Full text: Land-Recht des Großherzogthums Baden

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III. B. I. T. Von Erbschaften. 
nur aussergerichtlich Streit entsteht, und dieser vergli 
chen wird, so kann ein solcher Theilungs=Vergleich nicht 
mehr umgestoßen werden. 
88.. Die Umstoßungs=Klage hat nicht statt wider 
einen ohne Gefährde geschlossenen Verkauf, wodurch 
ein oder mehrere Mit=Erben dem andern auf dessen 
eigene Gefahr ihr Erbrecht abgetreten haben. 
890. Bey der Beurtheilung einer Verkürzung sind 
die Sachen, nach dem Werth zur Zeit der Theilung, zu 
schäzen. 
891. Der Beklagte kann eine Umstoßungs=Klage 
und eine neue Theilung ablehnen, wenn er dem Kläger 
die Exgänzung seines Erbtheils, sey es in baarem Geld 
oder im Stück anbietet und leistet. 
892. Ein Mit=Erbe, der sein Loos ganz oder zum 
Theil veräussert hat, kann mit einer Umstoßungs=Klage 
welche auf Arglist oder Gewalt gegründet wird, nicht 
dan 
fohald iana Mon 
mehr gehört werden, sorme jene Veruufferung erst nach 
entdecktem Betrug oder beseitigtem Zwang von ihm 
vorgenommen worden ist. 
Zweyter Titel. 
Von Schenkungen unter Lebenden, und 
von lezten Willens=Verordnungen. 
Erstes Kapitel. 
Allgemeine Verfügungen. 
893. Unentgeldliche Vermögens=Ueberlassungen kön 
nen nur durch Schenkungen unter Lebenden oder durch lez=
	        
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