Full text: Land-Recht des Großherzogthums Baden

250 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend. rc. 
899. Desgleichen gelten Verordnungen unter Leben 
den oder auf den Todesfall, wodurch dem Einen die Nuz 
nießung und dem Andern das bloße Eigenthum einer 
Sache zugedacht wird. 
900. Bey jeder Verordnung unter Lebenden, oder 
auf den Todesfall werden die unmöglichen Bedingungen, 
so wie diejenigen, welche den Gesezen und den guten 
Sitten zuwider sind, für nicht geschrieben geachtet. 
900 a. Bey solchen Verordnungen gilt die Bedin 
gung: wenn jemand etwas nicht thun werde, sobald sie 
nicht in eine bestimmte Zeit beschränkt ist, sie mag 
ausgedruckt seyn, wie sie will, nur für eine Auflage, 
jenes nicht zu thun; sie hält den Vollzug nicht auf, 
wenn nicht deutlich gesagt ist, daß die Lieferung der 
geschenkten oder vermachten Sache erst nach gänzlich 
erfüllter Bedingung geschehen solle. 
Zweytes Kapitel. 
Von der Fähigkeit durch Schenkung unter 
Lebenden oder durch lezten Willen zu 
geben oder zu empfangen. 
901. Um unter Lebenden zu schenken, oder lezte Wil 
lens=Verordnungen zu machen, muß man bey gesundem 
Verstand seyn. 
901 a. Auch muß man im Zustand freyer Ent 
schließung seyn. 
901 h. Was nach Saz 1109 — 1217. die Willens 
freyheit hindert, vernichtet auch die Schenkung oder den 
lezten Willen ganz oder zum Theil, je nachdem das Ganze 
oder nur ein Theil durch die Hemmung der Willens 
freyheit hervorgebracht wurde, und kann solches ohne 
eine neue freye und gültige Verordnung niemals wieder 
wirksam werden.
	        
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