416 III.B.V. T. Von Heyraths=Vertr. u. Recht. d. Eheg.
Sechster Abschnitt.
Von dem bedungenen Vor=Empfang.
1515. Das Geding, das der Längstlebende von bey
den Ehegatten vor aller Theilung eine Summe oder einen
bestimmten Betrag an Fahrniß im Stück vorausempfan
gen solle, gibt der Ehefrau, wenn sie die Längstlebende
ist, nur dann ein Recht auf diesen Voraus, wenn sie sich
der Güter=Gemeinschaft theilhaftig macht; es wäre dann
ihr dieses Recht selbst, für den Fall, da sie die Gemein
schaft ausschlägt, im Heyraths=Vertrag vorbehalten.
Außer dem Fall dieses Vorbehalts darf der Voraus
nur aus der theilbaren Masse, nicht aus den eigenen
Gütern des erstverstorbenen Ehegatten gehoben werden.
1516. Der Voraus ist kein Vortheil, welcher der
Formen der Schenkungen bedürfte, sondern als ein
zum Heyraths=Vertrag gehöriges Geding gilt er durch
diesen.
1517. Der bürgerliche Tod wie der natürliche be
gründet den Anfall der Vorausgabe.
1518. Wird die Güter=Gemeinschaft durch Ehescheidung
oder durch Trennung von Tisch und Bett aufgelöst, so
tritt der Fall noch nicht ein, den Voraus zu begehren;
es behält jedoch der Ehegatte, welcher die Ehescheidung
oder die Trennung von Tisch und Bett erwirkte, für den
Fall des Ueberlebens seine Rechte auf den Voraus. Jst
dieses die Ehefrau, so bleibt die Summe oder die Sache,
worinn der Voraus besteht, einstweilen dem Mann, der
jedoch dafür Sicherheit stellen muß.