Full text: Land-Recht des Großherzogthums Baden

III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend. rc. 251 
gor c. Ward durch den Mangel der Willensfreyheit 
nur die Ausfertigung einer Schenkung oder lezten 
Willensverfügung, oder die Aenderung einer solchen 
verhindert, und die Hinderung rührt von einem Erben 
oder Erbstücknehmer her, so ist er seines Erbrechts oder 
seines Vermächtnisses dadurch unwürdig geworden. 
ooi d. Entspringt die Hinderung lediglich aus der 
Veranstaltung eines Dritten, so wird dieser verbindlich 
den Andern zu entschädigen; übrigens leidet die Ver 
theilung der Verlassenschaft nach dem Gesez oder dem 
früheren gültigen Willen des Erblassers dadurch nie 
mals Anstand. 
902. Durch Schenkungen unter Lebenden, oder durch 
lezten Willen kann jeder geben und empfangen, den das 
Gesetz nicht für unfähig erklärt. 
905. Ein Minderjähriger, der noch nicht sechzehn 
Jahre alt ist, kann auf keine der beeden Arten etwas 
verordnen, außer demjenigen, was im 9ten Kapitel 
des gegenwärtigen Titels bestimmt ist. 
904. Hat der Minderjährige das Alter von sechzehn 
Jahren zurückgelegt, so kann er, jedoch nur durch 
lezten Willen, und nur bis zur Hälfte des Vermögens 
Betrags, worüber er als volljährig würde verfügen 
können, verordnen. 
905. Eine Ehefrau kann ohne den Beystand oder 
die besondere Einwilligung ihres Mannes, oder ohne 
hiezu von dem Gericht ermächtigt zu seyn, unter den 
Lebenden nicht schenken, in Gemäsheit desjenigen, was 
im 217. und 219. Saz des Titels von der Ehe 
bestimmt ist. 
Zu lezten Willens=Verordnungen bedarf sie weder 
der Einwilligung ihres Mannes, noch der Ermächtigung 
des Gerichts.
	        
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