III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend. rc. 251
gor c. Ward durch den Mangel der Willensfreyheit
nur die Ausfertigung einer Schenkung oder lezten
Willensverfügung, oder die Aenderung einer solchen
verhindert, und die Hinderung rührt von einem Erben
oder Erbstücknehmer her, so ist er seines Erbrechts oder
seines Vermächtnisses dadurch unwürdig geworden.
ooi d. Entspringt die Hinderung lediglich aus der
Veranstaltung eines Dritten, so wird dieser verbindlich
den Andern zu entschädigen; übrigens leidet die Ver
theilung der Verlassenschaft nach dem Gesez oder dem
früheren gültigen Willen des Erblassers dadurch nie
mals Anstand.
902. Durch Schenkungen unter Lebenden, oder durch
lezten Willen kann jeder geben und empfangen, den das
Gesetz nicht für unfähig erklärt.
905. Ein Minderjähriger, der noch nicht sechzehn
Jahre alt ist, kann auf keine der beeden Arten etwas
verordnen, außer demjenigen, was im 9ten Kapitel
des gegenwärtigen Titels bestimmt ist.
904. Hat der Minderjährige das Alter von sechzehn
Jahren zurückgelegt, so kann er, jedoch nur durch
lezten Willen, und nur bis zur Hälfte des Vermögens
Betrags, worüber er als volljährig würde verfügen
können, verordnen.
905. Eine Ehefrau kann ohne den Beystand oder
die besondere Einwilligung ihres Mannes, oder ohne
hiezu von dem Gericht ermächtigt zu seyn, unter den
Lebenden nicht schenken, in Gemäsheit desjenigen, was
im 217. und 219. Saz des Titels von der Ehe
bestimmt ist.
Zu lezten Willens=Verordnungen bedarf sie weder
der Einwilligung ihres Mannes, noch der Ermächtigung
des Gerichts.