Pr. O. §. 36, lit. a).
Insbesondere ist als Verbreiter zu behandeln jeder Buch- oder
Kunsthändler, Antiquar, Buchdrucker, Verleger, oder wer immer
den Verschleiss mit Druckschriften gewerbsmässig betreibt, wenn er
Druckschriften strafbaren Inhaltes, oder die durch eine besondere ihm
bekannt gewordene Verfügung verboten wurden, versendet, oder deren
Versendung durch Bestellung veranlasst, oder derlei Druckschriften
mit Uebertretung der für die Waaren-Einfuhr bestehenden Vorschriften
aus dem Auslande in das österreichische Staatsgebiet einbringt oder
einbringen lässt (Pr. O. §. 24).
Ausländische Druckschriften können von der obersten Polizeibehörde ¬
für den ganzen Umfang des Kaiserstaates verboten werden.
Das Verbot einer ausländischen Druckschrift fasst auch das Verbot
der Herausgabe und Verbreitung jeder im In- oder Auslande verfassten ¬
Uebersetzung oder sonstigen Ausgabe jener Schrift, es mag
selbe den ganzen Inhalt oder nur einen Theil enthalten, in sich. Die
k. k. Postanstalt hat auf verbotene ausländische, oder ihnen gleich
gehaltene Druckschriften keine Pränumeration, noch sonst selbe zur
Beförderung anzunehmen, und es ist die Einfuhr, der Handel, die Ankündigung ¬
und die Verbreitung derselben Jedermann untersagt (Pr. O.
Nr. 23).
1) Durch diese Pressordnung wurde das frühere kaiserliche Patent
über die Presse, vom 13. März 1849 (R. G. B. Nr. 161, S. 178), ausser Wirksamkeit ¬
gesetzt.