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III. B. I. T. Von Erbschaften.
nur aussergerichtlich Streit entsteht, und dieser vergli
chen wird, so kann ein solcher Theilungs=Vergleich nicht
mehr umgestoßen werden.
88.. Die Umstoßungs=Klage hat nicht statt wider
einen ohne Gefährde geschlossenen Verkauf, wodurch
ein oder mehrere Mit=Erben dem andern auf dessen
eigene Gefahr ihr Erbrecht abgetreten haben.
890. Bey der Beurtheilung einer Verkürzung sind
die Sachen, nach dem Werth zur Zeit der Theilung, zu
schäzen.
891. Der Beklagte kann eine Umstoßungs=Klage
und eine neue Theilung ablehnen, wenn er dem Kläger
die Exgänzung seines Erbtheils, sey es in baarem Geld
oder im Stück anbietet und leistet.
892. Ein Mit=Erbe, der sein Loos ganz oder zum
Theil veräussert hat, kann mit einer Umstoßungs=Klage
welche auf Arglist oder Gewalt gegründet wird, nicht
dan
fohald iana Mon
mehr gehört werden, sorme jene Veruufferung erst nach
entdecktem Betrug oder beseitigtem Zwang von ihm
vorgenommen worden ist.
Zweyter Titel.
Von Schenkungen unter Lebenden, und
von lezten Willens=Verordnungen.
Erstes Kapitel.
Allgemeine Verfügungen.
893. Unentgeldliche Vermögens=Ueberlassungen kön
nen nur durch Schenkungen unter Lebenden oder durch lez=