Full text: Land-Recht des Großherzogthums Baden

416 III.B.V. T. Von Heyraths=Vertr. u. Recht. d. Eheg. 
Sechster Abschnitt. 
Von dem bedungenen Vor=Empfang. 
1515. Das Geding, das der Längstlebende von bey 
den Ehegatten vor aller Theilung eine Summe oder einen 
bestimmten Betrag an Fahrniß im Stück vorausempfan 
gen solle, gibt der Ehefrau, wenn sie die Längstlebende 
ist, nur dann ein Recht auf diesen Voraus, wenn sie sich 
der Güter=Gemeinschaft theilhaftig macht; es wäre dann 
ihr dieses Recht selbst, für den Fall, da sie die Gemein 
schaft ausschlägt, im Heyraths=Vertrag vorbehalten. 
Außer dem Fall dieses Vorbehalts darf der Voraus 
nur aus der theilbaren Masse, nicht aus den eigenen 
Gütern des erstverstorbenen Ehegatten gehoben werden. 
1516. Der Voraus ist kein Vortheil, welcher der 
Formen der Schenkungen bedürfte, sondern als ein 
zum Heyraths=Vertrag gehöriges Geding gilt er durch 
diesen. 
1517. Der bürgerliche Tod wie der natürliche be 
gründet den Anfall der Vorausgabe. 
1518. Wird die Güter=Gemeinschaft durch Ehescheidung 
oder durch Trennung von Tisch und Bett aufgelöst, so 
tritt der Fall noch nicht ein, den Voraus zu begehren; 
es behält jedoch der Ehegatte, welcher die Ehescheidung 
oder die Trennung von Tisch und Bett erwirkte, für den 
Fall des Ueberlebens seine Rechte auf den Voraus. Jst 
dieses die Ehefrau, so bleibt die Summe oder die Sache, 
worinn der Voraus besteht, einstweilen dem Mann, der 
jedoch dafür Sicherheit stellen muß.
	        
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