Inhaltsverzeichnis : ¬Des teutschen Reichs Neuester Staats-Spiegel (1752, Th. 2 (1752))

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neuester  Staatsspiegel.
„  Majest.  ich  ganz  unterthenigklich,  Denselben
allergnedigst  anzuhören,  und  obgedachten  des
„  Reichs  Stenden,  Rethen,  und  Pottschafften,
„  damit  sie  diese  Sache  desto  stattlicher  berathschla¬„ -
  gen,  und  sich  alsdann  gegen  E.  Kaiserl.  Majest.
„  ihr  rethliches  Bedencken  unterthenigst  und  unter¬„ -
  thenig  eröffnen  mögen,  gnedigst  auch  fürlesen
„  lassen,  und  ist  nemlich  mit  der  kürtz  an  deme:
„  Obwol  auch  hievor  die  Bischoff  zu  Bamberg  sich
„  des  Ausschreibens  im  Fränckischen  Crayß  wieder
„  die  Gebür  allein  angemast,  so  ist  doch  daselbig
„  von  meinen  Eltern  und  Vorfordern  Gottseeliger
„  Gedechtnus,  auch  von  meinet  wegen  und  durch
„  mich  noch  heutiges  Tags,  jederzeit  offentlich
„  protestando  geandet,  wiederfochten  und  wiederprochen -
  worden,  wie  sich  dessen  die  andern  Frenckischen -
  Crays=Stende  wol  zu  erinnern  wisen,
derwegen  sich  also  der  Bischoff  von  Bamberg
disfals  kainer  ruigen  Possession  vel  quasi,  viel-„ -
  weniger  ainicher  beständigen  Gerechtigkeit  zu  be¬„ -
  römen.  Demnach,  und  dieweil  es  auch  nit  al¬„ -
  lein  an  ime  selbst  billig  und  recht,  und  darzu  vor
„  Augen,  das  bey  all  andern  des  H.  Reichs  Crayß=„ -
  Stenden  also  gebreuchlich  und  herkummen  und
„  anderst  nit  gehalten  wurdet,  dann  daß  allwegen
„  ein  geystlicher  und  weltlicher  Fürst  die  Ausschrei¬„ -
  ben  in  demselben  Crayß  NB.  miteinander  haben
„  und  thun,  sundern  auch  ich  solchen  gemeß,  und
„  zu  mehrer  Anzeigung  und  Becräfftigung,  daß
„  es  auch  in  Frenckischen  Crayß  gleicher  massen  zu
„halten,  NB.  von  weyland  hievor  gewesener  Röm.
Kaiserl.
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Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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