250 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend. rc.
899. Desgleichen gelten Verordnungen unter Leben
den oder auf den Todesfall, wodurch dem Einen die Nuz
nießung und dem Andern das bloße Eigenthum einer
Sache zugedacht wird.
900. Bey jeder Verordnung unter Lebenden, oder
auf den Todesfall werden die unmöglichen Bedingungen,
so wie diejenigen, welche den Gesezen und den guten
Sitten zuwider sind, für nicht geschrieben geachtet.
900 a. Bey solchen Verordnungen gilt die Bedin
gung: wenn jemand etwas nicht thun werde, sobald sie
nicht in eine bestimmte Zeit beschränkt ist, sie mag
ausgedruckt seyn, wie sie will, nur für eine Auflage,
jenes nicht zu thun; sie hält den Vollzug nicht auf,
wenn nicht deutlich gesagt ist, daß die Lieferung der
geschenkten oder vermachten Sache erst nach gänzlich
erfüllter Bedingung geschehen solle.
Zweytes Kapitel.
Von der Fähigkeit durch Schenkung unter
Lebenden oder durch lezten Willen zu
geben oder zu empfangen.
901. Um unter Lebenden zu schenken, oder lezte Wil
lens=Verordnungen zu machen, muß man bey gesundem
Verstand seyn.
901 a. Auch muß man im Zustand freyer Ent
schließung seyn.
901 h. Was nach Saz 1109 — 1217. die Willens
freyheit hindert, vernichtet auch die Schenkung oder den
lezten Willen ganz oder zum Theil, je nachdem das Ganze
oder nur ein Theil durch die Hemmung der Willens
freyheit hervorgebracht wurde, und kann solches ohne
eine neue freye und gültige Verordnung niemals wieder
wirksam werden.