Volltext : Land-Recht des Großherzogthums Baden

—
Wir  Carl  Friderich  von  Gottes  Gnaden,
Großherzog  von  Baden,  Herzog  zu
Zähringen  rc.
Jaben  durch  Unser  Edikt  vom  5ten  July  des  vorigen
Jahrs  die  Annahme  des  Code  Napoleon  als  bürgerliches ¬
  Gesezbuch  oder  Landrecht  Unseres  Großherzogthums ¬
  beschlossen,  und  verkündet,  in  der  Maase
jedoch,  daß  in  Zusäzen  dasjenige  näher  bestimmt  werde
was  nöthig  ist,  um  eine  sichere,  dem  Geist  dieses  Gesezes =
  stets  gemäße  und  zugleich  der  hierländischen  Landesart =
  und  Sitte  nicht  nachtheilige  Anwendung  zu
begründen.
Wir  hätten  dabey  gewünscht,  daß  mit  dem  Anfang =
  dieses  Jahres  die  allgemeine  Einführung  möglich
werde;  dieses  hat  jedoch  die  obwohl  mit  allem  Eifer  betriebene =
  Zubereitung  der  Uebersezung  und  ikrer  Zusäze
nicht  gestattet.  Jezt  erst  ist  Uns  solche  vollendet  vorgelegt =
  worden,  und  noch  mehrere  Wochen  sind  nöthig,  bis
sie  auch  gänzlich  die  Presse  verlassen  kann,  durch  welche =
  öffentliche  Erscheinen  nachmals  erst  Unsere  Diener
und  Unterthanen  in  den  Stand  kommen,  sich  mit  dieser
neuen  Regel  ihres  Verfahrens  bekannt  zu  machen.
*  2
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer