Metadaten : Vesque von Püttlingen, Johann: Handbuch des in Oesterreich geltenden internationalen Privatrechtes

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bestimmten  Strafen  (österreichische  Pressordnung  vom  27.  Mai  1852,
§§.  33—41:  R.  G.  B.  Nr.  122,  S.  603)  *).
In  Fällen  solcher  durch  die  Presse  begangener  strafbarer  Handlungen ¬
  haftet  auch  der  Vertriebsbesorger,  Verschleisser  oder  Verbreiter,
und  ist  also  für  den  Inhalt  der  Druckschrift  verantwortlich,  wenn  bei
einer  ausländischen  Druckschrift  der  Ort  des  Erscheinens,  oder  der
Verfasser,  oder  der  Verleger  der  Druckschrift,  oder  die  Art  der  Zusendung ¬
  geeignet  sind,  die  Aufmerksamkeit  zu  erregen,  um  Verdacht
über  den  Inhalt  derselben  zu  erwecken,  oder  wenn  die  allenthalben
vorgeschriebenen,  oder  wenigstens  üblichen  Bezeichnungen,  nämlich
Ort  und  Zeit  des  Erscheinens,  dann  der  Name  des  Verlegers  der  Druckschrift ¬
  fehlen,  oder  unrichtig  angegeben  sind,  oder  endlich,  wenn  der
Verkauf  auf  heimliche  Weise  geschieht  (Pr.  O.  §.  36,  lit.  a).
Insbesondere  ist  als  Verbreiter  zu  behandeln  jeder  Buch-  oder
Kunsthändler,  Antiquar,  Buchdrucker,  Verleger,  oder  wer  immer
den  Verschleiss  mit  Druckschriften  gewerbsmässig  betreibt,  wenn  er
Druckschriften  strafbaren  Inhaltes,  oder  die  durch  eine  besondere  ihm
bekannt  gewordene  Verfügung  verboten  wurden,  versendet,  oder  deren
Versendung  durch  Bestellung  veranlasst,  oder  derlei  Druckschriften
mit  Uebertretung  der  für  die  Waaren-Einfuhr  bestehenden  Vorschriften
aus  dem  Auslande  in  das  österreichische  Staatsgebiet  einbringt  oder
einbringen  lässt  (Pr.  O.  §.  24).
Ausländische  Druckschriften  können  von  der  obersten  Polizeibehörde ¬
  für  den  ganzen  Umfang  des  Kaiserstaates  verboten  werden.
Das  Verbot  einer  ausländischen  Druckschrift  fasst  auch  das  Verbot
der  Herausgabe  und  Verbreitung  jeder  im  In-  oder  Auslande  verfassten ¬
  Uebersetzung  oder  sonstigen  Ausgabe  jener  Schrift,  es  mag
selbe  den  ganzen  Inhalt  oder  nur  einen  Theil  enthalten,  in  sich.  Die
k.  k.  Postanstalt  hat  auf  verbotene  ausländische,  oder  ihnen  gleich
gehaltene  Druckschriften  keine  Pränumeration,  noch  sonst  selbe  zur
Beförderung  anzunehmen,  und  es  ist  die  Einfuhr,  der  Handel,  die  Ankündigung ¬
  und  die  Verbreitung  derselben  Jedermann  untersagt  (Pr.  O.
Nr.  23).
1)  Durch  diese  Pressordnung  wurde  das  frühere  kaiserliche  Patent
über  die  Presse,  vom  13.  März  1849  (R.  G.  B.  Nr.  161,  S.  178),  ausser  Wirksamkeit ¬
  gesetzt.
            
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