Volltext : Land-Recht des Großherzogthums Baden

IV
Mehreres  davon  erfordert  zugleich  noch  die  vorderfamste
Herstellung  gewisser  Staats=Einrichtungen,  die  bis
jezo  noch  nicht  vorhanden,  und  doch  zum  Vollzug  der
Verfügungen  des  Code  Napoleon  nöthig  sind;
über  Anderes  muß  Belehrung  der  Beamten  und  hinzutretende ¬
  Erfahrung  der  Unterthanen  die  Aufschlüsse
geben,  ehe  eine  allgemeine  Befolgung  ohne  ihren
Schaden  möglich  ist.  Jn  diesen  Hinsichten  ordnen  und
verfügen  Wir,  wie  folgt:
I.  Die  mit  diesem  erscheinende  doppelte  Ausgaben ¬
  des  Cöde  Napoleon  mit  Zusäzen  als  LandRecht ¬
  des  Großherzogthums  Baden  sind  die  einzige
Uebersezung,  welche  vor  den  Gerichten  Unseres  Landes
und  in  den  Rechts=Geschäften  desselben  Kraft  und
Anwendbarkeit  hat.
II.  Die  verbindliche  Kraft  desselben  soll  mit
dem  ersten  July  des  laufenden  Jahres  ihren  Anfang  in
allen  denjenigen  Stücken  nehmen,  wo  nicht  in  Bezug
auf  einen  einzelnen  Rechtsbetreff  hierunten  ein  Anderes
ausdrücklich  angegeben  ist.
III.  Ueber  die  für  die  Anwendbarkeit  dieses  Gesezbuchs =
  nöthige  besondere  Anstalten  der  Staatsschreiberei, ¬
  Beamtung  des  bürgerlichen  Standes,  Pfandschreiberei, =
  und  des  Familienraths,  auch  der  KronAnwaldschaft ¬
  werden  Wir  besondere  Verfügung  ergehen
lassen.  Wegen  der  Untergerichte  und  Friedensgerichte
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer